nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 20.11.2002; Aktenzeichen S 2 RJ 338/01 A) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1950 im vormaligen Jugoslawien geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige mit dortigem Wohnsitz. In Deutschland war sie vom 29.06.1973 bis 31.08.1978 (63 Monate) versicherungspflichtig als Montiererin in der Produktion von Elektrouhren beschäftigt. In ihrer Heimat sind Versicherungszeiten von 1980 bis 1981 und von 1982 bis 31.12.1998 bescheinigt. Dort erhält sie gemäß Antrags vom 01.09.1999 eine Invalidenpension.
Die Beklagte ließ auf den Rentenantrag vom 01.09.1999 hin zur Leistungsfähigkeit der Klägerin eine prüfärztliche Beurteilung des Dr.D. (12.10.2000) erstellen. Dieser diagnostizierte: Herzleistungsminderung bei koronarer Herzerkrankung und Bluthochdruck, Übergewicht bei Fettstoffwechselstörungen, Glucoseintoleranz, Gallenblasenentfernung 1988, Verschleißerscheinungen der Kniegelenke sowie neurotische Störung und hielt die Klägerin für in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein in leichten Arbeiten bei Ausschluss von häufigem Bücken, überwiegend einseitiger Körperhaltung und besonderem Zeitdruck sowie Tätigkeiten zu ebener Erde. Er berücksichtigte dabei die beigezogenen Behandlungsberichte aus der Heimat, insbesondere nach den stationären Aufenthalten im Mai sowie Juli/August 1995 wegen transmuralen Myokardinfarktes, vom Januar 1996 wegen Angina pectoris und Bluthochdrucks einschließlich der nachfolgenden Kontrolluntersuchungen, in der Klinik für Psychiatrie/O. und das ärztliche Gutachten des kroatischen Versicherungsträgers (Zagreb 13.04.2000), in welchem das Leistungsvermögen der Klägerin auf unter zweistündig eingestuft wurde. Der Einschätzung des Dr.D. folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.11.2000 den Rentenantrag der Klägerin ab im Wesentlichen mit der Begründung, sie könne trotz der gesundheitlichen Defizite auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten unter nur qualitativen Einschränkungen ausüben. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 22.02.2001), weil nach einer weiteren Einschätzung des Dr.D. (16.01.2001) die neuerlich vorgelegten Befunde keine andere Leistungsbeurteilung ergeben hatten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung zu leisten. Das SG hat unter Berücksichtigung weiterer aktueller Behandlungsberichte aus der Heimat der Klägerin sowie unter Berücksichtigung aktueller laborchemischer, radiometrischer, elektrokardiographischer, sonographischer, röntgenologischer und augenärztlicher Untersuchungen ein psychiatrisches Gutachten der Dr.M. (18.11.2002) sowie ein sozialmedizinisches Gutachten der Dr.T. (19.11.2002) eingeholt. Dr.M. hat diagnostiziert:
Dysthymie, Angststörung mit Agoraphobie, Essstörung mit Bulimie, sowie HWS-abhängige Beschwerden mit sensiblen Wurzelreizerscheinungen C7 rechts.
Sie hat die Klägerin gleichwohl für fähig erachtet, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht sowie ohne Publikumsverkehr vollschichtig zu verrichten. Dr.T. hat diagnostiziert:
Koronare Herzerkrankung, Zustand nach Herzinfarkt 5/95, Bluthochdruck, bronchitische Beschwerden, Adipositas mit Fettleber, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Überlastung, Fehlhaltung und degenerative Veränderungen, Kniegelenksbeschwerden, Dysthymie, Angststörung mit Agoraphobie, Essstörung sowie als Nebenbefunde: Gastritis, psoriasiforme Hautveränderungen der behaarten Kopfhaut, Ohrenentzündung, rezidivierende Pyelonephritis und Zustand nach Trichinose, Anämie.
Sie hat die Klägerin für nicht mehr in der Lage gesehen, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiterin einer Uhrenfabrik auszuüben, jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten in häufig wechselnder Haltung, in geschlossenen wohltemperierten Räumen ohne besondere nervliche Belastung sowie ohne Nacht- und Wechselschicht sowie Publikumsverkehr vollschichtig zu verrichten.
Dem folgend hat das SG mit Urteil vom 20.11.2002 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen sie mangels Berufsschutzes zumutbar verwiesen werden könne, noch vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen tätig sein.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Wesentlichen behauptet, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, dem vom SG angenommenen Leistungsbild zu entsprechen, was auch ihre Hausärztin sowie die übrigen Ärzte in der Heimat so sähen. Si...