nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 09.12.1997; Aktenzeichen S 10 Kr 116/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Beitragserstattung in Höhe von 1.625,67 DM.
Der am 1933 geborene Kläger ist seit 10.07.1950 Mitglied der Beklagten und war bis 28.02.1989 Bezirksgeschäftsführer der Krankenkasse. Er bezieht seit 01.03.1989 Erwerbsunfähigkeitsrente und ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Außerdem erhielt er ab 01.03.1989 Versorgungsbezüge der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Mit Schreiben vom 04.10.1988 hatte der Kläger der VBL mitgeteilt, dass er Antrag auf Versicherungsrente nach § 44 deren Satzung und einen Abfindungsantrag im Dezember 1991 stellen werde, um bei der beabsichtigten Abfindung der VBL-Rente nach § 59 der Satzung zu einem späteren Zeitpunkt den günstigen Faktor 144 zu erhalten. Die VBL erwiderte mit Schreiben vom 14.10.1988, sollte der Antrag auf Abfindung spätestens im Dezember 1991 eingehen, werde die monatliche Versicherungsrente noch mit dem 144-fachen Betrag der monatlichen Rente abgefunden. Der Kläger erhielt daraufhin Versicherungsrente bis einschließlich 31.01.1992.
Mit Schreiben vom 28.12.1991 beantragte er bei der VBL die Abfindung der Versicherungsrente in Höhe von monatlich 453,02 DM und bat um Überweisung auf sein Konto. Die VBL berechnete mit Schreiben vom 10.01.1992 die Abfindung unter Anrechnung der Rente für den Monat Januar 1992 mit 64.809,72 DM.
Die Beklagte unterwarf mit Bescheid vom 28.01.1992 den Kapitalbetrag der Beitragspflicht für einen Zeitraum von zehn Jahren und errechnete hieraus einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 33,21 DM für die Zeit vom 01.02.1992 bis 31.01. 2002.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 31.07.1996 die Rückerstattung der für die Kapitalisierung gezahlten Beiträge für die Zeit von Februar 1992 bis Ende Dezember 1995 in Höhe von 1.625,67 DM. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.08.1996 den Antrag unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.03.1995 (12 RK 10/94) ab, da der Kläger sich nach Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge für eine Kapitalleistung entschieden habe.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.1996 mit der Begründung zurückgewiesen, die genannte Entscheidung des BSG setze voraus, dass ein Versicherungsnehmer ein Wahlrecht habe, ob er eine Versicherungsleistung als monatliche Rente oder in einer einmaligen Zahlung erhalten könne und er sich vor Eintritt des Versorgungsfalles für die Einmalzahlung entscheide. Dieser Sachverhalt treffe auf den Kläger nicht zu. (Die VBL hatte mit Schreiben vom 08.11.1996 dem VdAK/AEV u.a. mitgeteilt, dass ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zwischen dem Bezug einer Versicherungsrente oder einer Kapitalleistung wählen könne.)
Der Kläger hat mit der Klage vom 27.11.1996 beim Sozialgericht Landshut (SG) geltend gemacht, der Versicherungsfall sei am 01.03.1989 eingetreten und er habe bereits am 04.10.1988 sich für eine Abfindung und damit Kapitalisierung einer ihm zustehenden monatlichen Rente entschieden. Er habe also seine Wahl vor dem Versicherungsfall mit der Folge getroffen, dass eine Umwandlung des Versicherungsvertrages eingetreten sei. Dies habe die VBL dem Kläger bestätigt. Die damit geschlossene Vereinbarung habe ihm ein zusätzliches Wahlrecht insofern eingeräumt, als er zum 01.01.1992 entscheiden konnte, ob er weiterhin krankenversicherungsbeitragspflichtige Versorgungsbezüge erhalten wolle oder aber die bereits vereinbarte Abfindung.
Das SG hat mit Urteil vom 09.12.1997 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kapitalleistung, die der Kläger von der VBL erhalten habe, sei von der Beklagten zu Recht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen worden. Der Kläger habe erst mit Schreiben vom 28.12.1991 die Abfindung seiner Versicherungsrente mit Wirkung ab 01.01.1992 beantragt. Das Schreiben des Klägers vom 04.10.1988 enthalte lediglich die Ankündigung eines Abfindungsantrags.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 23.03.1998, mit der er weiterhin geltend macht, er habe bereits mit Schreiben vom 04.10.1988 die Abfindung der Rente der VBL, also vor Eintritt des Versicherungsfalles, beantragt. Die VBL habe dann mit dem Kläger vereinbart, dass die Abfindung erst zum 01.01. 1992 fällig werde. Damit stelle die Abfindung keine beitragspflichtige Kapitalleistung dar; er sei daher nicht zur Zahlung der von der Beklagten geforderten Krankenversicherungsbeiträge verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.12.1997 und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 05.08. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11. 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurt...