rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 31.10.2000; Aktenzeichen S 20 U 703/96 BB)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31.10.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1949 geborene Kläger wurde am 21.04.1980, als er an einer Ampel hielt, von einem anderen Pkw-Fahrer von hinten angefahren.

Er fuhr anschließend mit dem Taxi nach Hause und suchte später wegen Druck- und Bewegungsschmerz im Nackenbereich den Chirurgen Priv.Doz.Dr.G. auf. Die Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule waren ohne Befund. Priv.Doz.Dr.G. diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma und verordnete eine Schanz sche Halskrawatte. Am 19.05.1980 und 10.06.1980 wurde der Kläger von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.F. untersucht, der angab, der Kläger berichte über Nackenschmerzen. Für ein Schädelhirntrauma bestehe kein Anhalt. Der neurologische Status sei unauffällig, es bestünden keine Zeichen für eine intracerebrale Affektion bzw. Komplikation.

Im Gutachten vom 21.01.1981 führte der Chirurg Dr.H. aus, bereits am 29.01.1979 sei wegen Arthritis der linken Schulter und HWS-Blockierung eine chirotherapeutische Behandlung erfolgt. Jetzt handle es sich um einen Zustand nach HWS-Schleudertrauma bei rezidivierenden Blockierungen im HWS-Bereich und hypermobiler HWS. Die MdE sei bis zum 10.07. 1980 mit 50 v.H., ab 11.07. 1980 bis 22.09.1980 mit 30 v.H., ab 23.09.1980 bis 21.04.1981 mit 20 v.H., danach vermutlich mit unter 20 v.H. zu bemessen.

Dr.F. führte nach Untersuchung des Klägers am 10.12.1980 aus, die früher geklagten Kopfschmerzen hätten sich zurückgebildet. Der Kläger klage aber immer noch über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Ellenbogen, Parästhesien in beiden Armen sowie über geschwollene Hände. Auf neurologischem Gebiet bestünden keine Ausfälle. Ein Anhalt für eine umschriebene Wurzelreizung sei nicht gegeben, ebenfalls nicht für eine Läsion eines peripheren Nervens. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiv angegeben Beschwerden und den zu objektivierenden Befunden, so dass eine psychogene Überlagerung nicht auszuschließen sei.

Im Gutachten vom 13.07.1981 erklärte Dr.H. , der Kläger gebe weiterhin Schmerzen selbst bei Ruhigstellung an und trage deshalb sowohl bei der Arbeit als auch in der Freizeit zeitweise eine Schanz sche Halskrawatte. Parästhesien im Bereich des linken Armes bestünden nicht mehr, dieser schwelle auch nicht mehr an. Die MdE sei nun mit 20 v.H. zu bewerten.

Mit Bescheid vom 19.08.1981 gewährte die Beklagte eine vorläufige Rente ab 26.05.1980 in Höhe von 50 v.H., ab 11.07.1980 30 v.H. und ab 23.09.1980 20 v.H ... Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: Halswirbelschleudertrauma mit noch erheblich schmerzhafter Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS und begleitend der oberen BWS, schmerzhafte Verspannungen der gesamten paravertebralen Muskulatur der HWS und der oberen BWS.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte außerdem die Gewährung einer höheren Rente, da sich die Beschwerden verschlimmert hätten. Der praktische Arzt Dr.S. berichtete am 10.04.1981 und 11.07.1981, es komme bei jeder Belastung zu Schwindel und Erbrechen, eine MdE von 20 v.H. oder mehr sei weiterhin gegeben. Es handle sich um verschiedenste Befunde muskulärer Verspannungen mit teils stärkster Schmerzhaftigkeit. Der Neurologe Prof.Dr.S. führte nach Untersuchung des Klägers am 02.06.1981 aus, es bestehe ein Zustand nach HWS-Schleudertrauma mit Restbeschwerden, die auch nach so langer Zeit glaubwürdig erschienen.

Die Beklagte legte den Widerspruch dem SG als Klage vor.

Sie übersandte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. sowie des Chirurgen Prof.Dr.P. vom 31.03. 1982. Dr.S. führte aus, auf seinem Fachgebiet ergebe sich kein von der Norm abweichender Befund. Hinweise für eine Halsmarkschädigung seien nicht gegeben, Nervenwurzelstörungen hätten nicht objektiviert werden können. Insbesondere bei der Sensibilitätsprüfung im Nacken-Schulter-Armgebiet und bei der Schilderung der Beschwerden sei eine deutliche Überbetonung nicht zu übersehen.

Prof.Dr.P. kam zu dem Ergebnis, röntgenologisch sei im Vergleich zu den Voraufnahmen keine wesentliche Befundänderung eingetreten. Die Veränderungen im Bereich der kleinen Wirbelgelenke zwischen dem zweiten und dritten Halswirbelkörper seien schon auf den ersten Aufnahmen nachweisbar. Die MdE betrage weiterhin 20 v.H ...

Daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück.

Am 17.11.1983 beantragte der Kläger Rente wegen einer MdE von nun 40 v.H., da eine Verschlechterung eingetreten sei. Dr.S. führte im Attest vom 06.10.1983 aus, der Kläger sei gezwungen, ständig eine Halskrawatte zu tragen, da eine Gefügelockerung im Bereich der Kopfwirbel bestehe. Außerdem liege ein peripherer Horner vor.

Vom 10.01. bis 21.02.1984 wurde der Kläger in der Argental-Klinik stationär behandelt. Im Entlassungsbericht diagnostizi...

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