Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Erteilung einer falschen Rentenauskunft. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. keine Fingierung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit Beitragsentrichtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Angaben in einer Rentenauskunft sind unverbindlich. Sie stellen keine Zusicherung dar.

2. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Beitragsentrichtung nicht fingiert werden.

3. Ein über die Möglichkeiten einer Naturalrestitution hinausgehender Schaden kann nur im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 5. August 2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2007 und den Neufeststellungsbescheid vom 26. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2007 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Altersrente des Klägers.

Der im März 1947 geborene Kläger beantragte am 18. Dezember 2006 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 11. Januar 2007 ab dem 60. Lebensjahr bewilligt. Im Rentenbescheid wurde ein Abschlag an Entgeltpunkten wegen eines Versorgungsausgleichs berücksichtigt.

Der Kläger legte gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein, da die Rentenhöhe aufgrund der Berechnungen, welche ihm in den letzten Jahren erteilt worden seien, zu niedrig sei.

Die Beklagte teilte dem Kläger in einem aufklärenden Schreiben mit, dass derzeit noch Nachweise über seine Lehrzeiten ausstehen, so dass diese bisher nicht berücksichtigt werden könnten. Aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleiches sei ein Abschlag in Höhe von 3,2918 Entgeltpunkte in Ansatz zu bringen, dies entspräche einer Minderung um circa 70,53 €. Auch sei in der Rente ein Rentenabschlag von 18 % zu berücksichtigen, da der Kläger ab dem 60. Lebensjahr, nach Arbeitslosigkeit, eine Rente beziehe und diese nur mit Abschlägen erhalten könne.

Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht, da ihm in einer Rentenauskunft vom 12. Mai 2005 mitgeteilt worden sei, dass ihm ein Zuschlag an Entgeltpunkten für die Ehezeit zustehe. Dies müsse auch weiterhin berücksichtigt werden. Er habe auf die Rentenauskunft vertraut. Nur deshalb habe er mit seinem Arbeitgeber eine Vorruhestandsregelung vereinbart. Hätte er gewusst, dass die Rente erheblich niedriger ausfalle als bisher berechnet, hätte er sich niemals auf den Vorruhestand eingelassen.

Nachdem Unterlagen über die Lehrzeit eingegangen sind, hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2007 die Altersrente des Klägers neu festgestellt. Die Rente erhöhte sich um 96,79 € monatlich. Die monatliche Bruttorente wurde mit 943,84 € festgestellt. Die Beklagte hat den Bescheid nach § 86 SGG zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens erklärt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Rente sei richtig berechnet worden. Rentenauskünfte seien keine Rentenbescheide und stellten keine Verwaltungsakte dar. Verbindliche Regelungen würden in der Rentenauskunft nicht getroffen. Sie diene lediglich der Information der Versicherten.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit ihrer fristgerecht zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage das Begehren des Klägers weiter verfolgt.

In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 15. Januar 2008 wurde laut Protokoll vom Gericht darauf hingewiesen, dass mit der Rentenauskunft auch ein Bescheid vom 12. Mai 2005 versandt worden sei, bei dem die Zeiten bis zum 31. Dezember 1998 für die Beteiligten verbindlich festgestellt worden seien. Im Bescheid werde in Anlage 5 festgestellt, dass im Konto aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs für den Kläger Entgeltpunkte für die Ehezeit zugerechnet werden. Die Beklagte sicherte eine ausführliche Stellungnahme zu.

In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2008 hat die Beklagte auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Amtsgerichts A-Stadt in der Oberpfalz vom 12. April 1984 hingewiesen. Darin sei eindeutig im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Rentenanwartschaft des Klägers in Höhe von 104,70 DM auf die geschiedene Ehefrau übertragen worden. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs seien dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 1984 mitgeteilt worden. Bereits damals hatte die Beklagte die Entscheidung falsch dargestellt. Dieses Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 1984 sei jedoch kein Verwaltungsakt, da die Beklagte keine eigene Regelung getroffen habe. Aus den Rentenauskünften lasse sich kein Vertrauensschutz herleiten. § 109 Abs. 2 SGB VI stelle den Vorbehalt der Unverbindlichkeit von Rentenauskünften klar. Der erteilte Feststellungsbescheid hätte lediglich Beweissicherungsfunktion. Erst bei Feststellung der Leistung würde über die Anrechnung und Bewertung der Dat...

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