nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. Nr. 3101. Hepatitis. Berufsbedingte Ansteckung. Infektionsquelle. Nachweis. Zeitlicher Zusammenhang. Besondere Infektionsgefahr

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Allgemeinpraxen besonders hepatitisgefährdete Einrichtungen sind.

2. Eine besondere Hepatitis-Exposition lässt sich nicht allein durch Kontakt mit Blut begründen, durch das ein Hepatitis-C-Virus, wenn es vorhanden gewesen wäre, hätte übertragen werden können.

 

Normenkette

RVO § 551 Abs. 1; BKV Nr. 3101

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 24.06.2003; Aktenzeichen S 13 U 328/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24.06.2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die 1940 geborene Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28.08.1997 mit, dass sie sich mit Hepatitis C infiziert habe.

Die Klägerin war nach ihren Angaben von 1958 bis 1961 als Arzthelferin, von 1970 bis 1972 als Schwester in der Nervenklinik S. , von 1973 bis 1975 als OP-Schwester im St.-J.-Hospital B. , 1977 als Schwester in einer Unfallambulanz, von 1978 bis 1981 beim Arbeiter-Samariterbund S. und von 1981 bis 1983 wieder in einem Krankenhaus als Schwester, vom Juli 1995 bis Mai 1996 als Arzthelferin in der Praxis Dr.S. und vom 20.05.1997 bis 28.07.1997 in der Praxis Dr.M./ Dr.B. beschäftigt. Während der Tätigkeit bei Dr.M. und Dr.B. erfolgten Blutuntersuchungen am 03.07.1997, 24.07.1997 und 01.08.1997, die zu der Diagnose einer floriden Hepatitis-C-Infektion führten. Die Laborärzte bezeichneten die Infektion als relativ frisch.

Dr.S. gab am 08.12.1998 an, die Klägerin sei jeweils am Dienstagnachmittag bei ihm tätig gewesen, außerdem im Juli 1995 für zwei Wochen ganztägig. Mit Blutabnahme sei sie selten beschäftigt worden, da die Blutproben um 12.00 Uhr abgeholt würden. Eine überdurchschnittlich hohe Zahl von HIV-Risikopatienten werde in seiner Praxis nicht behandelt. Er habe in den letzten fünf Jahren drei HIV-positive Patienten mitbehandelt, bei denen er Blutentnahmen persönlich vorgenommen habe. Eine Blutuntersuchung der Klägerin am 08.01.1996 habe normale Werte gezeigt, lediglich der Rheumafaktor sei auffällig gewesen. Dr.M. und Dr.B. gaben an, die Klägerin habe eine Bürotätigkeit ausgeübt, sie sei in der Anmeldung, und zwar jeweils von 8.00 bis 10.30 Uhr beschäftigt gewesen. Schwerstpflegebedürftige seien in der Praxis nicht behandelt worden. Zu Blut habe die Klägerin keinerlei Kontakt gehabt.

Die Klägerin erklärte, sie habe alle Tätigkeiten einer Arzthelferin einschließlich Blutabnahme ausgeübt. In den letzten sechs Monaten vor der Erkrankung sei sie nicht mit Hepatitis C infizierten Patienten in Kontakt gekommen. 1973 sei sie im Kreiskrankenhaus B. an der Galle operiert worden, im Februar 1996 im Evangelischen Waldkrankenhaus an der Bandscheibe.

Das V.-Klinikum berichtete über Untersuchungen der Klägerin am 05.09., 19.09. und 26.09.1997. Die Klägerin gab dabei als Vorerkrankungen u.a. an, Appendektomie, drei Aborte, Tonsillektomie, Cholezystektomie, Hysterektomie mit mehrfacher Hämatomausräumung, Prolapsoperation. Es bestehe eine unklare Gerinnungsstörung, die postoperativ regelmäßig zu Komplikationen geführt habe. Im Rahmen der Cholezystektomie und der Prolapsoperation seien Transfusionen verabreicht worden, die möglicherweise die Infektionsquelle darstellten. Die Klägerin gebe seit etwa drei Wochen ein allgemeines Krankheitsgefühl an.

Vom Evangelischen Waldkrankenhaus S. wurde am 24.02.1998 angegeben, während des stationären Aufenthaltes sei keine Bluttransfusion durchgeführt worden.

Nach Zustimmung der Gewerbeärztin Dr.F. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.1998 die Anerkennung der Hepatitis-C-Erkrankung als Berufskrankheit ab. Eine Hepatitis-C-Infektion sei erstmals im Juli 1997 diagnostiziert worden. Es habe nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können, dass sich die Klägerin die Infektion während ihrer beruflichen Tätigkeit zugezogen habe. Regelmäßige invasive Tätigkeiten seien von ihr nicht durchgeführt worden. Es bleibe daher völlig offen, wann und bei welcher Gelegenheit sich die Klägerin im Frühjahr 1997 mit Hepatitisviren angesteckt habe. Der Nachweis, dass ein gewisser Prozentsatz der von der Klägerin betreuten Patienten an Hepatitis C erkrankt gewesen sei oder Virusträger gewesen sei, oder die Möglichkeit eines unmittelbaren Kontaktes sei nicht gegeben.

Die Klägerin wandte mit Widerspruch vom 19.10.1998 ein, sowohl während der Tätigkeit bei Dr.S. als auch bei Dr.M. und Dr.B. habe sie Blutabnahmen durchgeführt. Insbesondere in der Praxis Dr.S. würden besonders viele homosexuelle Patienten behandelt. Aus den labormedizinischen Daten der Jahre 1992 bis 1995 gehe hervor, dass sie bis 1995 nicht an einer Hepatitis C gelitten habe. Im Schreiben vom 16.09.1999 gab die Klägeri...

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