Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1948 in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Jugoslawien) geborene Kläger hat dort eine zweijährige schulische Ausbildung zum Kraftfahrer für die Personen- und Warenbeförderung absolviert. Er ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz.

In der dortigen Rentenversicherung hat der Kläger Versicherungszeiten vom Juli 1966 bis März 1971 (mit Unterbrechungen) sowie von November 1982 bis Dezember 1997 zurückgelegt. Für eine weitere Beschäftigung vom Januar 1998 bis Mai 2003 wurden nach Angaben des bosnischen Versicherungsträgers vom Arbeitgeber keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt (BOH-D 205 vom 17. Dezember 2004). Diese Beschäftigungszeiten wurden daher nicht als anrechenbare Versicherungszeiten mitgeteilt und bei der Bewilligung der ab 9. Mai 2003 geleisteten bosnischen Invalidenrente nicht berücksichtigt. Der Kläger bezieht außerdem seit 1. September 2003 eine Rente aus der kroatischen Rentenversicherung.

In Deutschland war der Kläger von Mai 1971 bis Oktober 1982 (mit einer Unterbrechung im Januar 1972) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seine letzte bekannte Tätigkeit war die eines Lkw-Fahrers bei einem Getränkehersteller. Nach seiner Rückkehr nach Bosnien war der Kläger nach eigenen Angaben bis 1991 als Busfahrer und anschließend bis 2002 als Helfer in einem Busunternehmen beschäftigt.

Am 15. Februar 2003, bei der Beklagten eingegangen am 12. Januar 2005, beantragte der Kläger beim bosnischen Versicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit. Beigefügt war ein Gutachten der bosnischen Invalidenkommission vom 8. Mai 2003, wonach der Kläger wegen einer organischen mentalen Störung, eines arteriellen Bluthochdrucks, Herzveränderungen, Mikrolithiasis, Spondylose der LWS, Bandscheibenvorfall L5/S1 und lumbosacraler Radikulopathie nur noch unter zwei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Er sei nervös, angespannt, verstimmt, leide unter Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit und Merkstörungen, Atemnot, rascher Ermüdung, Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Beigefügt waren u.a. psychiatrische Befundunterlagen, nach denen beim Kläger bereits vor seiner Beschäftigung in Deutschland eine primär grenzwertig strukturierte, emotional instabile Persönlichkeit bestanden hat, die hier zu einer depressiven Krise geführt haben soll. Im Jahr 2000 hat sich der psychische Zustand verschlechtert, der Kläger entwickelte nihilistische Gedanken und hatte kognitive Ausfälle. Im September 2002 versetzte er sich nach eigenen Angaben mit einem Holzscheit einen Schlag auf den Kopf. Dem zwei Tage später erstellten psychiatrischen Befund ist zu entnehmen, dass der langjährig in psychiatrischer Behandlung befindliche Kläger unregelmäßig zur Untersuchung gekommen sei und seine Medikamente unregelmäßig eingenommen habe. Vom 24. September bis 24. Oktober 2002 erfolgte dann eine stationäre psychiatrische Behandlung. Bei der Nachuntersuchung im November 2002 wirkte der Kläger immer noch ausgesprochen depressiv, dissoziativ, verlangsamt und zeitweise parathymisch. Auch Nachuntersuchungen im Januar 2003 und April 2003 beschreiben eine depressive Symptomatik und kognitive Störungen. Eine weitere stationäre Behandlung erfolgte vom 9. bis 21. Januar 2003 wegen einer Verstärkung der seit längerem bestehenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei damals bestehender akuter Wurzelreizsymptomatik. Dem Gutachten vom 8. Mai 2003 lagen darüber hinaus Röntgenbefunde, neurologische Befunde, Ultraschallbefunde, neurochirurgische Befunde und internistische Befunde aus den Jahren 2002 und 2003 bei sowie ein augenärztlicher Befund aus dem Jahr 2000 mit einem beidseitigen Visus von 1,0 und eine arbeitsmedizinische Beurteilung vom 31. Januar 2003 mit der Angabe, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Klägers sei erheblich eingeschränkt.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ausgehend vom Datum der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. Der Kläger habe im maßgebenden Zeitraum von Februar 1998 bis Februar 2003 keine Beitragszeiten, keine Anwartschaftserhaltungszeiten und keine Verlängerungstatbestände zurückgelegt. Auch sei keine vorzeitige Wartezeiterfüllung festzustellen. Ob bei ihm Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege, sei bei dieser Sachlage nicht geprüft worden (Bescheid vom 16. Februar 2005).

Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der Begründung, er sei bis Mai 2003 in Bosnien beschäftigt gewesen. Sein Arbeitgeber habe keine Beiträge entrichtet und die Firma sei in Konkurs gegangen. Die Beitragszahlung werde jedoch gerichtlich eingefordert und er werde die Beklagte nach Entrichtung der Beiträge schriftlich unterrichten. Im Übrigen sei er bereits während seiner Beschäftigung in ...

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