Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausgewerbetreibender (Heimarbeiter oder selbständiger Gewerbetreibender

 

Leitsatz (amtlich)

1. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Gewerbetreibender Hausgewerbetreibender (RVO § 162) und damit versicherungspflichtig in der Krankenversicherung ist, ist, daß der Gewerbetreibende zwar persönlich selbständig, wirtschaftlich aber nicht unabhängig ist.

2. Hausgewerbetreibender nach HAG § 2 Abs 2 ist, wer in eigener Betriebsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt.

3. Heimarbeiter (AFG § 168 Abs 4) nach HAG § 2 Abs 1 ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern gewerblich arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt.

4. Der Hausgewerbetreibende unterscheidet sich danach von dem Heimarbeiter iS des HAG im wesentlichen dadurch, daß letzterer allein oder mit seinen Familienangehörigen tätig ist, während der Hausgewerbetreibende neben der eigentlichen wesentlichen Mitarbeit am Stück bis zu zwei fremde Hilfskräfte beschäftigt und - im Gegensatz zum Heimarbeiter - vorübergehend auch unmittelbar für den Arbeitsmarkt arbeiten darf.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648306

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