nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 08.08.2002; Aktenzeichen S 41 U 992/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.08.2002 wird zu- rückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1945 geborene Kläger erlitt am 04.12.1996 einen Autounfall. Ein Pkw fuhr auf sein Auto auf, als er an einer Ampel angehalten hatte.

Der Durchgangsarzt, der Unfallchirurg Privatdozent Dr.K. , diagnostizierte am 04.12.1996 eine HWS-Distorsion. Die Röntgenaufnahmen zeigten eine Steilstellung der HWS, keine Hinweise auf frische knöcherne Verletzung, aber auf degenerative Veränderungen und Spondylose im Bereich HWK 5 bis 7. Der Neurologe Dr.G. stellte am 12.12.1996 die Diagnosen: HWS-Distorsion, posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom. Am 15.01.1997 berichtete Dr.K. über erhebliche subjektive Beschwerden des Klägers. Der Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr.B. wies am 07.02.1997 auf einen vertebragenen Schwindel bei HWS-Distorsion hin. Kopfschmerzen und Schwindel hätten sich erheblich gebessert. Der Chirurg Prof.Dr.W. erklärte in der Stellungnahme vom 13.02.1997, beim Unfall sei es zu einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule bei vorbestehenden Verschleißerscheinungen gekommen.

Gegenüber der Polizei gab der Kläger am 04.12.1996 an, als er an der Ampel zum Stehen gekommen sei, habe er im Rückspiegel den Wagen näher kommen sehen, der dann auf ihn aufgefahren sei. Er sei angeschnallt gewesen. Nach dem Unfall habe er Schmerzen im Nacken verspürt.

Am 24.07.1997 berichtete Dr.B. , es bestehe eine vertebragene Gleichgewichtstörung bei Zustand nach Trauma. Dr.K. stellte am 10.09.1997 fest, der Kläger gebe jetzt erhebliche Beschwerden im HWS-Bereich mit Parästhesien, in beide Schultern ausstrahlend an. Der Nervenarzt Dr.D. erklärte im Schreiben vom 14.07.1997, die persistierenden Beschwerden seien eindeutige Folge des HWS-Schleudertraumas und hätten nichts mit den alten spondylotischen Veränderungen zu tun.

Dr.K. erklärte im Schreiben vom 24.10.1997, die relative Spinalkanalstenose C 5/6 C 6/7 sei auf unfallunabhängig vorliegende degenerative Veränderungen zurückzuführen, es könne jedoch auch unfallbedingt zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der Halswirbelsäulenveränderungen gekommen sein. Dr.B. vertrat im Schreiben vom 12.10.1997 die Auffassung, ein Zusammenhang von Schwindel und Kopfschmerzen mit dem Unfall sei nicht erkennbar. Der Radiologe Dr.V. wies am 16.09.1997 nach Kernspintomographie der Halswirbelsäule auf deutliche degenerative Veränderungen C 3 bis C 7 mit Steilstellung, Spondylosis deformans, osteochondrotischen Veränderungen und älteren Protrusionen C 4 bis C 7 hin, außerdem auf eine Spinalkanalstenose C 5/6 und C 6/7 und Neuroforaminalstenosen. Es bestehe kein Anhalt für einen frisch posttraumatischen Prolaps oder eine HWK-Fraktur. Dr.B. führte im Schreiben vom 05.12.1997 aus, die knöchernen Veränderungen in Höhe von C 5 bis C 7 seien degenerativ bedingt, die funktionellen Kopfgelenkstörungen eindeutig durch das Unfallereignis bedingt. Dr.D. wies am 24.12.1997 darauf hin, der Kläger leide unter erheblichen posttraumatischen Beschwerden in Form von Kopfweh, Schwindel, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwächen.

Hierzu erklärte der beratende Arzt der Beklagten, der Chirurg Dr.P. , die unfallbedingte Behandlung sei spätestens zum 31.12.1997 beendet.

Im Gutachten vom 13.05.1998 führte der HNO-Arzt Dr.G. aus, krankhafte Veränderungen oder Folgen des Unfalles seien auf seinem Fachgebiet auszuschließen. Bei der Prüfung der Gleichgewichtsfunktion hätten weder latente Schwindelerscheinungen noch ein HWS-abhängiger Nystagmus gesehen werden können. Der übrige HNO-Fachbefund habe der Norm entsprochen.

Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.N. kam im Gutachten vom 13.05.1998 zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Kläger habe am 04.12.1996 eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten, die dem Schweregrad Erdmann I zuzuordnen sei. Zu keinem Zeitpunkt hätten neurologische Ausfallerscheinungen bestanden, sie ließen sich auch jetzt nicht wahrscheinlich machen. Unfallunabhängig seien degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule gegeben, ebenso ein Hypertonus, der auch ursächlich für die diffusen Kopfschmerzen sein könne. Die MdE auf nervenärztlichem Fachgebiet werde auf 0 v.H. eingeschätzt.

Die Chirurgen Dr.R. und Prof.Dr.B. führten im Gutachten vom 13.05.1998 aus, beim Unfall sei es zu einem Retroflexionstrauma der vorgeschädigten Halswirbelsäule gekommen. Wegen der Vorschäden sei ein prolongierter Behandlungszeitraum anzunehmen und die MdE für drei Monate mit 20 v.H., dann für ein weiteres Jahr mit 10 v.H., danach mit unter 10 v.H., einzuschätzen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.07.1998 die Gewährung einer Rente unter Hinweis auf die eingeholten Gutachten ab.

Mit Widerspruch vom 17.07.1998 wandte der Kläger ein, er leide unfallbedingt an Schwindel, außerdem habe das Trauma zu einer richtunggebenden Verschlimmeru...

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