Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Beitragszuschuß. Verspätung. Vorlage. Einkommensteuerbescheid. Rückzahlung des bereits gezahlten Beitragszuschusses. Ermessensausübung
Orientierungssatz
1. Wird der Einkommensteuerbescheid verspätet der landwirtschaftlichen Alterskasse vorgelegt, ruht gemäß § 32 Abs 4 S 1 ALG der Anspruch auf Beitragszuschuß.
2. Bei Prüfung der Frage, ob der gesamte Zuschussbetrag zurückgefordert werden soll, ist in Fällen der vorsätzlichen Versäumung der Vorlagefrist, der Senat der Auffassung, dass das Ermessen grundsätzlich auf Null reduziert ist und eine Rückforderung stattzufinden hat, dagegen muss in Fällen der grob fahrlässigen Versäumung der Vorlagefrist jeweils eine Ermessensabwägung vorgenommen werden.
Nachgehend
Tatbestand
Der ...1941 geborene Kläger zu 1) ist von Beruf Landwirt, die ...1978 geborene Klägerin zu 2) seine Ehefrau.
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung des Beitragszuschusses nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in Höhe von jeweils 2.096,00 DM für die Monate März 1997 bis Oktober 1997 streitig.
Die Kläger haben mit Bescheiden vom 09.07.1996 ab 01.02.1996 wie schon vorher Beitragszuschüsse nach § 32 ALG erhalten. Die Bescheide gehen von den Angaben in dem fristgerecht vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 aus. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass um sofortige Vorlage der aktuelleren Einkommensteuerbescheide gebeten werde, sobald diese vorlägen. Die Kläger wurden des Weiteren auf die Mitwirkungspflichten im Rahmen der §§ 60 bis 67 SGB I hingewiesen. Die Bescheide enthielten zudem folgenden Hinweis: "Wird ein Einkommensteuerbescheid nicht spätestens zwei Kalendermonate nach Ausfertigung durch das Finanzamt der Alterskasse vorgelegt, muss der zwischenzeitlich gewährte Beitragszuschuss zurückgefordert werden, auch wenn er nach den Einkommensverhältnissen zugestanden hätte. Die Pflicht zur Vorlage gilt auch für Einkommensteuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, gegen die Einspruch eingelegt wurde oder die einen bereits ergangenen Bescheid abändern".
Der Bescheid des Finanzamtes K vom 14.11.1996 für 1995 über die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag ist bei der Beklagten am 27.11.1996 eingegangen. Der Bescheid erging nach § 164 Abs.1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Bescheiden vom 28.11.1996 wurden den Klägern ab 01.12.1996 auf den fristgerecht vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 hin ein Beitragszuschuss in der Einkommensklasse 1 in Höhe von monatlich je 249,00 DM ab 01.12.1996 gewährt. Auch diese Bescheide enthielten den hervorgehobenen Hinweis auf die Vorlagepflicht nach § 32 ALG.
Auf telefonische und schriftliche Anfrage der Beklagten vom 17.10.1997 hin haben die Kläger die Bescheide des Finanzamtes K vom 02.01.1997 für 1994 über Einkommensteuer und für 1995 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag übermittelt. In beiden Bescheiden wird unter anderem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 03.12.1997 hat die Beklagte festgestellt, dass für den Zeitraum vom 01.02.1996 bis 30.11.1996 der Beitragszuschuss nicht nach der Einkommensklasse 3 (= 229,00 DM), sondern nach der Einkommensklasse 6 (= 199,00 DM), zu leisten sei und deshalb für diesen Zeitraum ein Betrag in Höhe von jeweils 300,00 DM zurückzuzahlen sei. Bezüglich der Einkommensklasse ab 01.12.1996 habe sich keine Änderung ergeben und es verbleibe bei einem Beitragszuschuss nach der Einkommensklasse 1. Da die geänderten Bescheide nicht innerhalb von zwei Kalendermonaten nach ihrer Ausfertigung vorgelegt worden seien, ruhe der Anspruch auf Beitragszuschuss ab 01.03.1997 bis zum Ablauf des Monats der Vorlage, d.h. bis 31.10.1997. Daraus ergebe sich eine Rückzahlung von jeweils 2.396,00 DM (262,00 DM x 8 = 2.096 + 300,00 DM).
Gegen die Bescheide haben die Kläger Widerspruch eingelegt. Da bei der Beklagten bereits für die Jahre 1994 und 1995 jeweils ein vorläufiger Einkommensbescheid vorgelegen habe und die nachfolgenden endgültigen Bescheide nach Rückfrage beim Steuerberater keine steuerlichen Veränderungen herbeigeführt hätten und demzufolge auch keine Änderung der Beitragsklasse zu erwarten gewesen sei, seien sie der Meinung gewesen, dass eine Nachreichung an die Beklagte erst nach der endgültigen Entscheidung durch das Finanzamt notwendig sei. Da sich für das Beitragsjahr 1997 tatsächlich keine Beitragsklassenänderung ergeben habe, sei die Höhe der geforderten Rückzahlung im Vergleich zum Versäumnis in der Verhältnismäßigkeit zu hoch bemessen. Mit Bescheiden vom 18.12.1997 wurde den Klägern ein Beitragszuschuss gemäß der Einkommensklasse 1 ab 01.01.1998 in Höhe von 335,00 DM gewährt.
Die Widersprüche vom 11.12.1997 gegen die Bescheide vom 03.12.1997 wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 27.02.1998 zurückgewiesen. Für den Zeitraum vom 01.02.1996 ...