Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Versicherungsfreiheit. Jagdgast. Keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit bei Unfall während der Jagdausübung

 

Orientierungssatz

Bei der Abgrenzung zwischen der versicherungsfreien Jagdausübung und einer mit der Jagd zusammenhängenden Tätigkeit im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ist in erster Linie von Bedeutung, daß der Begriff Jagdausübung im Sinne des § 542 Nr 3 RVO nicht nur die Jagd selbst, sondern auch die Hege beinhaltet. Diese Vorschrift ist keine eng auszulegende Ausnahmeregel, sie betrachtet vielmehr die Jagdausübung des Nichtpächters grundsätzlich als private unversicherte Tätigkeit, da bei ihr die Ausübung einer Liebhaberei im Vordergrund steht. Die Stellung des Verletzten als Jagdgast ergibt sich insbesondere auch daraus, daß kein das allgemeine Direktionsrecht des Pächters überschreitendes Weisungsrecht vorgesehen und eine Mitteilung über den Revierbetreuervertrag an die Untere Jagdbehörde unterblieben war.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.08.1994; Aktenzeichen 2 BU 93/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651954

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