Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 8. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ihrer Mutter in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Pflichtbeiträge.
Die 1951 geborene Klägerin ist Staatsangehörige Mazedoniens und die Tochter der 1924 geborenen und am 20.04.1989 verstorbenen S. B., die vom 14.11.1969 bis 24.09.1971 Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hat.
Am 26.01.2004 beantragte die Klägerin die Erstattung der aufgrund der Beschäftigung ihrer Mutter in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Pflichtbeiträge. Mit Bescheid vom 18.02.2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, Anspruch auf Beitragserstattung hätten Witwen, Witwer oder Waisen, wenn ein Anspruch auf eine Rente wegen Todes nur deshalb nicht bestehe, weil die hierfür erforderliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Als Waisen könnten nur Kinder bis zur Vollendung des 18. oder - unter bestimmten Voraussetzungen - des 27. Lebensjahres berücksichtigt werden. Die Klägerin sei aber 1951 geboren und habe somit das 27. Lebensjahr vollendet. Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, sie sei die einzige Pflegerin ihrer Mutter gewesen. Die Arbeit ihrer Mutter in der Bundesrepublik Deutschland sei sehr schwer gewesen, worauf diese erkrankt sei. Die Mutter sei verstorben, ohne aus der Bundesrepublik Deutschland etwas erhalten zu haben. Sie selbst sei sehr arm, an Diabetes erkrankt und erhalte nur eine kleine soziale Hilfe. Sie bitte um einen kleinen Teil der Pflichtbeiträge ihrer Mutter. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und ausgeführt, sie habe ihre Mutter während der Krankheit gepflegt. Sie sei sehr arm und sehr krank. Ihre Mutter habe vier minderjährige Kinder in Mazedonien zurückgelassen, während sie in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet habe. Als sie zurückkam, seien ihre Hände von der Arbeit mit Chemikalien verletzt gewesen. Sie als Kinder hätten die Mutter versorgen müssen. Sie erhalte in ihrer Heimat lediglich eine soziale Hilfe von monatlich 2.458 Dinar. In ihrer Gemeinde gebe es eine Person, die nach dem Tod des Vaters Beiträge erstattet bekommen habe.
Das Sozialgericht Landshut (SG) hat nach Anhörung der Klägerin mit Gerichtsbescheid vom 08.05.2006 die Klage abgewiesen und in den Gründen auf die Darstellung der Entscheidungsgründe im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und gebeten, die Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche noch einmal zu überprüfen, sowie die im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren vorgebrachten Ausführungen wiederholt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 08.05.2006 und den Bescheid vom 18.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung ihrer Mutter in der Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum vom 14.11.1969 bis 24.09.1971 geleisteten Pflichtbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des LSG sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 08.05.2006 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der aufgrund der Beschäftigung ihrer Mutter in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Pflichtbeiträge für den Zeitraum vom 14.11.1969 bis 24.09.1971 hat.
Beiträge werden auf Antrag Witwen, Witwern oder Waisen erstattet, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu (§ 210 Abs.1 Nr.3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Stünde eine Rente wegen Todes auch bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs.1 Nr.3 SGB VI) nicht zu, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch setzt somit voraus, dass die übrigen erforderlichen persönlichen rentenrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf (Halb-) Waisenrente grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder zu ...