rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 08.04.1999; Aktenzeichen S 41 U 503/92)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.04.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war als Lehrerin tätig. Nach der Unfallanzeige des Staatlichen Schulamts der Landeshauptstadt München vom 22.03. 1991 erlitt sie am 06.02.1991 auf dem Heimweg von der Arbeit einen Verkehrsunfall, indem sie langsam an den vor ihr stockenden Verkehr heranfuhr und etwa drei Meter vor ihrem Vordermann einen Stoß von einem nachfahrenden Pkw, Kadett, erhielt und so auf den vor ihr fahrenden Pkw mit voller Wucht aufgefahren sei. In einem Dienstunfalluntersuchungsfragebogen gab sie am 19.02.1991 an, ihr Pkw sei mit Totalschaden beschädigt worden und sie habe ein Schleudertrauma erlitten, das sich jedoch leicht erst am Abend und schwer am nächsten Tag dargetan habe. Die Klägerin stellte sich am 14.02.1991 bei dem Orthopäden Dr.M. vor, der ausführte, nach dem Unfall klage die Klägerin über Kopfschmerzen (am Abend zunehmend), Konzentrationsschwierigkeiten und Übelkeit, kein Erbrechen. Er habe eine altersentsprechende Beweglichkeit der HWS am 14.02.1991 festgestellt, Druckschmerz der distalen HWS, paravertebralen Hartspann, Schultern ohne Befund, keine neurologischen Ausfälle. Die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule in zwei Ebenen hätten eine Osteochondrose C4/5, C5/6, C6/7, Spondylose, Spondylarthrose, Ausziehung Proc. uncinati, Steilstellung erbracht. Er stellte die Diagnose: Zustand nach HWS-Schleudertrauma. Der Neurologe Dr.G. berichtete am 08.05.1991, die Klägerin sei erstmals am 13.02.1991 von seiner Kollegin Dr.W. untersucht worden. Sie habe angegeben, gegen Abend des Unfalltages seien Hinterhaupt- und Nackenschmerzen, Übelkeit, Konzentrations- und Sehstörungen aufgetreten. Am 13.02.1991 habe sie über anhaltende Kopfschmerzen, Sehstörungen, Konzentrationsstörungen, Probleme beim Lesen, insbesondere bei Belastung, geklagt. Die Drehbewegung der HWS sei nach rechts schmerzhaft eingeschränkt gewesen, es hätten ausgeprägte Verspannungen der Nacken-/Schulterregion vorgelegen. Die Nervenaustrittspunkte seien okkzipital beidseits druckempfindlich gewesen, das EEG habe beidseits geringgradige Funktionsstörungen im Bereich der temporalen Hirnregionen ergeben. Es sei von einem typischen HWS-Schleudertrauma mit entsprechenden Beschwerden, insbesondere anhaltenden Kopf-/Nackenschmerzen ausgegangen worden. Er selbst habe die Klägerin erstmals am 04.03.1991 untersucht und eine deutliche Klopfschmerzhaftigkeit der HWS gefunden. Die paravertebrale Nackenmuskulatur sei erheblich druckschmerzhaft verspannt, die HWS endgradig bewegungseingeschränkt. Die Klägerin klage über persistierende erhebliche Nacken-/Hinterkopfschmerzen mit Einstrahlung bis frontal beidseits. Es seien Konzentrationsstörungen geklagt worden, die sie beim Unterricht erheblich beeinträchtigen würden, so dass sie von den Schülern und ihrem Rektor bereits darauf hingewiesen worden sei. Im EEG vom 04.03. hätten sich erneut leichtgradige Funktionsstörungen ergeben. Ein daraufhin durchgeführtes craniales CT habe rechtstemporal im striolentikulären System eine vermehrte Gefäßzeichnung ergeben, ohne dass dieser Befund aber bereits im Sinn eines Angioms interpretiert werden könne. Am 20.03. seien die Nacken-/Kopfschmerzen soweit gebessert gewesen, dass die Klägerin von sich aus einen Arbeitsversuch ab 21.03. vorgeschlagen habe, der auch durchgeführt worden sei. Bei der Wiedervorstellung am 15.04. habe sie weiter über persistierende Schmerzen geklagt. Durch körperliche Ruhe komme es zum Nachlassen der Beschwerden, so dass sie sich nach dem Unterricht zu Hause sofort hinlegen müsse. Am 15.04. habe sich immer noch eine mäßiggradige Klopfschmerzhaftigkeit der HWS und eine Verspannung der paravertebralen Nackenmuskulatur gefunden, im EEG erneut eine leichte Funktionsstörung. Am 06.05.1991 habe die Klägerin in der Praxis angerufen und berichtet, dass sie wiederholt hintereinander die falsche U-Bahn bestiegen habe. Einige Tage darauf seien bei einer Fortbildung am Computer starke Kopfschmerzen aufgetreten, die mindestens einen Tag angehalten hätten. In etwa gleichem Sinn berichtete die Nervenärztin Dr.W. am 14.02.1991. Am 21.05.1991 berichtete Dr.G. , zwischenzeitlich habe sich das Befinden der Klägerin sehr deutlich verschlechtert, so dass sie beginnend mit dem 16.05.1991 wieder habe krankgeschrieben werden müssen. Im Zwischenbericht vom 07.06.1991 führte der Orthopäde Dr.M. aus, bei der letzten Vorstellung am 28.05.1991 habe die Klägerin noch über Schmerzen in der HWS und über Kopfschmerzen geklagt. Die HWS sei altersentsprechend frei beweglich. Es bestehe Druckschmerz an der cranialen BWS und gesamten HWS, Druckschmerz am Hinterkopf, Bewegungsschmerzen, HWS, Krepitationen beider Schultern. Eine Kernspintomographie des Schädels vom 21.05.1991 erbrachte ...

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