Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletztenrente
Leitsatz (amtlich)
Höhe der MdE wegen Kniebeschwerden bei Zusammentreffen von Bewegungseinschränkung, muskulär kompensierbarer Bandinstabilität, Arthrose und Gelenkerguss; Bewertung der MdE für Arthrose in Abhängigkeit von der Bewegungseinschränkung; objektive Beweislast des Versicherten für den Zeitpunkt der Funktionsverschlechterung
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts R. vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. bereits ab 18.03.2008 (Datum der Untersuchung durch Prof. N.) statt ab 05.11.2009 (Tag der Untersuchung durch Dr. D.) hat.
Der 1971 geborene Kläger ist als abhängig beschäftigter Eishockeyspieler der H. bei einem Spiel am 13.03.2003 gestürzt und verdrehte sich das linke Kniegelenk.
In seiner ärztlichen Unfallmeldung vom 14.03.2003 diagnostizierte Prof. Dr. K. eine Innenbandruptur, eine Innenmeniskusläsion sowie eine vordere Kreuzbandruptur. Es bestand eine Schwellung, ein Erguss, ein Druckschmerz des medialen Collateralbandes, eine Valgusinstabilität 2. bis 3. Grades, eine ein- bis zweifach positive vordere Schublade und ein Hyperextensionsschmerz. Die MRT-Untersuchung vom selben Tag ergab eine Teilruptur des Innenbandes mit Gelenkerguss, einen hochgradigen Verdacht auf Partialruptur des vorderen Kreuzbandes und einen Innenmeniskushinterhorndefekt.
Am 17.03.2003 wurde der Kläger operiert. Laut Operations (OP)-Bericht zeigte sich ein Einriss der Kapsel bei kompletter Innenbandruptur, ein inkompletter Längsriss des Innenmeniskus und ein partieller Riss des vorderen Kreuzbandes (VKB). Der Kreuzbandstumpf wurde reseziert und das Innenmeniskushinterhorn angefrischt. Im femoropatellaren und lateralen Compartment bestanden keine Knorpelschäden. Laut Zwischenbericht von Dr. L. vom 20.06.2003 war das Knie bei Untersuchung am 02.04.2003 im Wesentlichen reizlos, ohne nennenswerte Ergussbildung bei schmerzhaft bedingt lediglich endgradiger Bewegungseinschränkung. Am 28.08.2007 wurde eine Semimembranosuszyste des linken Kniegelenks reseziert. Prof. K. teile mit Arztbrief vom 09.09.2003 mit, dass der Kläger bei der letztmaligen Untersuchung am 31.07.2003 beschwerdefrei gewesen sei.
Mit Schreiben vom 04.12.2007 stellte der Kläger Antrag auf Rentenleistungen. Die Knieverletzung bereite ihm nach wie vor Probleme. Er könne seinen Beruf als Eishockeyspieler nur noch mit einer Bandage ausüben. Die Instabilität sei erheblich. Er habe mittlerweile zwei Verletzungen am linken Kniegelenk erlitten.
Die Beklagte zog einen Arztbrief des Orthopäden Dr. A. vom 15.01.2008, medizinische Unterlagen von Prof. K. sowie einen Bericht des Krankenhauses der B. in R. vom 20.03.2008 bei.
Anschließend holte sie ein Gutachten des Chefarztes Prof. Dr. N. ein. Im Gutachten vom 14.04.2008 stellte Prof. N. nach Untersuchung des Klägers am 18.03.2008 als Unfallfolgen eine anteromediale Instabilität des linken Kniegelenks sowie eine posttraumatische sekundäre mediale Gonarthrose links bei Zustand nach unhappy triad (vordere Kreuzbandruptur, Innenbandruptur und Innenmeniskusläsion) sowie eine Verminderung der Oberschenkelmuskulatur links fest. Entgegen der Angaben im OP-Bericht vom 17.03.2003 ging Prof. N. im Gutachten von einer OP mit vorderer Kreuzbandplastik aus.
Laut Gutachten war die Muskulatur von Ober- und Unterschenkel rechts etwas kräftiger ausgebildet als links bei seitengleicher, kräftiger Fußsohlenbeschwielung. Beim freien Barfußgang zeigte sich ein angedeutetes linksseitiges Hinken bei seitengleicher Schrittgröße; beide Kniegelenke wurden seitengleich abgerollt. Der Einbeinstand war rechts und links sicher und balancefähig, die Kniebeugung bis 70° in beiden Kniegelenken ausführbar. Die Kniegelenksbeweglichkeit betrug für Streckung / Beugung links 0-0-130° und rechts 5-0-140°. Der Kläger solle bei jeder Sportausübung konsequent eine Kniegelenksorthese tragen. Seinem Beruf als Eishockeyspieler könne er nachgehen, allerdings sollten Trainings- und Spielumfänge, abhängig von Befund und Beschwerden, reduziert werden. Die MdE schätzte Prof. Dr. N. vom 13.03.2003 bis 31.07.2003 mit 100 v.H., ab 01.08.2003 mit 20 v. H..
Prof. Dr. H. führte in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 23.07.2008 aus, dass angesichts der Befunde von Prof. Dr. N. die MdE ab dem Untersuchungstag mit 10 v.H. angesetzt werden könne.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.08.2008 einen Anspruch auf Verletztenrente ab. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert.
Als Folgen des Versicherungsfalls wurden anerkannt: endgradige Beugebehinderung im linken Kniegelenk (0-0-130 links), Minderung der Muskulatur des linken Oberschenkels, einfach positive vordere Schublade und einfach bis zweifach positive innensei...