Leitsatz (amtlich)

1. Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst a besteht nur für Personen, die nach den Vorschriften des AFG oder BSHG einer Meldepflicht unterliegen und die hierfür bestimmte Stelle "zur Erfüllung ihrer Meldepflicht" aufsuchen.

2. In der von einem deutschen Arbeitsamt erteilten Bescheinigung E 303 der Europäischen Gemeinschaften kann keine Aufforderung iS des § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO erblickt werden.

3. Die Vorschrift des Art 69 Abs 1 Buchst b S 2 EWGV 1408/71 hat nicht zur Folge, daß ein Arbeitsloser, bei dem die Voraussetzungen des Art 69 Abs 1 EWGV 1408/71 vorliegen, auf der Fahrt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf die Dauer von 7 Tagen Versicherungsschutz genießt.

 

Fundstellen

Breith. 1982, 661

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge