Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit über Ende des Arbeitslosengeldbezuges und Nichtbewilligung von Arbeitslosenhilfe
Orientierungssatz
Ein Versicherter hat gegenüber seiner Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld, wenn er über das Ende des Arbeitslosengeldbezuges hinaus arbeitsunfähig ist und auch wegen dieser Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosenhilfe nicht bewilligt wurde.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21. April 2005 und der zugrunde liegende Bescheid der Beklagten vom 8. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2000 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den 28.02.2000 hinaus bis einschließlich 19.06.2000 Krankengeld zu bezahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Weiterzahlung von Krankengeld über den 28.02.2000 hinaus bis einschließlich 19.06.2000.
Der 1949 geborene Kläger war als Arbeitslosengeldbezieher seit 01.11.1999 bei der Beklagten versichert. Er erkrankte am 14.02.2000. Die damit einhergehende und von Dr. S. festgestellte Arbeitsunfähigkeit dauerte bis 19.06.2000 an. Zunächst zahlte die Beigeladene das Arbeitslosengeld weiter und zwar bis einschließlich 28.02.2000. Danach war der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft. Das Arbeitsamt weigerte sich, im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe zu bezahlen. Das begründete es zunächst mit der fehlenden wirtschaftlichen Bedürftigkeit beim Kläger, letztlich mit der krankheitsbedingt fehlenden Verfügbarkeit. Eine Argumentation, der sich das Sozialgericht Regensburg in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2002 (S 8 AL 101/01) anschloss, so dass die Arbeitslosenhilfezahlung erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit bzw. einer Reha-Maßnahme einsetzte.
Das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit ist von der Beklagten, an die sich der Kläger gleichfalls Anfang März 2000 gewandt hatte (Antrag fehlt in den Akten), nicht in Zweifel gezogen worden. Gleichwohl lehnte sie im Bescheid vom 08.03.2000 die Bezahlung von Krankengeld ab. Da Krankengeld als Lohnersatzleistung gewährt werde, der Kläger nach dem 28.02.2000 aber keinerlei Einkommen, also weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezogen hätte, sei auch kein Lohnausfall entstanden und somit keine Ersatzleistung zu bezahlen.
Hausärztlich bescheinigt ist das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 19.06.2000. Daran schloss sich bis 18.07.2000 ein Heilverfahren wegen Rückenbeschwerden zu Lasten der LVA Niederbayern-Oberpfalz, die auch für die Zahlung von Übergangsgeld sorgte. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000 hielt die Beklagte an ihren Überlegungen fest.
Seine Klage vom 20.11.2000 begründete der Kläger mit den Feststellungen im Rechtsstreit mit dem Arbeitsamt, wo gerade die Arbeitsunfähigkeit als Versagungsgrund für die Arbeitslosenhilfe angesehen worden war. Die Beklagte verwies weiterhin auf das Fehlen eines Arbeitslosenhilfeanspruchs, so dass ein krankheitsbedingter Lohnersatz ohne Grundlage sei. Nach mündlicher Verhandlung am 21.04.2005 hat das Sozialgericht Regensburg die Klage mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen. Dazu ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass nach Überzeugung des Gerichts die ursprüngliche Feststellung von der fehlenden Bedürftigkeit durch das Arbeitsamt T. zuträfe und daher kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden habe, so dass der Auffassung der Beklagten zu folgen sei. Das Krankengeld bei Beschäftigten diene als Entgeltersatzleistung des krankheitsbedingten Ausfalls bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. In der Krankenversicherung der Arbeitslosen gehe es nicht um den Ersatz von Lohnausfall, sondern um Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit, so BSG vom 30.12.2004, B 1 KR 27/03 R. Da Krankengeld für einen Arbeitslosen auch nur in Höhe der Leistungen des Arbeitsamtes gezahlt werde, sei auch aus diesem Gesichtspunkt ein Krankengeldanspruch auszuschließen.
Gegen das am 10.05.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und mit Schreiben vom 25.01.2006 vortragen lassen, er werde ungleich gegenüber einem wirtschaftlich bedürftigen Arbeitslosen behandelt. Auch komme es nicht konkret darauf an, ob ein Versicherter ohne die Arbeitsunfähigkeit Lohneinkünfte erzielen würde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Regensburg vom 21.04.2005 und den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 08.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Krankengeld über den 28.02.2000 hinaus bis einschließlich 19.06.2000 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezog...