nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 09.11.2001; Aktenzeichen S 11 RJ 1170/00 A) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1953 in vormaligen Jugoslawien geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in N ...
In Deutschland legte sie entsprechend Versicherungsverlaufsbescheid vom 08.03.2000 von 1971 bis 1975 insgesamt 50 Monate Pflichtversicherungsbeiträge zurück in Beschäftigungen als ungelernte Fabrikarbeiterin (u.a. mit Verpackungsarbeiten). In ihrer Heimat sind Versicherungszeiten von 1980 bis 30.09.1997 nachgewiesen bei Tätigkeiten als Kellnerin.
Ein erster im Heimatstaat am 27.04.1997 gestellter und an die Beklagte weitergeleiteter Antrag auf Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit (EU/BU) wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.03.1998 abgewiesen auf der Basis einer prüfärztlichen Formularbeurteilung. Danach war die Klägerin zwar durch Herz- leistungsminderung bei Muskelschwäche und koronarer Herzerkrankung, Entfernung der Gebärmutter und Eierstöcke sowie durch neurotische Beschwerden in der Erwerbsfähigkeit gemindert, jedoch gleichwohl noch in der Lage, leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Zeitdruck, nicht auf Leitern und Gerüsten, aber in trockener, normal temperierter Umgebung vollschichtig zu verrichten. Die Beklagte verwies die Klägerin insoweit auf zumutbare Tätigkeiten im Kontrollbüro größerer Hotel- und Gaststättenbetriebe oder als Abrechnungsprüferin.
Auf einen weiteren in der Heimat am 06.07.1998 gestellten Rentenantrag, der dort zur Pensionsbewilligung gemäß Bescheid vom 09.06.1998 ab 01.10.1997 führte, zog die Beklagte die ärztlichen Gutachten aus N. einschließlich fachärztlicher Befunde vom 01.10.1997 und 22.07.1996 sowie ein weiteres ärztliches Gutachten vom 11.11.1999 einschließlich fachärztlicher Befundberichte bei. Der auf Grund Aktenlage erstellten Einschätzung des Dr.D. folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2000 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17.08. 2000 - den Rentenantrag ab im Wesentlichen mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit sei zwar durch koronare Herzerkrankung, Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung sowie Entfernung der Gebärmutter wegen eines Myoms eingeschränkt. Jedoch sei die Klägerin noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Wegen des zeitlichen Ablaufes wurden dabei von der Klägerin am 01.09.2000 übersandte Befundunterlagen nicht berücksichtigt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen EU/BU zu zahlen. Sie hat sich insoweit im Wesentlichen auf ihre Herzerkrankung bei Schmerzerscheinungen in der Brust und Atemnot sowie auf ihren Zustand der Wirbelsäule berufen, welcher in ihrer Heimat zur Bewilligung einer Invalidenpension geführt habe. Das SG hat unter Berücksichtigung eines internistisch-kardiologischen Befundes des Prof.Z. vom 22.10.2001 sowie unter Einbezug eines EKG, Belastungs-EKG, einer Lungenfunktionsprüfung, eines Farbdoppler-Echokardiogramms, sonographischer und Röntgenuntersuchungen sowie einer laborchemischen Untersuchung des Blutbildes ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten der Dr.T. (07./08.11.2001) eingeholt. Diese hat auf Grund persönlicher Untersuchung der Klägerin diagnostiziert: stenokardische Beschwerden nach Myokarditis 1995 ohne Umbauerscheinungen des Herzens, Belastungsbluthochdruck, Stressharninkontinenz, rezidivierende Gelenksbeschwerden und Schwellneigung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden sowie als Nebenbefunde klimakterische Beschwerden, Zustand nach Gebärmutterentfernung, Zustand nach Teilexzision der Eierstöcke, Adipositas mit mäßiger Cholesterinerhöhung und Senk-Spreizfußbildung. Die Klägerin neige bei histrionischer Persönlichkeitsstruktur zur Somatisierung, eine gravierende psychische Erkrankung bestehe jedoch nicht. Infolge der gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin noch in leichten Arbeiten ohne Haltungskonstanz unter Schutz vor Kälte und Nässe, ohne besonderen Zeitdruck sowie bei der Möglichkeit, während der Arbeit die Toilette aufzusuchen, vollschichtig tätig sein, insbesondere als Verpackerin.
Dieser Einschätzung ist das SG gefolgt und hat mit Urteil vom 09.11.2001 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne trotz der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter nur qualitativen Einschränkungen vollschichtig tätig sein und sei deswegen weder erwerbs- noch berufunfähig.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt unter nochmaliger Vorlage älterer Befundberichte und unter Bezugnahme auf einen weiteren fachärztlichen Befundbericht des Prof....