nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 18.12.2001; Aktenzeichen S 43 KA 1069/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut für die vertragspsychotherapeutische Versorgung. Der 1944 geborene Kläger ist seit 1972 als Psychotherapeut in eigener Praxis niedergelassen (Verhaltenstherapie) und nimmt seit Juli 1981 am Delegationsverfahren teil. Im Jahre 1985 erhielt der Kläger die Anerkennung zum Supervisor und Ausbilder in Verhaltenstherapie. Am 4. Januar 1999 wurde ihm schließlich die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erteilt. Der Kläger hat am 3. Dezember 1998 Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorung als Psychotherapeut gestellt. Der Zulassungsausschuss Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land hat mit Beschluss vom 10. August 1999 dem Antrag stattgegeben und den Kläger als Psychologischen Psychotherapeuten mit Praxissitz O.straße, M. im Planungsbereich M. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im vorliegenden Falle könne vom Vorliegen einer besitzstandswahrenden Vortätigkeit im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V ausgegangen werden. Die Schilderungen hinsichtlich der Krankheit des Klägers würden im Zusammenhang mit dem ärztlichen Attest glaubhaft erscheinen. Der Zulassungsausschuss erkenne unter Berücksichtigung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Ausbilder einen Härtefall an. Hiergegen hat die Beigeladene zu 1) am 16. September 1999 Widerspruch eingelegt. Soweit der Zulassungsausschuss die Krankheit des Klägers als Abweichungsgrund berücksichtigt habe, würden keine Einwände erhoben. Gegen die Heranziehung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Ausbilder zur Begründung eines Härtefalls würden jedoch Bedenken angemeldet. Ungeachtet dessen sei in jedem Fall als Untergrenze eine Behandlungstätigkeit in Höhe von 250 Stunden innerhalb des gesamten Dreijahreszeitraums zu fordern. Eine solche Behandlungstätigkeit könne vom Kläger nicht nachgewiesen werden. Im gesamten Dreijahreszeitraum seien lediglich 56 Behandlungsstunden nachgewiesen worden.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Februar 2001 dem Antrag der Beigeladenen zu 1), den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land vom 14. Juni 1999 auf bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut aufzuheben, stattgegeben. Der Gesetzgeber verlange eine ins Gewicht fallende Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten. Eine solche sei dann gegeben, wenn die Tätigkeit kontinuierlich bzw. auf Dauer angelegt sei und wenn diese Tätigkeit zu Lasten der GKV einen gewissen Umfang erreicht habe. Der Kläger habe mit insgesamt 53 Behandlungsstunden im Zeitfenster, die in nur zwei Quartalen (2/96 und 3/96) erbracht worden seien, keinen schützenswerten Besitzstand erworben. Hiergegen richtet sich die Klage vom 20. März 2001 zum Sozialgericht München, die mit Schriftsatz vom 15. November 2001 näher begründet wurde. Er sei seit 1981 kontinuierlich bis auf den heutigen Tag im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als Psychologischer Psychotherapeut tätig und würde durch den negativen Bescheid des Beklagten seiner Existenzgrundlage beraubt. Von dem zu Lasten der KV abgerechneten Honorar bestreite er seinen Lebensunterhalt. Als approbierter und im Ärzteregister eingetragener Psychotherapeut erfülle er sämtliche Bedingungen, die das Gesetz vorschreibe, um sich für die Kostenerstattung durch die KV und eine Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut in der sog. bedarfsunabhängigen Zulassung zu qualifizieren. Insbesondere habe er in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 im gesetzlich vorgegebenen sog. Zeitfenster an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten im Delegationsverfahren teilgenommen und daraus sein Erwerbseinkommen erzielt. Er lebe allein von den Einkünften und den Honoraren, die er durch die Ausbildung von Ärzten (Selbsterfahrung und Supervision) einnehme. Die Letzteren seien an die Zulassung gebunden, d.h. sie würden ersatzlos wegfallen, sobald er keine Kassenzulassung mehr habe. Er beantrage die Ablehnung des Widerspruchs der KV aufgrund falscher Annahmen bezüglich seiner tatsächlichen Stundenzahl im gesetzlich vorgegebenen Zeitfenster, nämlich statt 56 Sitzungen habe er mehr als 250 Sitzungen. Zum Beweis lege er 23 Behandlungsausweise aus dem vorgegebenen Zeitfenster vor, die eine Sitzungszahl von 308 ausweisen würden. Diese Liste erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seine Ausbildungsveranstaltungen, Selbsterfahrungskurse und Supervisionen für Psychotherapeuten hätten vor allem der Qualitätssicherung der...

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