nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 11.11.2002; Aktenzeichen S 5 RJ 172/02 A) |
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI Abs.1 und 4 an die Waise.
Die am 1959 geborene Klägerin ist die Tochter des Versicherten L. B. geboren am 1939, gestorben am 06.06.1991. Sie beantragte mit Schreiben vom 22.03.2001 bei der Beklagten die Erstattung der Beiträge aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen Vaters.
Mit Bescheid vom 05.07.2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, Beiträge würden auf Antrag den Waisen erstattet, wenn wegen nichterfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht bestehe. Dies gelte allerdings nur dann, wenn die persönlichen Voraussetzungen für eine Waisenrente nach § 48 SGB VI erfüllt seien. Da die Waise das 18. Lebensjahr bereits am 26.09.1977 und das 27. Lebensjahr am 26.09.1986 vollendet habe und somit bereits zu Lebzeiten des Versicherten die Altersgrenze für den Waisenrentenbezug überschritten worden sei, erfülle sie die Voraussetzung des § 48 SGB VI nicht. Deswegen müsse der Antrag auf Beitragserstattung abgelehnt werden.
Das Schreiben der Klägerin vom 25.09.2001 wertete die Beklagte als Widerspruch. Die Klägerin führte aus, sie wisse, dass kein Anspruch auf eine Waisenrente bestehe und sie stelle deshalb keinen Antrag auf Waisenrente, sondern beantrage die Rückerstattung der Beiträge des Versicherten, da keine Leistung aus diesen Beiträgen erbracht wurde und auch niemand einen Renten- antrag stellen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung erneut aus, dass die persönlichen Voraussetzungen für den Waisenrentenbezug nicht erfüllt seien und somit die Beitragserstattung nach § 210 Abs.1 Nr.3 SGB VI nicht erfolgen könne. Vor dem 01.01.1992 habe gar kein Anspruch auf Erstattung der Beiträge an die Waise bestanden, diese Regelung sei erst am 01.01.1992 in Kraft getreten. Es komme auch nicht darauf an, dass aus den Beiträgen keine Leistung gewährt wurde.
Die mit Klageschrift vom 24.01.2002 erhobene Klage wurde damit begründet, ein Ehepartner könne bis ans Lebensende Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge geltend machen, dies müsse deshalb auch für die Kinder gelten.
Das Sozialgericht wies die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt sei durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2002 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge, da nach § 210 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI Beiträge nur dann zu erstatten sind, wenn eine Waisenrente nicht beansprucht werden kann, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, die Waise aber die Voraussetzungen für die Waisenrente nach § 48 SGB VI erfüllt. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes längst das 27. Lebensjahr vollendet habe, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Klägerin habe vor dem 01.01. 1992 erst recht keinen Anspruch auf Beitragserstattung gehabt, da die früheren gesetzlichen Bestimmungen eine Beitragserstattung an die Waise gar nicht vorgesehen haben.
Mit Schreiben vom 13.01.2003 legte die Klägerin gegen den mit Rückschein am 23.11.2002 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung ein. Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte beantragte im Schriftsatz vom 13.02.2003, die Berufung zurückzuweisen, da die Berufungsschrift keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Auf Wunsch des Senats übersandte die Beklagte einen Versicherungsverlauf, danach ergibt sich eine Zahlung von 54 Beitragsmonaten zwischen 1970 und 1975 durch den Versicherten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Landshut vom 11.11.2002 sowie des Bescheides der Beklagten vom 05.07. 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10. 2001 und die Erstattung der Beiträge aus der deutschen Versicherung ihres Vaters.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig war, insbesondere innerhalb der Dreimonatsfrist erhoben wurde. Die Beklagte hat, wie der Vermerk ausweist, den Widerspruchsbescheid am 19.10.2001 zur Post gegeben, offenbar aber mit einfachem Brief und kann somit den Zugang des Widerspruchsbescheides nicht nachweisen. Im Schreiben vom 07.11.2001, als sie sich nach der Rechtslage erku...