nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 16.04.2003; Aktenzeichen S 9 U 296/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.04.2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erlitt am 11.12.1999 auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall, bei dem es zu einem Frontalzusammenstoß gekommen war. Der Durchgangsarzt Dr.S. stellte am gleichen Tag einen unauffälligen Weichteil- und neurologischen Befund fest. Es liege eine Cephalgie, endgradig schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit vor. Es bestehe kein Anhalt für eine Commotio cerebri. Er stellt die Diagnose einer HWS-Distorsion ersten Grades. Die Röntgenaufnahme der HWS ergab keine Knochenverletzung und keine Gefügestörung. Am 13.12.1999 klagte der Kläger über erhebliche Nackenschmerzen sowie ziehenden Hinterhauptschmerz. Gelegentlich würden die Schmerzen in die Finger 3, 4 und 5 der linken Hand ausstrahlen. Er habe zeitweilig Finger-kribbeln. Der Chirurg Dr.E. stellte aufgrund dieses Befundes die Diagnose: mittelschwere HWS-Distorsion. Am 17.01.2000 berichtete Dr.E. , der Kläger habe sich am 13.01. erneut in seiner Sprechstunde vorgestellt und über häufigen Kopfschmerz geklagt. Er habe ihn beim Neurologen angemeldet. Die übrigen Verletzungsfolgen seien problemlos ausgeheilt, so auch eine leichte Schleimbeutelentzündung im Bereich der linken Kniescheibe, die sich erstmals Ende Dezember gezeigt habe und wohl direkt mit dem Unfall in Zusammenhang stehe. Der Nervenarzt G. A. berichtete am 14.01.2000 über einen unverschuldeten seitlichen Zusammenstoß bei einer PKW-Fahrt zur Arbeitsstelle. Nach ca. einer Stunde seien wechselnd lokalisierte Kopfschmerzen, die bis heute nicht abgeklungen seien, aufgetreten. Es seien immer noch drückende, jetzt permanent vorhandene, jedoch bei Ablenkung kaum mehr wahrgenommene Schmerzen in beiden Schläfen vorhanden. Die HWS sei frei beweglich. Es liege ein Zustand nach Distorsion der HWS und ein cerviko-encephales Syndrom vor. Am 05.05.2000 berichtete Dr.E. , der Kläger habe sich erneut in seiner Sprechstunde vorgestellt und es sei wegen der erheblichen von ihm angegebenen Beschwerden, die jetzt doch schon über einige Zeit dauerten, ein Kernspinto-mogramm der HWS angefertigt worden, das keine Unfallfolge zeige. Die Kernspintomographie der HWS vom 13.04.2000 ergab einen altersdurchschnittlichen Befund und keinen Nachweis von Traumafolgen. Am 10.07.2000 klagte der Kläger erneut bei Dr.E. über stark belastungsabhängige Kopfschmerzen, die vor allem als Hinterhauptsschmerz beschrieben würden. Die Nackenmuskulatur sei erheblich verspannt. Es bestehe gelegentlicher Drehschwindel. Dr.E. diagnostizierte Restbeschwerden nach HWS-Distorsion. Der Beratungsfacharzt der Beklagten Dr.L. (Arzt für Chirurgie) nahm unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.12.1999 an. Der Befund vom 13.01. beschreibe, dass die Verletzungsfolgen problemlos ausgeheilt seien. Auch die neurologische Untersuchung am 14.01.2000 habe Arbeitsfähigkeit festgestellt. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie A. führte im Bericht vom 20.07.2000 aus, das jetzige Beschwerdebild entspreche einem Spannungskopfschmerz. Ein Unfallzusammenhang sei nicht mehr anzunehmen. Die Missempfindungen in der rechten Hand seien einem Karpaltunnelsyndrom zuzuordnen, das klinisch stumm auch links vorliege. Ein Unfallzusammenhang sei hier ebenfalls nicht gegeben. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe eine gewisse Fixierung auf die seit dem Unfall wahrgenommenen Schmerzen und Beschwerden. Am 08.11.2000 überwies Dr.E. den Kläger wegen der von ihm geltend gemachten Beschwerden nochmals zu einem Neurologen. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. stellte eine Cervikocephalgie, Zustand nach Autounfall und Karpaltunnelsyndrom beidseits beim Kläger fest. Die Kopfschmerzen hätten sich von der Beschreibung her nicht eindeutig einer bestimmten Kopfschmerzkategorie zuorden lassen. Es hätten sich Hinweise auf ein cervikocephales Geschehen und auch auf ein Spannungskopfschmerzgeschehen gefunden. Er habe auch eine NMR-Kontrolle des Schädels veranlasst, die unauffällig gewesen sei. Bezüglich des Karpaltunnelsyndroms sehe er keinen Unfallzusammenhang. Im Bericht vom 22.01.2001 vertrat Dr.E. die Auffassung, die geschilderten Beschwerden des Klägers seien nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 11.12.1999 zurückzuführen. Mit Bescheid vom 02.04.2001 lehnte die Beklagte Gewährung von Rente ab. Weiter sei ab 13.01.2000 keine Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit mehr wegen der Folgen des Unfalls vom 11.12.1999 gegeben. In der Begründung führte sie aus, die Beschwerden seien vielmehr Ausdruck vorbestehender unfallunabhängiger Veränderungen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach wie vor massivste Kopfschmerzen und Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule zu haben. Den Wider...

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