Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. jugoslawischer Staatsbürger. Entrichtung von Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Der Senat hält in ständiger eigener Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem 18. und dem 6. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts die Neuregelung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch das HBegleitG 1984 nicht für verfassungswidrig.
2. Dies gilt auch dann, sofern ein im Ausland lebender Versicherter (hier: jugoslawischer Staatsbürger) an der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Anwartschaftserhaltung gehindert oder ihm die Beitragsentrichtung aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse unzumutbar war.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1936 in Serbien geborene Kläger hat dort gemäß Prüfungszeugnis vom 18.06.1965 den Beruf des Wasserleitungsinstallateurs der Metallbranche erlernt und bis 1969 ausgeübt. In der Bundesrepublik Deutschland war er vom 15.01.1969 bis 29.07.1979 für 127 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt (26.01.1971 bis 29.07.1979) als Betriebsschlosser bei der Firma H-I Industriemontagen und Rohrleitungsbau in F bei K.
Im ersten Antrag vom 18.01.1983 machte der Kläger insbesondere Schmerzen an der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen in beide Arme sowie in die rechte Hüfte und das rechte Bein geltend. Mit Bescheid vom 21.10.1983 und Widerspruchsbescheid vom 25.05.1984 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit dem Gutachten JU 207 vom 15.07.1983 sei davon auszugehen, daß der Kläger wie bisher als Wasserleitungsinstallateur tätig sein könne. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (SG Landshut, S 12 Ar 209/84.Ju, Urteil vom 06.02.1987, Bayer. LSG, L 16 Ar 288/87, Urteil vom 15.10.1987, BSG, 5 BJ 60/88, Beschluß vom 19.05.1988).
Den Antrag vom 07.01.1986 wies die Beklagte mit Bescheid vom 08.01.1988 und Widerspruchsbescheid vom 07.07.1988 zurück. Bei Verschleißerscheinungen im Lendenwirbelsäulenbereich könne der Kläger zwar nicht mehr als Betriebsschlosser, jedoch als Qualitätskontrolleur oder Sägenschärfer bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Die von der Invalidenkommission festgestellte Invalidität der 3. Kategorie mit Rentenanspruch ab 17.04.1987 binde die Beklagte nicht.
Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen (SG Landshut, S 4 Ar 5963/88.Ju, Urteil vom 17.10.1990; Bayer. LSG, L 7 Ar 137/91, Urteil vom 09.12.1993).
Mit Schreiben vom 28.03.1994 wies die Beklagte auf die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge ab 01.01.1984 hin; eine Antwort des Klägers ist innerhalb der 4-Wochen-Frist nicht eingegangen.
Mit streitgegenständlichem Antrag vom September 1994 machte der Kläger geltend, er sei in Deutschland bei der Arbeit verletzt worden und seitdem krank und invalide. Er sei daher 1979 in seine Heimat zurückgekehrt, habe jedoch bis heute trotz Meldung beim Arbeitsamt keine Arbeit gefunden.
Mit Bescheid vom 19.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.10.1995 lehnte die Beklagte einen Rentenanspruch ab. Zwar sei der Kläger aufgrund des Gutachtens JU 207 vom 04.04.1995 mit prüfärztlicher Stellungnahme vom 04.05.1995 seit 20.09.1994 erwerbsunfähig. Im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 20.09.1989 bis 19.09.1994 lägen jedoch keine Pflichtbeiträge von drei Jahren vor. Die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.08.1994 sei frühestens ab Januar 1994 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegbar.
Vor dem SG hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Ihm stehe Krankengeld ab Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1979 sowie Rente ab dem ersten Antrag 1983 zu, da er wegen Krankheit nicht mehr habe arbeiten können.
Mit Urteil vom 17.01.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Versicherungsfall vor September 1994 sei nicht nachgewiesen. Dagegen sprächen insbesondere die vom LSG im Juli und Juni 1992 eingeholten Gutachten auf internistischem und nervenärztlichem Gebiet, die jeweils ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers bei einer Tätigkeit als Prüfer und Kontrolleur bejaht hätten. Zum Antragszeitpunkt lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vor.
Gegen das am 15.04.1997 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 15.05.1997.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.1997 sowie des Bescheides vom 19.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.10.1995 zu verurteilen, ihm gemäß dem Antrag vom 18.01.1983 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Krankengeld für die Zeit von 1979 bis 1983 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.1997 zurückzuweisen und die Klage auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit von 1979 bis...