Entscheidungsstichwort (Thema)

Restitutionsklage. Anfechtungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Restitutionsklage ist nur dann zulässig, wenn der Kläger einen Anfechtungsgrund nach § 579 f. ZPO behauptet.

 

Normenkette

SGG § 179 Abs. 1; ZPO §§ 579-580

 

Tenor

I. Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des 15. Senats vom 10.04.2003 - L 15 VG 17/02 - wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1941 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) aufgrund eines vorgetragenen Ereignisses am 30.04.1993 im Wege einer Wiederaufnahme.

Der Kläger hat mit Antrag vom 16.09.1994 vorgetragen, er sei am 30.04.1993 an der Ecke C.-Weg/Z.-Straße in M. überfallen worden. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 07.03.1997 die Gewährung einer Beschädigtenversorgung mit der Begründung abgelehnt, ein Angriff am 30.04.1993 im Sinne eines Raubversuches sei nicht nachweisbar. Die vom Kläger beschuldigten Personen hätten dem kriegsversehrten Kläger (schwere Hirnverletzung) vielleicht nur zu Hilfe kommen wollen.

Das Sozialgericht München hat die Klage gegen den Bescheid vom 07.03.1997 mit Gerichtsbescheid vom 18.09.2002 - S 30 VG 32/99 - abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 10.03.2004 - L 15 VG 19/02 - zurückgewiesen worden. Zwar behaupte der Kläger nach wie vor, am 30.04.1993 um ca. 22.30 Uhr Opfer eines Raubüberfalles geworden zu sein. Die zweimal von Nachbarn um 23.12 Uhr und 23.37 Uhr alarmierten Funkstreifenbesatzungen hätten laut staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakte jedoch lediglich feststellen können, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt stark angetrunken gewesen war, teilweise die wegen seiner Hilferufe herbeigeeilten Nachbarn als Täter beschuldigt habe und außer einer geringfügigen Schramme am Kopf keine Spuren eines Raubüberfalls festzustellen gewesen seien. Ein Arztbrief des Klinikums rechts der Isar vom 01.05.1993, wo sich der Kläger an diesem Tag in der chirurgischen Poliklinik vorgestellt habe, weil er gestern in eine Schlägerei verwickelt worden sei, habe dementsprechend als Befunde lediglich einen Druckschmerz über beiden Jochbeinen und eine kleine Prellmarke links temporal festgestellt. Dem Senat habe es folgerichtig erschienen, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18.10.1993 das Verfahren gegen die unbekannten Täter nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt habe. Es sei auch nicht mehr aufgenommen worden, obwohl sich der Kläger darum auf vielfältiger Weise, unter anderem durch Strafanzeige gegen einen Polizeibeamten wegen Falschaussage, bemüht habe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 10.04.2003 ist mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17.07.2003 - B 9 VG 17/03 B - als unzulässig verworfen worden.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 01.03.2007 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Ein Tränengassprüher sei ihm aus der Ecke des Eingangsvorbaues des Anwesens Nr.67 zum Funkwagen gefolgt; der Schläger habe sich dazu gesellt. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Lasten alter und gebrechlicher Personen (nämlich zu Lasten seiner Person) missbräuchlich eingestellt.

Von Seiten des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) wurden die Unterlagen des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz beigezogen.

Mit umfassenden Schriftsätzen vom 22.05.2007, 24.05.2007, 01.07.2007, 22.07.2007 und 01.10.2007 bekräftigte der Kläger sein Vorbringen; vor allem habe die Staatsanwaltschaft beim Landgericht M. mit Bescheid vom 05.12.1994 - 263 Js 60937/04 - das Ermittlungsverfahren zu Unrecht gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2008 beantragt der Kläger,

das Verfahren L 15 VG 17/02 wieder aufzunehmen, die Urteile und die zugrundeliegenden Bescheide abzuändern und Versorgung nach dem OEG wegen des Ereignisses vom 30.04.1993 zu gewähren.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,

die Wiederaufnahme der Klage gegen das Urteil des 15. Senats vom 10.04.2003 - L 15 VG 17/02 - als unzulässig zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die vom Kläger erhobene Wiederaufnahmeklage nach § 179 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen das rechtskräftige Urteil des 15. Senats vom 10.04.2003 ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Nach § 179 Abs.1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren gemäß den §§ 578 bis 581 der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO sind u.a.:

- die Behauptung eines zulässigen Anfechtungsgrundes im Sinne von §§ 579, 580 ZPO;

 - die unverschuldete Unmöglichkeit, den Restitutionsgrund frühergeltend zu mache...

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