nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 21.09.1999; Aktenzeichen S 30 LW 138/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Beteiligten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. September 1999 aufgehoben.

II. Die Klagen gegen die Bescheide vom 12.02.2001 werden abgewiesen.

III. Die Beklagte erstattet den Klägern zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Rückforderung von Beitragszuschüssen für die Zeit vom 01.05.1997 bis 31.05.1998.

Die Kläger sind Eheleute und Betreiber einer Landwirtschaft.

Mit Bescheiden vom 01.09.1995 wurde ihnen erstmalig ab 01.09. 1995 ein Beitragszuschuss bewilligt, der nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 1994 am 24.04.1996 mit Bescheiden vom 10.06.1996 ab 01.07.1996 neu festgestellt wurde. Mit Bescheiden vom 02.01.1997 wurde der Beitragszuschuss ab 01.01.1997 auf 241,- DM und mit Bescheiden vom 05.01.1998 ab 01.01.1998 auf 247,- DM angehoben.

Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 1996, datierend vom 06.03.1998, am 23.04.1998 legten die Kläger am 25.05.1998 auf Aufforderung seitens der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für 1995 vor, der vom 07.03.1997 datiert. Mit Bescheiden vom 12.06.1998 hob die Beklagte die Bescheide über die Bewilligung von Beitragszuschüssen vom 01.01.1995 (sowie die auf ihnen beruhenden Folgebescheide) für die Zeit ab 01.05.1997 bis 31.05.1998 auf und begründete dies mit der verspäteten Vorlage des Einkommensteuerbescheids. Die Überzahlung in Höhe von jeweils 3.142,- DM wurde zurückgefordert und der Beitragszuschuss ab 01.06.1998 in Höhe von 268,- DM neu festgestellt.

Dem widersprachen die Kläger mit der Begründung, die Ehefrau habe die Steuerbescheide immer rechtzeitig übersandt und sei zur eidesstattlichen Versicherung bereit. Dazu heißt es in den Widerspruchsbescheiden vom 23.07.1998, die rechtzeitige Aufgabe zu Post wahre die Vorlagefrist des § 32 Abs.4 Alg nicht.

Auf die dagegen am 03.09.1998 erhobenen Klagen erging nach Verbindung der Streitsachen am 21.09.1999 ein Urteil des Sozialgerichts München. Damit wurden die Bescheide vom 12.06.1998 aufgehoben, soweit das Ruhen und die Rückforderung für die Zeit vom 01.05.1997 bis 31.01.1998 ausgesprochen wurde. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. Erst ab Januar 1998 sei von einer grob fahrlässigen Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheids auszugehen, weil die Kläger bei Erhalt des Bescheids vom 05.01. 1998 hätten überprüfen müssen, ob sie den 1997 erhaltenen Einkommenssteuerbescheid vorgelegt haben.

Gegen das am 21.10.1999 zugestellte Urteil legten sowohl die Kläger als auch die Beklagte am 03.11.1999 Berufung ein. Im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 17.08. 2000 - B 10 LW 11/00 R, B 10 LW 8/00 R - erließ die Beklagte am 12.02.2001 Bescheide, in denen sie die Rückforderung für den strittigen Zeitraum auf jeweils 434,- DM begrenzte. Sie stellte den Beitragszuschuss vom 01.05. bis 31.05.1997 neu fest, hob die vorangegangene Entscheidung über die für diesen Zeitraum durchgeführte Rückforderung gemäß § 44 SGB X auf und stellte den Rückforderungsbetrag neu fest. Sie hob auch die Bescheide über die Bewilligung von Beitragszuschuss für die Zeit ab 01.06.1997 bis 31.12.1997, vom 01.01.1998 bis 30.04.1998 und vom 01.05. bis 31.05.1998 insoweit auf, als die Höhe des Beitragszuschusses zu ändern ist. Sie forderte den überzahlten Vorschuss zurück und hob die vorangegangene Entscheidung über die für diese Zeiträume durchgeführte Rückforderung wegen verspäteter Vorlage des Steuerbescheids gemäß § 44 SGB X auf und setzte den Rückforderungsbetrag wegen der verspäteten Vorlage neu fest. Gleichzeitig verwies sie auf die als Anlage beigefügten Richtlinien für die Festsetzung des zu erstattenden Zuschusses zum Beitrag bei verspäteter Vorlage von Einkommensteuerbescheiden.

Von Klägerseite wurde dagegen eingewandt, es sei fraglich, ob der erneuten Überpüfung der Zuschussrückforderung nicht die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X entgegenstehe. Durch die Aufhebung der Rückforderungsbescheide lebten die ursprünglichen Bewilligungen wieder auf, die jetzt nicht mehr innerhalb der Jahresfrist zurückgenommen werden könnten, weil die verspätete Vorlage des Einkommensteuerbescheids schon am 25.05.1998 erfolgt sei.

Demgegenüber vertrat die Beklagte die Ansicht, rechtswidrig sei nur der Verwaltungsakt, mit dem der Erstattungsbetrag festgesetzt worden sei, nicht der damit verbundene Verwaltungsakt, mit dem das Ruhen festgestellt worden sei. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundessozialgerichts setzten erst bei der Höhe des Rückforderungsbetrages ein. Für die Geltendmachung des Erstattungsbetrags gelte die Jahresfrist des § 45 Abs.4 SGB X nicht. Die Ersetzung der Regelung durch eine weniger belastende könne nicht an der Jahresfrist scheitern.

Dazu führten die Kläger aus, Vertrauensschutzerwägungen müssten bereits bei der Aufhebung des leistungsbewilligenden Verwaltungsakts einsetzen ...

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