nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 26.02.2003; Aktenzeichen S 3 KR 9/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen. -

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung vom 15.03.2000 bis 31.07.2002.

Der 1972 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1997 freiwillig versichert. Er teilte ihr am 13.03.2000 mit, dass er sich am 15.03.2000 als Rechtsanwalt selbständig mache, in den ersten zwei Jahren wegen der Anlaufphase voraussichtlich keine Gewinne erziele und deshalb um Festsetzung des Mindestbetrags bitte. Mit Bescheid vom 14.03.2000 setzte die Beklagte den Beitrag in der freiwilligen Krankenversicherung vom 13.03. 2000 an (ohne Anspruch auf Krankengeld) mit 420,00 DM fest.

Der Kläger beantragte am 29.09.2000, die Beiträge zur Krankenversicherung auf einen Betrag von 200,00 DM pro Monat festzusetzen und außerdem die Befreiung von allen Zuzahlungen unter Beifügung einer Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Kalenderjahr (Investitionen 7.775,00 DM, laufende Kosten 18.908,58 DM und Einnahmen 13.908,56 DM); der Verlust wurde mit 12.748,88 DM angegeben. Er legte am 03.10.2000 gegen den Beitragsbescheid vom 14.03.2000 Widerspruch ein, wobei er wieder auf den Verlust aus seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in Höhe von 12.748,88 DM hinwies; die Beiträge zur Krankenversicherung seien auf 187,50 DM festzusetzen. Die Beklagte setzte mit dem Beitragsbescheid vom 15.11.2000 die Beiträge ab 15.03.2000 wieder mit insgesamt 420,00 DM fest.

Sie wies mit dem Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 den Widerspruch zurück. Auch wenn der Kläger bislang keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt hätte, bestimme die gesetzliche Regelung als unterste Grenze der Beitragsbemessung den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Daraus ergebe sich eine monatliche Mindestmessungsgrundlage von 3.360,00 DM mit der Folge, dass die Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden sei. Mit der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2000 hat der Kläger einen Verlust aus seiner anwaltlichen Tätigkeit von 2.876,76 DM angegeben.

Er hat am 03.01.2001 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, der Beitrag in der Krankenversicherung sei mit 187,50 DM festzusetzen. Seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrage etwa zehn Stunden, so dass er nicht mehr als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger behandelt werden dürfe. Überdies sei die gesetzliche Regelung verfassungswidrig; sie berücksichtige nicht Härtefälle, die Schlechterstellung gegenüber den Pflichtversicherten mit geringem Einkommen sowie gegenüber Künstlern und Publizisten. Ferner stelle sie einen mittelbaren Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar. Zusammen mit der Zahlung für die Altersversorgung in der Rechtsanwaltsversorgungskammer würden nicht zu erwirtschaftende Beiträge von ihm als Berufsanfänger gefordert. Ferner verletze die gesetzliche Regelung die allgemeine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sowie das Sozialstaatsprinzip.

Die Beklagte hat mit dem Beitragsbescheid vom 08.01.2001 die Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung ab 01.01.2001 mit 433,44 DM festgesetzt.

Der Kläger hat ab März 2001 nach den Angaben seiner Großmutter (E. B.) einen monatlichen Unterhalt von 750,00 DM von ihr erhalten; er hat nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (- 2.877,00 DM) versteuert. Mit dem Befreiungsbescheid vom 27.09.2001 ist er von Zuzahlungen und Eigenanteilen vollständig befreit worden. Er hat im Jahr 2001 nach der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung einen Gewinn von 1.646,34 EUR erzielt. Die Beklagte hat mit dem Beitragsbescheid vom "Januar 2002" ab 01.01.2002 die Beiträge mit 237,46 EUR festgesetzt.

Ab März 2002 hat der Kläger zusätzlich nach der Bescheinigung seines Vaters einen monatlichen Unterhalt von 1.025,00 EUR erhalten. Er hat nach dem Einkommensteuerbescheid für 2001 in diesem Jahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 4.315,00 DM versteuert.

In der mündlichen Verhandlung am 19.06.2002 hat die Beklagte einen Abdruck der Internetseite der "Rechtsanwaltskanzlei K." übergeben, wonach der Kläger in einer Bürogemeinschaft mit drei anderen Anwälten arbeitet. Seine Bürozeiten sind mit Montag bis Freitag 9.00 bis 18.00 Uhr angegeben. Das SG hat ihm aufgegeben, Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Nach Angaben der in der Bürogemeinschaft tätigen Sekretärin (A. B.) hat der Kläger im Durchschnitt nicht mehr als halbtags gearbeitet, etwa 15 Stunden wöchentlich. Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München hat mit Bescheid vom 18.07.2002 aufgrund eines Verzichts des Klägers die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Ablauf des 31.07.2002 widerrufen. Die Beklagte hat mit dem Beitragsbescheid vom 30.07.2002 die Beiträge ab 01.08.2002 auf 1...

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