nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 30.03.2001; Aktenzeichen S 4 KR 99/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Fortbestand der freiwilligen Mitgliederschaft über den 15.01.2000 hinaus.
Die am 1949 geborene Klägerin wurde von der Beklagten als freiwillige Versicherte in der Beitragsklasse für nicht hauptberuflich Selbstständige geführt.
Die Beklagte stellte mit Bescheid für den Monat September 1999 vom 21.10.1999 eine Beitragsrestforderung in Höhe von 72,96 DM fest, forderte die Klägerin zur Zahlung innerhalb einer Woche auf und wies u.a. auf die Folgen des Zahlungsverzuges hin: Die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und die Mitgliedschaft der in der Pflegeversicherung Weiterversicherten endeten kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet würden. Die Beklagte erließ am 22.11.1999 und am 27.12.1999 zwei weitere Beitragsbescheide dieser Art für die Monate Oktober bzw. November in Höhe von jeweils 217,12 DM mit dem gleichen Hinweis. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 27.12.1999 am 29.12.1999 Widerspruch ein und machte geltend, es bestünden keine Beitragsrückstände. Sie habe vielmehr ein Guthaben aus Fahrkostenrückerstattungen in Höhe von insgesamt 2.674,20 DM.
Mit Schreiben vom 13.01.2000 bat die Beklagte die Klägerin, bezüglich weiterer Behandlungsmöglichkeiten ergänzende ärztliche Unterlagen einzureichen, bestritt einen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten und forderte sie auf, bis zur endgültigen Klärung die offen stehenden Beiträge in Höhe von 722,42 DM bis 15.01.2000 zu entrichten, da es sonst zum Ausschluss komme. Dieses Schreiben ging bei der Geschäftsstelle der Beklagten in München am 18.01.2000 ein.
Am 20.01.2000 erließ die Beklagte wiederum einen Beitragsbescheid, mit dem sie die Zahlung des Beitrages für den Monat Dezember 1999 in Höhe von 217,12 DM binnen einer Woche forderte. Sie stellte mit Bescheid vom 31.01.2000 fest, wegen fehlender Beitragszahlung und des Hinweises auf die Folgen der fehlenden Beitragszahlung ende die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung kraft Gesetzes mit Ablauf des 15.01.2000. Damit ende gleichzeitig die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es bestünden noch Beitragsrückstände für die Monate September 1999 bis Dezember 1999.
Auf den Widerspruch vom 04.02.2000, mit dem die Klägerin einen Beitragsrückstand verneinte und auf ein Guthaben in Höhe von 70,56 DM hinwies, erließ die Beklagte am 07.03.2000 einen weiteren Bescheid, mit dem sie das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft zum 15.01.2000 feststellte. Die Klägerin zahlte am 09.05.2000 den Beitrag für den Monat April 2000 und beantragte zugleich bei der Beklagten die Gewährung von Krankenbehandlung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, wegen der fehlenden Beitragszahlung für die Monate September bis November 1999 sei das Ende der Mitgliedschaft am 15.01.2000 kraft Gesetzes eingetreten. Zu einer Aufrechnung von Beitragsforderungen mit einem Leistungsanspruch (Fahrkostenerstattung) seien die Krankenkassen nicht verpflichtet, wenn zur maßgeblichen Zeit die Erstattung strittig sei. Sie habe die Klägerin mehrmals darüber unterrichtet, dass eine Erstattung der Fahrkosten nicht erfolgen könne, da die Klägerin entsprechende ärztliche Bescheinigungen nicht eingereicht habe.
Die Klägerin hat mit der Klage vom 20.06.2000 beim Sozialgericht Landshut (SG) geltend gemacht, sie habe mit einem Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten aufrechnen dürfen. Ein Beitragsrückstand von zwei Monaten sei nicht eingetreten. Die Beklagte habe ihr auch nicht ausreichend Zeit zur Zahlung gelassen. Sie habe das Schreiben der Beklagten vom 13.01.2000 nicht erhalten. Ab 09.03.2000 habe sie Beiträge wieder zahlen wollen, die Beklagte habe jedoch nur einen Beitrag in Höhe von 206,07 DM angenommen.
Die Klägerin hat am 20.06.2000 beantragt, im Wege des vorläufigen Rechtschutzes festzustellen, dass sie weiterhin krankenversichert und die Beklagte verpflichtet sei, ihr eine Krankenversicherungskarte zuzusenden. Der Antrag ist vom SG mit Beschluss vom 30.06.2000 abgelehnt worden. Das Bayerische Landessozialgericht hat die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 14.09.2000 zurückgewiesen (L 4 B 260/00 KR-ER).
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.07.2000 der Klägerin eine Übersicht des Beitragskontos mit Zahlungen und Verrechnungen von Leistungen für die Zeit vom 01.01.1996 bis 15.01.2000 übersandt und darin festgestellt, dass das Beitragskonto mit der Zahlung vom 15.06.2000 ausgeglichen sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 27.03.2001 das gleichzeitig von der Klägerin angestrengte Verfahren auf Ersatz d...