Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. September 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und hierbei die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Der 1942 in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Jugoslawien) geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Er hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und in Deutschland zwischen März 1969 und Juni 1973 (mit Unterbrechungen) 45 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten als Bauarbeiter, im ehemaligen Jugoslawien zwischen Februar 1961 und März 1969 (mit Unterbrechungen) sowie zwischen Oktober 1979 und April 1981 insgesamt sieben Jahre und sechs Monate Versicherungszeit (BOH-D 205 vom 28. Juni 2000) und in Österreich zwischen August 1974 und April 1978 sowie zwischen Dezember 1988 und Mai 1989 51 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt.

Er bezieht seit 23. September 1987 eine Invalidenrente aus der (damaligen) jugoslawischen Sozialversicherung und seit 1. Juni 2000 eine Invalidenpension von der Versorgungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen. Am 5. März 1984 beantragte der Kläger über den jugoslawischen Sozialversicherungsträger erstmals eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach Auswertung eines Gutachtens der jugoslawischen Invalidenkommission mit der Begründung ab, der Kläger könne trotz pseudoneurasthenischen Syndroms, Alkoholmissbrauchs, alkoholtoxischer Hepatopathie, Zustand nach Gehirnerschütterung und Übergewicht noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne nervliche Belastung verrichten (Bescheid vom 8. Oktober 1985).

Ein weiterer Antrag vom 17. März 1986 blieb ebenfalls erfolglos. Die Beklagte führte nach Auswertung eines weiteren Gutachtens der jugoslawischen Invalidenkommission vom 11. April 1986 aus, beim Kläger liege eine beginnende Leistungsminderung bei Alkoholmissbrauch sowie eine Adipositas vor. Er könne aber noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck oder nervliche Belastung verrichten (Bescheid vom 26. Juni 1987, Widerspruchsbescheid vom 14. März 1989).

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1989 fragte der Kläger daraufhin an, ob er Anspruch auf Beitragserstattung, auf Sozialhilfe oder auf eine anteilige Rente habe. Er sei in Jugoslawien berentet, könne von der dortigen Rente aber nicht leben. Sein Zustand sei nach Verkehrsunfällen mit Beschädigung des Gehirns schlecht. Die Beklagte wies ihn auf die Ablehnung des Rentenantrags vom 17. März 1986 hin und teilte ihm mit, ein Antrag auf Beitragserstattung müsste nach den derzeit geltenden Vorschriften abgelehnt werden.

Über einen in Deutschland wohnenden Bevollmächtigten beantragte der Kläger am 13. März 1997 bei der Beklagten formlos erneut eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Eingang der entsprechenden Formblätter aus Bosnien-Herzegowina im August 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil ausgehend vom Datum der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien (Bescheid vom 14. August 2000).

In einem am 12. März 2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger eine "vorzeitige Alterspension wegen totaler Arbeitsunfähigkeit". Er gab unter anderem an, er habe auch in Slowenien drei Jahre Versicherungszeit zurückgelegt und im Krieg von April 1992 bis Dezember 1995 Zivildienst geleistet, der in Bosnien-Herzegowina als Arbeitszeit angerechnet werde. Gegen den Bescheid vom 14. August 2000 habe er aus Verschulden seines Bevollmächtigten nicht rechtzeitig Widerspruch einlegen können. Die Beklagte sah darin einen Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, ausgehend vom Datum der Antragstellung am 13. März 1997 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiterhin nicht erfüllt. Die angegebenen Zeiten des Zivildienstes seien vom bosnischen Versicherungsträger nicht als Versicherungszeiten gemeldet worden (Bescheid vom 26. März 2001).

Der Kläger übersandte daraufhin eine Bescheinigung der Gemeinde V. vom 20. März 2001, wonach er von April 1992 bis September 1993 und von August 1994 bis Januar 1996 Angehöriger des Zivilschutzes der Ortsgemeinschaft T. war. Der bosnische Versicherungsträger teilte der Beklagten auf Anfrage mit, diese Zeiten seien im dortigen Stammverzeichnis nicht registriert.

In einem am 14. Juni 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erläuterte eine vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin, unter Zivilschutz während des Krieges sei die tägliche Arbeit zu verstehen, weil man für verschiedene Bedürfnisse im Krieg verfügbar sein sollte. Niemand habe das Gel...

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