nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 07.11.2001; Aktenzeichen S 9 U 77/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 07.11.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Ärztin Dr.P. berichtete am 09.12.1996 dem Beklagten von einer Hepatitis-C der am 23.07.1944 geborenen Klägerin. Die Klägerin habe am 23.02.1995 über diffusen Pruritus und wiederkehrende Rückenschmerzen, im November 1995 über bräunlich verfärbten Schweiß und Knöchelödeme geklagt, außerdem im Mai 1996 über ischialgieforme Schmerzen. Bei einer Blutkontrolle am 26.06.1996 sei eine Erhöhung der Transaminasen aufgefallen. Bei der Blutentnahme vom 07.07.1996 seien Hepatitis-C-Antikörper nachgewiesen worden. Der Nachweis von Hepatitis-C-Virus-RNA vom 07.08.1996 sei ebenfalls positiv gewesen.

Die Klägerin erklärte am 22.01.1997, sie sei seit dem 15.09. 1993 im Städtischen Altersheim L. als Altenpflegerin beschäftigt. Sie gab die Namen von fünf Heimbewohnern an, von denen vier bereits verstorben waren. Die Heimbewohner seien zum Teil Diabetespatienten gewesen. Es sei zu einer Kanülenstichverletzung gekommen, die sie der Heimleitung sofort bekannt gegeben habe. Außerdem habe sie Kontakt mit Blutsekreten und Stuhl gehabt.

Der Arbeitgeber der Klägerin, die Stadt L. , teilte mit, die Klägerin sei seit 15.09.1993 als Altenpflegehelferin beschäftigt gewesen. Erkrankungen von Heimbewohnern an Virushepatitis seien nicht bekannt. Die Klägerin sei bei der Einstellung auf Hepatitis A und B untersucht worden, mit negativem Ergebnis.

Im gewerbeärztlichen Gutachten vom 12.06.1997 erklärte die Internistin Dr.B. , der intensive Kontakt zu Diabetespatienten sei zur Annahme einer beruflichen Verursachung nicht ausreichend. Voraussetzung wäre die Versorgung von mindestens fünf Schwerstpflegebedürftigen.

Der Leiter des Altenheims konnte keine Angaben zur möglichen Infektionsquelle machen. Die Klägerin erklärte, dass mehrere Patienten sehr häufig an Durchfall gelitten hätten. So hätte sie sich mit Hepatitis C anstecken können. Sie gab Namen von Altersheimbewohnern und der sie behandelnden Ärzte an. Sie erklärte, sie habe sich beim Spritzen der Frau P. und der Frau S. verletzt. Die Stichverletzungen habe sie jeweils der Heimleiterin mitgeteilt. Offensichtlich seien sie aber nicht aufgezeichnet worden. Auch sei es immer wieder zur Berührung mit Exkrementen gekommen, so bei Herrn G. und Frau G ... Zudem hätten bei Herrn G. blutige Hautstellen versorgt werden müssen, der Stuhl sei ebenfalls blutig gewesen. Frau L. habe nach einer Verletzung sehr stark geblutet. Herr W. habe öfters Unterhautblutungen gehabt, ebenso Frau H. , Frau K. , Herr H. und Herr R ... Herr W. und Herr K. hätten an urologischen Blutungen gelitten. Bei Frau K. und Frau P. habe Hepatitis vorgelegen. Frau G. habe häufiger gebissen und gekratzt.

In der gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 19.01.1999 erklärte Dr.B. , es sei kein Heimbewohner, der nachweislich an Hepatitis C erkrankt gewesen sei, bekannt. Altenpfleger seien im Hinblick auf Hepatitis C nicht speziell gefährdet. Insofern sei eine Berufskrankheit im Sinne der Nr.3101 der Anlage zur BKV nicht gegeben.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.03.1999 eine Entschädigung der Hepatitis-C-Infektion mit der Begründung ab, dass eine Berufskrankheit nicht vorliege. Intensiver Kontakt mit den Heimbewohnern reiche als Infektionsquelle nicht aus, da nach neuesten Erkenntnissen das Übertragungsrisiko des Hepatitis-C-Virus wesentlich geringer sei als beim Hepatitis-B-Virus. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin mit infizierten Personen in Berührung gekommen sei.

Die Klägerin wandte mit Widerspruch vom 22.03.1999 ein, mit größter Wahrscheinlichkeit seien Herr G. und Herr U. an Hepatitis erkrankt. Eine Kollegin der Klägerin, Frau G. , habe Hepatitis A oder B durchgemacht. Im Altenheim sei auf die Hygienesicherheit nicht geachtet worden.

Der Verwaltungsleiter des Altenheims teilte mit Schreiben vom 28.06.1999 mit, Herr G. sei von 1984 bis 1996 im Altenheim gepflegt worden. Sein behandelnder Arzt sei Dr.W ... Herr U. sei 1990 in das Pflegeheim F. gekommen. Das Alten- und Pflegeheim F. teilte mit Schreiben vom 06.07.1999 mit, eine Hepatitis-C-Erkrankung des Herrn U. sei nicht bekannt. Das Staatliche Gesundheitsamt erklärte im Schreiben vom 09.07. 1999 Hepatitis-C-Erkrankungen weiterer Beschäftigter des Alten- und Pflegeheimes L. seien nicht bekannt.

Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr.S. übersandte Unterlagen über die Behandlung des Herrn U ... Eine Hepatitis C wurde nicht diagnostiziert. Der Neffe des Herrn G. konnte keine Angaben zu einer Hepatitis-C-Erkrankung seines Onkels machen. Beim stationären Aufenthalt des Herrn G. im Kreiskrankenhaus L. vom 02.05.1995 bis 07.06.1995 ergaben sich keine Anhaltspunkte für Hepatitis C. Auch für eine Erkrankung des Herrn U. an Hepatitis C ergaben sich aus den Unterlagen des Kreis...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge