Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert bei der Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis. Rechtsanwaltsgebühr
Orientierungssatz
1. Geht es um die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis wird der einfache Regelsatz im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis regelmäßig nicht gerecht. Für das aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielbare Honorar ist es von großer Bedeutung, ob die Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis ausgeübt wird oder nicht, dies vor allem in Hinblick auf eine mögliche Degressionsberechnung, etwaige Budget- und Honorarverteilungsberechnungen, die gemeinsame Abrechnungsnummer, die damit verbundene Haftungsgemeinschaft und die Kostensenkungsmöglichkeiten. Der fünffache Ansatz des Regelstreitwertes scheint deshalb nicht unbillig (vgl LSG München vom 7.6.2000 - L 12 KA 505/99).
2. Der Ansatz der Höchstgebühr ist nicht nur dann angebracht, wenn alle Umstände für eine Erhöhung sprechen, sondern bereits dann, wenn einzelne der in § 12 Abs 1 S 1 BRAGebO genannten Kriterien die Höchstgebühr rechtfertigen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Erstattung der Kosten für ein Widerspruchsverfahren, dem kein gerichtliches Verfahren folgte.
Der Kläger zu 1) ist seit dem 10.12.1997, der Kläger zu 2) seit dem 10.02.1999 und die Klägerin zu 3) seit dem 15.09.1999 zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Die Kläger zu 1) und 2) übten als Fachärzte für Anästhesiologie ihre vertragsärztliche Tätigkeit mit dem Schwerpunkt Schmerztherapie in Gemeinschaftspraxis (GP) aus.
Den Antrag der Kläger vom 01.11.1999 auf Genehmigung einer fachübergreifenden GP lehnte der Zulassungsausschuß für Ärzte - Mittelfranken - (ZulA) mit Bescheid vom 05.01.2000 (Beschluß 08.12.1999) ab. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch zum Berufungsausschuß für Ärzte - Bayern - (BerA). Dieser hob mit Bescheid vom 16.11.2001 (Beschluß 11.07.2001; Az. 39/00) den Beschluß des ZulA auf und genehmigte den Klägern die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Unter Punkt 3. des Bescheides wurde die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für erforderlich gehalten und ausgeführt, daß den Klägern die Aufwendungen zu erstatten seien.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 18.03.2002, der beim BerA am 15.05.2002 einging, beantragte der Bevollmächtigte der Kläger die Festsetzung der den Klägern zu erstattenden notwendigen Kosten in Höhe von 11.473,49 EUR, wobei ein Gegenstandswert von 1,327 Millionen DM zugrunde gelegt wurde. Grundlage dafür war der in der GP erzielbare einfache Jahresumsatz der Kläger, den sie bei Gründung der ihnen vom ZulA rechtswidrig verweigerten GP im Jahre 2001 hätten erzielen können. Daraus errechnete der Bevollmächtigte der Kläger eine 16/10 Geschäftsgebühr gemäß §§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Höhe von 11.880,00 DM, eine 10/10 Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAGO in Höhe von 7.425,00 DM. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO in Höhe von 40,00 DM sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16 % gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO in Höhe von 3.095,20 DM ergebe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 22.440,20 DM oder 11.473,49 EUR.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 28.11.2002 (Beschluß: 21.11.2002; Az. 39/00) setzte der Beklagte die für die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten auf 1.974,43 EUR fest.
Es lasse sich nicht konkret feststellen, inwieweit sich durch das Betreiben einer GP im Vergleich zu einer Praxisgemeinschaft ein höheres Nettoeinkommen hätte erzielen lassen. Die vom Bevollmächtigten der Kläger hierzu vorgebrachte Begründung sei unschlüssig und ohne Nachweise. Es sei deshalb von dem gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO in der ab 1994 geltenden Fassung (§ 134 Abs. 1 BRAGO) geltendem Regelwert in Höhe von 8.000,00 DM auszugehen. Der einfache Regelsatz werde jedoch im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer GP der Falllage nicht gerecht. Für das aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielte Honorar sei es von nicht unerheblicher Bedeutung im Hinblick auf eine mögliche Degressionsberechnung, auf etwaige Budget- und Honorarverteilungsberechnungen, die gemeinsame Abrechnungsnummer und die damit verbundene Haftungsgemeinschaft und Kostensenkungen, ob die Tätigkeit in GP ausgeübt werde. Unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung des BayLSG insbesondere dem Urteil vom 07.06.2002 - L 12 KA 505/99 - sei von dem fünffachen Ansatz des Regelgegenstandswertes, mithin von 40.000,00 DM auszugehen, zumal hier eine Praxisgemeinschaft betrieben wurde und die Klägerin zu 3) nur als Juniorpartner vorgesehen gewesen sei. Die gesamten Nettoeinkünfte könnten - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Kläger - nur bei einem Zulassungsstreit zugrunde gelegt werden. Das vom Bevollmächtigten der Kläger zitierte Ur...