nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 26.11.1998; Aktenzeichen S 38 KA 5222/95)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.06.2001; Aktenzeichen B 6 KA 74/00 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. November 1998 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. November 1998 abgeändert. Die im Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, einen Gegenstandswert von 30.000,- DM festzusetzen, wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die den Klägern entstandenen Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von 2.985,86 DM festzusetzen und zu erstatten.

III. Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Gegenstandswertes in einem Widerspruchsverfahren, dem kein gerichtliches Verfahren gefolgt ist.

Mit Bescheid vom 10. Februar 1995 (beschlossen am 25. Januar 1995) hob der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses für Zahnärzte Südbayern vom 13. Oktober 1993 auf, mit dem den Klägern die Genehmigung zur Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis verweigert worden war, und erteilte die beantragte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Er entschied zugleich, dass den Klägern die Kosten und Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens zu erstatten seien und die Heranziehung eines Rechtsanwaltes als notwendig anerkannt werde.

Auf Antrag des Klägerbevollmächtigten setzte der Beklagte durch seinen Vorsitzenden alleine mit Beschluss vom 4. Juli 1995 den Gegenstandswert auf 6.000,- DM fest. Für die Kostenfestsetzung sei nach § 63 Abs.3 SGB X die Behörde zuständig, die die Kostenentscheidung getroffen habe, also der Beklagte. Weder im SGB X noch im SGB sei geregelt, ob der Vorsitzende des Berufungsausschusses allein oder nur zusammen mit den Mitgliedern des Ausschusses entscheiden könne. Nachdem im übergeordneten sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 197 Abs.1 SGG der Urkundsbeamte des Gerichts und bei Anrufung des Gerichts nach § 197 Abs.2 SGG das Gericht ohne mündliche Verhandlung und dann ohne ehrenamtliche Richter - also der Vorsitzende allein - durch Beschluss entscheiden könne, sei auch für die Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren der Vorsitzende des Berufungsausschusses als entscheidungsbefugt anzusehen.

Die Kostenfestsetzung richte sich, wenn Aufwendungen für einen Rechtsanwalt zu erstatten seien, nach dem Gegenstandswert. Weder in der BRAGO noch im SGB X sei die Bemessung des Gegenstandswertes für das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ausdrücklich geregelt. Diese Gesetzeslücke könne nur dadurch geschlossen werden, dass die BRAGO selbst als Rechtsgrundlage sowohl für das Festsetzungsverfahren wie für die Berechnung des Gegenstandswertes heranzuziehen sei. Dieser sei nach § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen, weil er sich weder nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimme, noch aus den Vorschriften der Kostenordnung. Den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit habe der Streit um die Genehmigung einer erweiterten Gemeinschaftspraxis gebildet, nachdem diese Genehmigung mit Beschluss des Zulassungausschusses für Zahnärzte - Südbayern - vom 13. August 1993. In Ermangelung konkreter Berechnungsgrundlagen lasse sich ein vermögensrechtlicher Gegenstandswert der gemeinsamen Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit nur schwer schätzen. Sicherlich habe die gemeinschaftliche Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit bestimmte Vorteile, die sich auch vermögensrechtlich niederschlagen, jedoch gebe es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen konkreten Vermögenswert. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes sei deshalb gemäß § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO ein Gegenstandswert von 6.000,- DM anzunehmen. Da die Widersprüche im November 1993, also vor dem 1. Juli 1994 eingelegt worden seien, könne der ab dem 1. Juli 1994 geltende Regelgegenstandsdwert von 8.000,- DM nicht herangezogen werden.

Die aus einem Gegenstandswert von 6.000,- DM anfallenden Rechtsanwaltsgebühren errechneten sich daher wie folgt:

10/10 Geschäftgebühr nach § 118 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 11 BRAGO 331,- DM Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO um 6/10 131,-DM 198,60 DM 529,60 DM.

Dieselben Ansätze ergäben sich für die Besprechungsgebühren nach § 118 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 11 BRAGO.

Eine abschließende Kostenfestsetzung durch den Beklagten sei nicht möglich, weil sie vom Bevollmächtigten der Kläger nicht beantragt worden sei und auch die Auslagen nicht bekannt seien.

Mit der dagegen erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 6.000,- DM und beantragte, die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 675.000,- DM.

Nachdem der Beklagte einen in der mündlichen Verhandlung am 9. April 1997 geschlossenen Ver...

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