Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. jugoslawischer Staatsangehöriger. Entrichtung von Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Neuregelung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch das HBegleitG 1984 sind nicht verfassungswidrig (vgl BVerfG vom 8.4.1987 = BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr 142).

2. Dies gilt auch dann, wenn ein im Ausland lebender Versicherter (hier: jugoslawischer Staatsbürger) an der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Anwartschaftserhaltung gehindert oder ihm die Beitragsentrichtung aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse unzumutbar war.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.10.1998; Aktenzeichen B 13 RJ 221/98 B)

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1942 geborene Kläger stammt aus dem K. und wohnt in seiner Heimat. Er besitzt ein Facharbeiterzeugnis als Maurer, ausgestellt am 12.05.1969 in P. Eigenen Angaben zufolge war er als Hilfsmaurer von September 1969 bis März 1974 (insgesamt 53 Monate) in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und versichert. In seiner Heimat hat er 10 Jahre, 6 Monate und 27 Tage in versicherter Beschäftigung gestanden, zuletzt bis 02.04.1985. Vom gleichen Tag an ist ihm mit Bescheid des Versicherungsträgers in P. vom 29.01.1986 Invalidenrente der 1. Kategorie bewilligt worden.

Am 02.04.1985 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Rente zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.1987 ab. Sie hielt den Kläger trotz der Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit wegen des Verdachts auf ein cerebrales Anfallsleiden, wegen einer weitgehend zurückgebildeten Halbseitenstörung rechts und einer Atrophie der linken Niere für fähig, weiterhin vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Im Bescheid nahm die Beklagte hinsichtlich der seit 1984 bestehenden besonderen versicherungsrechtlichen Bedingungen für die Rentengewährung Bezug auf ein Merkblatt Nr. 6.

Ein nachfolgendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (S 4 Ar 5743/87.Ju) - SG - blieb für den Kläger ohne Erfolg. Mit Urteil vom 28.08.1990 wurde seine Klage abgewiesen. Auch das SG ging davon aus, daß der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit noch nicht eingetreten sei. Dabei stützte sich das Gericht auf ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. M. vom 05.06.1989, der zusätzliche Befunde des Internisten Dr. M. und des Neurologen Dr. K. vom 18. und 19.05.1989 berücksichtigt hatte.

Die beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers (L 6 Ar 16/91) wies der Senat nach Einholung von Gutachten des Chirurgen Dr. L. vom 05.08.1991, des Neurologen Dr. K. vom 08.08.1991 und des Internisten Dr. P. vom 25.08.1991 mit Urteil vom 14.04.1992 im wesentlichen wiederum mit der Begründung zurück, der Kläger sei in Deutschland als einfach angelernter Bauarbeiter beschäftigt worden und damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne daß es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe. Angesichts vollschichtiger Einsatzfähigkeit sei dem Kläger der in Betracht kommende Arbeitsmarkt nicht verschlossen.

Eine hiergegen zum Bundessozialgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: 5 BJ 148/92) wurde mit Beschluß vom 21.09.1992 als unzulässig verworfen.

Die Beklagte belehrte den Kläger nach Abschluß des Verfahrens vor dem Landessozialgericht mit Schreiben vom 16.07.1992 noch einmal über die Notwendigkeit der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Mai 1985 bis Dezember 1991 und für die weitere Zukunft, damit die Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten bliebe.

Freiwillige Beiträge hat der Kläger nicht entrichtet.

Am 05.03.1993 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Rentengewährung, den die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.1994 ablehnte. Ihre Prüfärzte hatten wiederum den Verdacht auf ein cerebrales Anfallsleiden und eine Nierenatrophie links festgestellt, den Kläger aber gleichwohl für fähig gehalten, vollschichtig leichte Arbeiten zu ebener Erde und nicht an laufenden Maschinen zu verrichten.

Hinweise des Klägers auf seinen Rentenbezug in Jugoslawien hatten keinen Erfolg. Die Beklagte zeigte mit Schreiben vom 28.12.1994 die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung auf und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.1995 zurück, wobei sie wiederum die Berechtigung zum Rentenbezug auf Grund der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers und seiner fortbestehenden Leistungsfähigkeit verneinte.

Dem hat der Kläger im nachfolgenden Verfahren vor dem SG Landshut (Az.: S 4 Ar 266/96 A) unter Hinweis auf seine schweren Erkrankungen und auf den Rentenbezug wegen Invalidität der 1. Kategorie in Jugoslawien widersprochen.

Das SG hat am 16.12.1996 Gu...

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