nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 26.05.1998; Aktenzeichen S 15 KN 52/98)

 

Tenor

i. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

ii. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

iii. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung rumänischer Versicherungszeiten streitig.

Der am 1936 geborene Kläger ist am 23.10.1995 zusammen mit seiner Ehefrau aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (Aufnahmebescheid vom 07.08.1995). Aus Beschäftigungszeiten in Rumänien bezog er dort von 1990 bis zur Ausreise eine Rente. Am 08.01.1997 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Er gab dabei an, seit seiner Übersiedelung Sozialhilfe zu beziehen. Auf Anforderung, eine Spätaussiedlerbescheinigung vorzulegen, legte der Kläger eine Bestätigung des Landratsamtes Landshut vom 16.04.1997 vor, wonach seine Ehefrau als Spätaussiedlerin anerkannt wurde, er selbst als Ehegatte einer Spätaussiedlerin. Mit Bescheid vom 22.05.1997 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab, da die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Die in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten seien nicht anrechenbar, da der Kläger nicht als Spätaussiedler anerkannt sei und somit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Fremdrentengesetzes (FRG) gehöre. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.1998 als unbegründet zurück.

Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München und führte zu deren Begründung im Wesentlichen aus, er habe den Antrag für die Aufnahme in die Bundesrepublik im Februar 1992 gestellt und sei nicht schuld, dass die Untersuchung der Unterlagen zweieinhalb Jahre gedauert habe. Er habe in Rumänien 40 Jahre im Bergwerk gearbeitet und sei mit seiner Frau seit 39 Jahren verheiratet. Da ihm nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit anerkannt worden sei, habe er alle Rechte wie die anderen deutschen Staatsangehörigen. Diese seien nach dem Grundgesetz gleich vor dem Gesetz. In Deutschland selbst habe er keine Rentenbeiträge entrichten können, da er nach der Einreise krank geworden sei. Es sei ungerecht, wenn rumänische Aussiedler, die keine Volksdeutschen seien und zwei Jahre vor ihm nach Deutschland ausgesiedelt seien, Recht auf Rente hätten, obwohl sie nicht eine schwere Herzoperation hinter sich hätten. Diese Ungerechtigkeit verletze die Menschenrechte und auch die Carta der UN.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.05.1998 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte im Wesentlichen aus, da der Kläger am 23.10.1995 aus Rumänien übersiedelt sei, finde auf ihn die ab 01.01.1993 geltende Gesetzeslage Anwendung. Der Kläger falle nicht unter den Personenkreis des § 1 FRG, da er nicht als Spätaussiedler, sondern als Ehegatte eines Spätaussiedlers anerkannt sei. Anders als bisher erstrecke sich nunmehr die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht mehr auf dessen Ehegatten. Der Kläger falle auch nicht unter den Personenkreis des § 1 Buchst.b bis e FRG, weshalb ihm keine Versicherungszeiten angerechnet werden könnten und somit die Wartezeit für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen seine bisherige Begründung wiederholt. Er bestärkt seine Argumentation, wonach das Gesetz, das die Spätaussiedler betreffe, gegen die Verfassung verstoße und nicht angewendet werden könne. Er sei deutscher Staatsbürger und habe daher alle Rechte, wie sie im Grundgesetz vorgesehen seien. In Rumänien habe er während der ganzen Zeit seiner Berufstätigkeit Rentenversicherungsbeiträge bezahlt, weshalb er nun auch jedenfalls ab dem 60. Lebensjahr Rente beanspruchen könne.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6.05.1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.1998 zu verurteilen, ihm Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch sachlich unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 44, 45 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI ) bzw. Altersrente für Berufs- oder Erwerbsunfähige, da die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs.1 Nr.2 SGB VI) bzw. 35 Jahren (§ 37 Nr.3 SGB VI) nicht erfüllt ist.

Der Kläger hat in der deutschen Rentenversicherung keine rentenrechtli...

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