Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht einer abgefundenen Versicherungsrente der VBL. Entscheidung für die Abfindung vor Eintritt des Versicherungsfalles. Rechtmäßigkeit eines Bescheides

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beitragspflicht einer aufgrund der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgefundenen Versicherungsrente, wenn sich der Versicherte vor Rentenbeginn für die Abfindung entscheidet.

 

Orientierungssatz

Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit eines Bescheides bestehen erst dann, wenn gewichtige Umstände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen und der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl LSG Chemnitz vom 4.10.2007 - L 1 B 321/06 KR-ER).

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27. Juli 2007 abgeändert und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2007 insoweit abgelehnt, als er die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 2.105,79 € sowie von Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von 269,50 € betrifft.

II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der am ... 1939 geborene Antragsteller war vom 01.07.1967 bis zum 06.06.1997 bei der D. AG beschäftigt, die für ihn Beiträge zu einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abführte, die mit Ausscheiden der D. AG aus der VBL in eine Versicherungsrente überführt wurde. Am 06.05.1999 beantragte der Antragsteller, dem ab dem 01.07.1999 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden war, bei der VBL eine Versicherungsrente und deren Abfindung. Mit Schreiben vom 08.10.1999 bestätigte die VBL, dass der Antragsteller gemäß § 37 VBL-Satzung (VBLS) in der damals geltenden Fassung Anspruch auf eine Versicherungsrente in Höhe von monatlich 600,32 DM habe und dass die Rente auf Antrag hin nach § 59 Abs. 1a VBLS abgefunden werde. Am 19.10.1999 wurde dem Antragsteller die Abfindung in Höhe von 79.242,24 DM (= 40.515,91 €) gutgeschrieben.

Bis zum 31.03.2002 war der Antragsteller freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin. Seit dem 01.04.2002 führt sie ihn in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.03.2000 (1 BvL 16/96 u.a. - BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Mit Schreiben vom 14.09.2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, nach dessen Einbeziehung in die KVdR habe sie es versäumt, weiterhin Beiträge aus der 1999 einmalig gezahlten Kapitalleistung der VBL einzuziehen; es bestehe daher für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.08.2006 ein Beitragsrückstand in Höhe von 2.362,05 €.

Mit Schreiben vom 23.10.2006 setzte die Antragsgegnerin rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2006 in Höhe von 2.415,75 €, Säumniszuschläge in Höhe von 267,50 € und Mahngebühren in Höhe von 2,00 € fest. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und machte geltend, die Antragstellerin habe durch ihr Verschulden die Beitragseinziehung versäumt, zudem sei die Höhe der Beiträge nicht nachvollziehbar. Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut zur Zahlung von 2.685,25 € auf. Die Antragsgegnerin schlüsselte die Beitragsforderung mit Schreiben vom 12.02.2007 auf und forderte nunmehr für die Zeit vom 01.04.2002 bis 28.02.2007 vom Antragsteller 2.684,15 €. Säumniszuschläge und Mahngebühren wurden hier nicht gefordert. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2007 zurück und führte aus, sie betrachte den Widerspruch als gegen den Beitragsbescheid vom 21.11.2006 gerichtet. Die dem Antragsteller von der VBL gewährte Rentenabfindung in Höhe von 40.515,60 € unterliege als Versorgungsbezug der Beitragspflicht und sei umgerechnet in einen monatlichen Zahlbetrag von 337,63 € in der Zeit von Juli 1999 bis Juni 2009 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die Beitragsforderung sei im Jahr 2006 auch noch nicht verjährt gewesen.

Hiergegen hat der Antragsteller am 22.03.2007 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben (S 18 KR 138/07) und am 16.04.2007 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Er hat vorgebracht, er habe keine Kenntnis von der Beitragspflicht der Rentenabfindung gehabt; dagegen habe es die Antragsgegnerin zu vertreten, dass sie von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Antragsgegnerin hat eingewandt, der Umstand, dass der Einzug der nicht verjährten Beiträge unterblieben sei, befreie den Antragsteller nicht von seiner Zahlungspflicht. Die Abfindung unterliege der Beitragspflicht, weil sie an die ...

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