Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegeunfall. Umweg. Abweg öffentlicher Verkehrsraum
Leitsatz (amtlich)
Unterbricht ein Versicherter den Heimweg, um - auch aus eigenwirtschaftlichen Gründen - noch einmal in das Unternehmen zurückzukehren, so steht er jedenfalls so lange noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie er den zum Heimwege benutzten öffentlichen Verkehrsraum nicht verläßt. Dies gilt auch dann, wenn er zum angegebenen Zwecke aus außerhalb seines Willens liegenden Gründen (hier: Halteverbot) den öffentlichen Verkehrsraum verläßt, um den nächstgelegenen in Zielrichtung unmittelbar an der Straße befindlichen Parkplatz anzufahren und auf direktem Weg zwischen diesem und dem Werktor - wiederum auf öffentlichen Verkehrsraum - verunglückt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1667718 |
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