Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass die Klägerin vom 01.09.1997 bis 28.02.2003 versicherungspflichtige Beschäftigte der Beigeladenen zu 1) war.
1. Die 1968 geborene Klägerin ist Hotelkauffrau und war mit Arbeitsvertrag vom 01.01.1994 als Direktionsassistentin in Vollzeit bei tarifvertraglichem Entgelt für die Beigeladene zu 1) tätig. Deren Betriebsdarlehen vom 23.02.1994 über DM 545.000,00 sicherte die Klägerin mit Lebensversicherung vom 01.03.1994 über DM 277.000,00. Wenige Tage später heiratete sie Herrn C. D., den Sohn der Betriebsinhaber der Beigeladenen zu 1). Für deren Geschäftskonten erhielt die Klägerin am 17.03.1994 Girovollmacht für Einzahlungen und Auszahlungen, ab 11.05.1994 unbeschränkte Girokontenvollmacht. Am 30.06.1995 gewährte die Klägerin aus einem fälligen Bausparvertrag ein weiteres Betriebsdarlehen von DM 50.000,00, welches für den Betrieb der Beigeladenen zu 1) verwendet wurde.
Nach Geburt der ehelichen Tochter P. 1995 wurde die Klägerin auf Geringfügigkeitsbasis weiterbeschäftigt.
Ein weiteres Betriebsdarlehen vom 29.01.1996 über DM 400.000,00 sicherte die Klägerin mit einer Lebensversicherung vom 01.03.1996 über DM 223.709,00.
Ab 01.04.1999 meldete die Beigeladene zu 1) die Beschäftigung der Klägerin als "Kellner, Steward". In der Folge wurde ihr Tätigkeitsumfang auf Teilzeit bei 20 Stunden/Woche erweitert. Auf Arbeitslosmeldung vom 03.03.2003 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld bis zum Ende der krankheitsbedingten Leistungsfortzahlung am 17.12.2003. Grundlage für die Bewilligung dieser Leistung war die von der Klägerin für die Beigeladene zu 1) selbst ausgestellte und unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung, wonach sie als Chefsekretärin/Buchhalterin mit einem Bruttomonatsentgelt von EUR 972,00 beschäftigt gewesen war.
2. Nach Ablehnung eines ersten Antrags vom 14.09.2004 beantragte die Klägerin erneut unter dem 10.11.2004 (ebenso wie ihr Ehemann), die Tätigkeit ab 01.09.1997 bis 28.02.2003 sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen. Sie gab dabei an, sie sei nicht an Zeit, Ort und Art ihrer weisungsfreien Tätigkeit gebunden gewesen, sondern habe als mitarbeitende Schwiegertochter im Hotelbetrieb der Beigeladenen zu 1) keine abhängige Tätigkeit ausgeübt. Sie habe über Kontenvollmacht verfügt und einen Kontokorrentantrag mitunterschrieben.
Mit Bescheid vom 03.12.2004/Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab 01.09.1997 bis 28.02.2003 sozialversicherungspflichtig im Hotelbetrieb der Beigeladenen zu 1) beschäftigt gewesen sei. Sie sei wie eine fremde Arbeitskraft in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen und habe - wenn auch in familienbedingt abgeschwächter Form - dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlegen. Sie habe regelmäßig ein Arbeitsentgelt in tariflicher/ortsüblicher Höhe erhalten, Lohnsteuer und Abgaben seien entrichtet und als Betriebsausgabe verbucht worden und schließlich hätte ohne Mitarbeit der Klägerin eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Sie habe kein Unternehmerrisiko getragen, insoweit seien die Kontenvollmachten unerheblich. Sie habe im fraglichen Zeitraum Sozialleistungen in Gestalt von Kranken- und Arbeitslosengeld beantragt und auch bezogen. Aus den Akten der Beklagten ergebe sich, dass sie in mehreren Fällen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung erhalten habe, wobei der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung Erstattung beantragt und auch erhalten habe. Auch die Beigeladene zu 3) habe das Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses im Rahmen der Anwartschaftszeitprüfung bestätigt. In Würdigung des gesamten Sachverhaltes sei ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Eine gleiche Entscheidung erging gegenüber dem Ehemann der Klägerin.
3. Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie sei in den Hotelbetrieb der Beigeladenen zu 1) eingetreten mit der gemeinsamen Zielrichtung, dort die familiäre Einkommensgrundlage zu erwirtschaften. Ihr Bruttoentgelt habe bedingt durch die wirtschaftliche Situation des Hotel- und Gaststättenbetriebes starken Schwankungen unterlegen. Sie habe der Beigeladenen zu 1) Betriebsdarlehen gewährt. Sie sei allein und eigenverantwortlich für die gesamte Finanz- und Lohnbuchhaltung tätig gewesen, weil der Mitinhaber der Beigeladenen zu 1) - ihr Schwiegervater - als Schuhmachermeister über keine Branchenkenntnisse oder Kontakte verfügt hätte und auch die Mitinhaberin - ihre Schwiegermutter - über keine Branchenausbildung verfügt habe. Ihr Ehemann habe den gesamten Küchenbereich sowie die Bereiche der Betreuung und Unterhaltung der Hotelgäste geleitet. Deshalb habe die Klägerin ihren eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich selbst verwaltet, in welchem sie keinerlei Weisungen erhalten ...