nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 26.09.2000; Aktenzeichen S 20 U 934/99)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.10.2001; Aktenzeichen B 2 U 25/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.09.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1965 geborene Kläger erlitt als Omnibusfahrer am 06.05.1998 einen Unfall, als es zu einem Zusammenstoß mit einem Jeep kam.

Der Durchgangsarzt, der Orthopäde Dr.B. , den er am gleichen Tag aufsuchte, diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad 1. Der Kläger gab ihm gegenüber an, Beschwerden seien nach ca. 15 bis 20 Minuten aufgetreten, es sei zu Ohrdruck gekommen, dagegen nicht zu Erbrechen, Übelkeit, Schwindel oder Sehstörungen.

Die Magnetresonanztomografie des lumbalen Spinalkanals vom 04.06.1998 ergab eine initiale Spondylose und eine Protrusion bei LWK 5/SWK 1, keinen Diskusprolaps, keine sichere Nervenwurzelkompression und keine Contusionsherde. Die Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule vom 31.07.1998 zeigte eine deutliche Steckfehlhaltung der Halswirbelsäule, beginnende Chondrose der cervikalen Bandscheiben, einen kleinen Bandscheibenprolaps C 6/7, Bandscheibenprotrusion C 5/6 jeweils ohne erkennbare Wurzelkompression. Vom 23.07. bis 10.08.1998 befand sich der Kläger in der Orthopädischen Klinik M. , wo ein chronisches HWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle und ein kleiner Bandscheibenvorfall C 6/7, unfallunabhängig, diagnostiziert wurden. Es habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden bestanden. Unter Therapie sei es zu einer deutlichen Besserung der Cervikalgien gekommen, und die in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen seien vollständig verschwunden.

Die von der Beklagten beigezogenen Unterlagen der BKK enthalten u.a. Arbeitsunfähigkeitszeiten 1983 wegen Schädelcontusion, 1989 wegen HWS-Schleudertrauma und 1992 wegen HWS-Syndrom.

Vom 13.08. bis 10.09.1998 wurde der Kläger in der Reha-Klinik W. behandelt. Während des Aufenthaltes sei die weitere Stabilisierung gelungen.

Aus den Unterlagen des Amtsgerichts München ergibt sich, dass der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 02.06.1998 vortragen ließ, als er mit dem Wagen etwa auf der Höhe des Wagens der Schädigerin gewesen sei, sei sie aus der Parkbucht ausgeschert. Er habe zwar noch eine Vollbremsung eingeleitet, habe jedoch die Kollision nicht mehr verhindern können. Er habe nachweisbar vor dem Unfall die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten gehabt.

Am 08.03.1999 stellten die HNO-Ärzte Dr.B./Dr.O. eine Tubenventilationsstörung beim Kläger fest. Der Kläger gab an, seit dem Unfall eine rezidivierende Hörminderung rechts zu haben.

Im Gutachten vom 27.04.1999 führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.N. aus, der Kläger sei mit dem schweren Omnibus auf ein wesentlich leichteres Fahrzeug aufgeprallt. Nach dem Unfall sei er initial beschwerdefrei und in der Lage gewesen, den Bus zum Depot zu fahren. Beim Kläger hätten bereits am Unfalltag Zeichen einer Bandscheibendegeneration vorgelegen, dagegen weder äußere Verletzungszeichen noch unfallbedingte strukturelle Schädigungen. Die MdE sei mit 0 v.H. einzuschätzen.

Die Chirurgen Prof.Dr.B. und Dr.M. führten im Gutachten vom 03.05.1999 aus, es müsse offen bleiben, ob der Kläger gebremst habe. Das ungebremste Auffahren wäre eine ungewöhnliche Reaktion, da beim Auftauchen eines Hindernisses jeder Kraftfahrzeuglenker unwillkürlich eine Bremsung durchführen werde. Jedenfalls seien weder die Unfallgegnerin noch Fahrgäste verletzt worden. Die nur eingeschränkte, aber nicht aufgehobene Fähigkeit zur Rotation und Reklination, wie sie Dr.B. am Unfalltag festgestellt habe, spräche gegen ein stattgehabtes Trauma. Seit 1989 seien HWS-Beschwerden beim Kläger bekannt. Unfallfolgen seien nicht nachweisbar.

Im Gutachten vom 27.04.1999 kam der HNO-Arzt Dr.G. zu dem Ergebnis, es bestünden ein uneingeschränktes Hörvermögen, keine subjektiven Ohrgeräusche, keine otogenen Schwindelerscheinungen.

Mit Bescheid vom 24.06.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab. Der Kläger habe keine wesentlichen Verletzungen erlitten.

Zur Begründung des Widerspruchs vom 15.07.1999 übersandte der Kläger ein Attest des Orthopäden Dr.B. vom 13.07.1999, in dem ausgeführt wurde, es lägen keine sicheren Erkenntnisse vor, dass die jetzigen Beschwerden von degenerativen Veränderungen herrührten. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis vom 06.05.1998 zu einer richtungweisenden Verschlimmerung des Beschwerdebildes geführt habe.

Der Beratungsarzt der Beklagten, der Chirurg Dr.A. , führte in der Stellungnahme vom 26.08.1999 aus, der Kläger habe den Unfall kommen sehen; in einem solchen Fall komme es unwillkürlich zu einer Anspannung der Rumpfmuskulatur als Abwehr der auf den Körper einwirkenden Beschle...

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