Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. MDK. Beweislast
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Vertragsarztes kommt kein gesteigerter Beweiswert zu. Sie kann durch andere Beweismittel widerlegt werden. Auch bewirkt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Umkehr der Beweislast, die grundsätzlich beim Versicherten liegt.
Normenkette
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1, § 275 Abs. 1 Nr. 3; SGG §§ 103, 128
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 7.4.2003 hinaus bis 30.6.2003.
Der 1943 geborene Kläger war ab 19.7.2000 arbeitslos und bei der Beklagten im streitigen Zeitraum aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges versichert. Daneben bezog er eine Berufsunfähigkeitsrente von der BfA ab 12.1.2000. Ab 1.7.2003 bezog er Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da er berufsunfähig ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Ab 20.2.2003 war er arbeitsunfähig erkrankt, attestiert von Dres. E. und K. (Allgemeinmedizin). Als Diagnosen waren genannt: Ulcus duodeni, sonstige nicht infektiöse Gastroenteritis und Kolitis, sowie essenzielle Hypertonie.
Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellte nach Beiziehung verschiedener Arztbriefe fest, dass die akut aufgetretenen Oberbauchbeschwerden durch eine gastroenterologische Diagnostik zwischenzeitlich abgeklärt wurden. In Auswertung dieser Befunde lasse sich eine weitere Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründen, so dass diese zum 7.4.2003 beendet werden könne.
Die behandelnden Ärzte Dr. E. und Dr. V. erhielten davon Mitteilung.
Mit Schreiben vom 3.4.2003 teilte die Beklagte dem Kläger das Ergebnis der Stellungnahme des MDK mit. Ab 8.4.2003 sei er als arbeitsfähig anzusehen, so dass der Anspruch auf Krankengeld mit dem 7.4.2003 ende.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit dem vorgelegten Attest von Dr. V. vom 8.4.2003 dem MDK zur Stellungnahme übersandt wurde. Dr. V. vertrat die Auffassung, dass die abdominellen Schmerzzustände durch verschiedene Untersuchungen abgeklärt wurden, eine abschließende Beurteilung bezüglich der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit könne aber erst nach Beendigung aller diagnostischen Maßnahmen erfolgen. Ausgestellt wurde ein Auszahlungsschein für Krankengeld vom 4.4. bis 14.4.2003.
Dr. E. bescheinigte am 15.4.2003 Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 3.5.2003. Am 9.5.2003 wurde die Arbeitsunfähigkeit bis 9.6.2003 bescheinigt und in der Folge bis 30.6.2003 verlängert (durch Dr. R., Erstbescheinigung ausgestellt am 9.5.2003, Folgebescheinigung am 3.6.2003). Ein Widerspruch gegen die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit wurde von den behandelnden Ärzten nicht eingelegt.
Der MDK hielt an seiner bisherigen Entscheidung die Arbeitsunfähigkeit sei zum 7.4.2003 zu beenden fest, da die internistischen Befunde nicht so gravierend seien, um die geklagte subjektive Beschwerdesymptomatik zu erklären. Im Übrigen habe seit Februar 2003 ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden die Diagnostik durchzuführen. Allein durch eine weitere Diagnostik sei eine längere Arbeitsunfähigkeit nicht gerechtfertigt, da diese auch neben einer etwaigen Erwerbstätigkeit erfolgen könnte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.8.2003 zurück und stützte sich zur Begründung auf die Ausführungen des MDK. Da der Kläger bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gewesen sei, müsse nicht auf die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit abgestellt werden, sondern vielmehr auf den Tätigkeitsbereich, der für die Vermittlung des Arbeitslosen in Betracht komme. Auf die Rechtsprechung des BSG werde hingewiesen.
Mit der Klage vom 22.9.2003 begehrt der Kläger die Gewährung von Krankengeld über den 7.4.2003 hinaus bis mindestens 30.6.2003. Sowohl die starken abdominellen Schmerzzustände hätten über den 7.4.2003 hinaus angehalten, außerdem sei eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden und am 17.3.2003 habe wegen starker Kniebeschwerden eine Behandlung stattgefunden.
Die Beklagte erwiderte darauf, dass Dr. R. Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kniebeschwerden nur für den Zeitraum 9.5.2003 bis 30.6.2003 bescheinigt habe, nicht jedoch für einen früheren Zeitraum.
Das Sozialgericht holte Stellungnahmen und ärztliche Befundberichte ein.
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit hat der Kläger nach dem 6.3. 2003 keine Leistungen von dort mehr bezogen.
Der Kläger trug hingegen vor, er sei auf gar keinen Fall in der Lage gewesen, irgendeine zustandsangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Vorgelegt wurde ein Arztbrief von Dr. B. aus dem Jahr 2001 bzw. 2004, wo dieser über eine chronische Schmerzerkrankung berichtet. Nach Auffassung des Klägers bestand dieser Schmerzzustand auch im streitgegenständlichen Zei...