Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung (in Höhe von 865,89 EUR) des dem Kläger vom 01.01.2004 bis zum 28.03.2004 von der Beklagten geleisteten Arbeitslosengeldes (Alg) wegen späterer Anrechnung von Nebeneinkommen.

Der 1950 geborene Kläger war seit 1993 ca. fünf Stunden in der Woche als Selbstständiger tätig (Ablesen von Heizungs- und Wasserzählern). Je nach Konjunkturlage war er auch als Schreiner in einem Unternehmen zu Gebäudeinstandsetzung beschäftigt und bei der Beklagten versichert; unter anderem vom 28.05.2001 bis zum 31.01.2002, vom 12.04.2002 bis zum 30.06.2002 und vom 01.06.2003 bis zum 30.09.2003 (zuletzt mit einem Entgelt von 705,00 Euro). Auf seinen Antrag und seine Arbeitslosmeldung vom 17.09.2003 bewilligte die Beklagte am 27.10.2003 für die Dauer von 180 Tagen ab Oktober 2003 bis zum 28.03.2004 Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 171,64 Euro (346,00 Euro Zahlbetrag im Oktober 2003).

Nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides am 09.11.2004 beließ die Beklagte die Leistung vom Oktober bis Dezember 2003, weil insoweit aus der selbstständigen Nebentätigkeit keine Anrechnung resultiere (Bescheid vom 08.12.2004). Nach der Berechnung des Sachbearbeiters der Beklagten gemäß § 141 Abs. 3 SGB III stand dem Kläger ein Freibetrag von 492,00 Euro monatlich zu, der das monatliche Nebeneinkommen in Höhe von 485,00 Euro nicht übersteige.

Nach Vorlage des Steuerbescheides 2004 am 07.04.2005 änderte die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2005 den Bewilligungsbescheid für die Leistungsdauer Januar bis März 2004. Gemäß § 48 SGB X sei insgesamt ein Nebeneinkommen von 865,69 Euro anzurechnen, weil der allgemeine Freibetrag von 165,00 Euro (§ 141 Abs. 1 SGB III) und nicht das gemäß § 141 Abs. 3 SGB III privilegierte Nebeneinkommen, das neben einem versicherten Bruttoarbeitsentgelt erzielte werde, zutreffe. Anrechnungsbetrag sei für den Januar und Februar daher jeweils ein Betrag von 303,75 EUR und für März 2004 ein solcher von 258,39 EUR (geringer wegen des Leistungsablaufs zum 28.03.2004). Den Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, dass der Freibetrag aus der selbständigen Tätigkeit wie bisher in Höhe von 422,45 EUR pro Monat festzusetzen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2005 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) eingelegt und vorgebracht, dass er mit der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung des § 141 Abs. 3 SGB III nicht einverstanden sei. Der Gesetzestext sage nichts über die Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses aus und verlange keine Parallelität zwischen versichertem Bruttoarbeitsentgelt und Nebeneinkommen. Die Erweiterung der Vorschrift von § 141 SGB III um den Abs. 3 müsse einen Sinn haben, der nur darin bestehen könne, dass bei einer schon länger bestehenden selbständigen Tätigkeit diese auch neben dem Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt sichern helfe. Schließlich habe die Beklagte für die Zeit vom 01.10.2003 bis 31.12.2003 den Freibetrag für Nebeneinkommen bei gleicher Sachlage auch nach § 141 Abs. 3 SGB III berechnet.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Regelung des § 141 Abs. 3 SGB III in den angefochtenen Entscheidungen zu recht nicht angewandt worden sei. Der Kläger habe zwar zum 01.10.2003 einen neuen Anspruch auf Alg erworben, weil er innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. In den letzten 10 Monaten vor dem 01.10.2003 habe aber nicht nebeneinander ein Versicherungspflichtverhältnis und die selbständige (Neben)Tätigkeit mindestens 10 Monate lang bestanden. Das SG teile nicht die Rechtsauffassung des Klägers, dass es nach dem Wortlaut des § 141 Abs. 3 SGB III nicht zwingend erforderlich sei, dass die selbständige Nebentätigkeit parallel neben dem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt werden müsse.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt darüber hinaus zusätzlich an, dass zum Anwartschaftserwerb das Vorliegen der Voraussetzungen von § 123 SGB III genügen müsse. Es dürfe danach nicht zusätzlich verlangt werden, dass die zumindest erforderlichen 12 Monate eines Versicherungspflichtverhältnisses genau zeitlich vor dem Versicherungsfall lägen. Daneben resümiert der Kläger über die Sinnbedeutung der Präposition "neben". Es handle sich hier um eine missglückte Formulierung des Gesetzgebers. Schließlich liege auch bei der zuletzt noch vorhandenen Leistung kein Äquivalent mehr für seine durch Beiträge erworbene Anwartschaft vor. Diese sei durch die von der Beklagten vorgenommene Kürzung um 85% entw...

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