Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.

Der 1978 in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Jugoslawien) geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina, hat dort seinen Wohnsitz und besitzt auch die kroatische Staatsangehörigkeit. Er wurde in Jugoslawien von der dortigen Gemeindeanstalt für Arbeitsbeschaffung zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in Deutschland von September 1969 bis April 1970 in die Tätigkeit eines Metalldrehers eingewiesen (Vertrag vom 8. September 1969). Der Kläger erhielt während dieser Zeit eine monatliche finanzielle Unterstützung der Anstalt und verpflichtete sich, nach Abschluss der Maßnahme mindestens ein Jahr lang in Deutschland bei der Firma D. zu arbeiten. Für den Fall, dass er die Maßnahme nicht beende oder die Arbeit in Deutschland nicht antrete, verpflichtete er sich, der Anstalt die Ausbildungskosten und die finanzielle Unterstützung zu erstatten.

Bei ärztlichen Untersuchungen hat der Kläger außerdem angegeben, er habe vor seiner Beschäftigung in Deutschland in Jugoslawien den Beruf des Wasserinstallateurs erlernt und einige Monate ausgeübt. Er hat in Jugoslawien von Oktober 1963 bis März 1964, November 1964 bis April 1965, Dezember 1965 bis März 1966, November 1968 bis Dezember 1968, September 1978 bis Februar 1979, November 1979 bis März 1992 sowie von September 1992 bis März 1995 Versicherungszeiten zurückgelegt. Von 1979 bis 1992 war er bei einem Buchvertrieb zunächst als Lagerarbeiter, ab 1988 als Verkäufer im Außendienst beschäftigt. In der Zeit von September 1992 bis März 1995 hat der Kläger nach Angaben des bosnischen Versicherungsträgers keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt.

In Deutschland hat der Kläger von Januar 1971 bis August 1971 sowie von Februar 1973 bis Juni 1978 Pflichtbeitragszeiten sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit zurückgelegt.

Seit Juli 1996 ist der Kläger nach bosnischem Recht erwerbsunfähig. Er bezieht jedoch anstelle einer Rente aus eigener Versicherung seit 22. Juli 1996 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner an diesem Tag verstorbenen Ehefrau.

Einen Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vom 15. April 2002 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente seien nicht erfüllt (Bescheid vom 10. Oktober 2002). Der Kläger hat hiergegen keinen Widerspruch erhoben.

Am 26. Mai 2004 beantragte er erneut, ihm Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt. Der Kläger habe im maßgebenden Zeitraum vom 26. Mai 1999 bis 25. Mai 2004 keine Pflichtbeitragszeiten oder Verlängerungstatbestände zurückgelegt. Auch sei die Zeit ab 1. Januar 1984 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Insbesondere fehle eine Belegung der Monate April bis August 1992 sowie April 1995 bis Dezember 2001, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung auch keine Belegung durch ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung mehr möglich gewesen sei. Hinweise für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung lägen ebenfalls nicht vor. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei nicht geprüft worden, ob eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege (Bescheid vom 27. Oktober 2004).

Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei seit 22. Juli 1996 arbeitsunfähig. Deshalb könnten für die Zeit von Mai 1999 bis Mai 2004 keine Beitragszeiten vorliegen. Auf Anfrage der Beklagten zu seiner Beschäftigung in Deutschland teilte der Kläger u.a. mit, er habe von 1969 bis 1970 bei der Firma D. gearbeitet und legte zum Nachweis den Vertrag vom 8. September 1969 vor. Er sei in Deutschland als ungelernter Arbeiter beschäftigt worden.

Ergänzend zu den mit den Rentenanträgen vom 15. April 2002 und 26. Mai 2004 vorgelegten Gutachten der bosnischen Invalidenkommission vom 20. Mai 2002 und 8. September 2004, in denen ausgeführt wurde, der Kläger sei bereits seit 22. Juli 1996 erwerbsunfähig, ließ die Beklagte ihn durch die Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin H. sowie den Internisten und Sozialmediziner Dr. R. ambulant begutachten (Gutachten vom 28. März 2006). Die internistische Begutachtung ergab einen Bluthochdruck bei Übergewicht ohne wesentliche Auswirkungen auf den Herzmuskel, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus ohne wesentliche Folgeerkrankungen so...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge