nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 21.09.1999; Aktenzeichen S 30 LW 111/98)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 10 LW 5/04 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beteiligten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. September 1999 aufgehoben.

II. Die Klagen gegen die Bescheide vom 12.02.2001 und 16.10.2003 werden abgewiesen.

III. Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten zu 1/3 zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Neufeststellung der Beitragszuschüsse für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.04.1998 und die Rückforderung der Beitragszuschüsse von jetzt noch 1.316,00 DM.

Die 1940 und 1940 geborenen Kläger sind Landwirtseheleute. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 27.07.1994 (ALG) bezogen sie Beitragszuschüsse nach §§ 32 ff. ALG von zunächst monatlich 196,00 DM. Die Anpassungen erfolgten jeweils mit der Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 1992, 1993, 1994 bzw. den jeweiligen gesetzlichen Anpassungen.

Der Steuerbescheid für das Jahr 1996 vom 26.03.1998 ist bei der Beklagten am 09.04.1998 eingegangen. Daraufhin forderte die Beklagte die Eheleute auf, auch den Steuerbescheid für 1995 vorzulegen. Ausweislich der Akten der Beklagten ist der Steuerbescheid für 1995 vom 28.02.1997 bei der Beklagten am 29.04.1998 erstmals eingegangen.

Mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 05.05.1998 stellte die Beklagte die Beitragszuschüsse für beide Ehegatten für die Zeit vom 01.04.1997 bis 30.04.1998 neu fest und errechnete eine Überzahlung in Höhe von 2.089,00 DM, die sie in den Bescheiden zurückforderte. Ab 01.06.1998 stand den Eheleuten ein Zuschuss von monatlich jeweils 129,00 DM zu.

Die Eheleute widersprachen diesen Bescheiden am 13.05.1998 und trugen vor, der Steuerbescheid ihres Sohnes sei bei der Beklagten angekommen. Da sie zusammen mit dem Sohn eine Gesellschaft betreiben, werde der Steuerbescheid immer gemeinsam vom Finanzamt geschickt und sei auch deshalb gemeinsam an die Beklagte weitergeleitet worden. Sie seien deshalb der Auffassung, dass auch ihr Steuerbescheid bei der Beklagten angekommen sei, und seien nicht bereit, die Beitragszuschüsse zurückzahlen.

Die Nachforschungen der Beklagten ergaben in den Akten des Sohnes der Kläger, dass zwar dort sein Steuerbescheid eingegangen ist, ein Steuerbescheid der Eltern aber nicht aufgefunden werden konnte. Auch bei den anderen Stellen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung lag kein Steuerbescheid der Eheleute vor.

In den Widerspruchsbescheiden vom 25.06.1998 erfolgte keine Abhilfe durch die Beklagte, außer der Korrektur eines Rechenfehlers in Höhe von 32,00 DM. Zur Begründung führte die Beklagte aus, § 32 Abs. 4 ALG sehe ein Ruhen des Beitragszuschusses bei verspäteter Vorlage der Steuerbescheide vor. Zugunsten der Kläger könne auch die Neuregelung des § 107a ALG nicht Anwendung finden, da diese Bestimmung für diejenigen Fälle bestimmt wäre, in denen verspätet vorgelegte Steuerbescheide bis spätestens 31.10.1996 vom Finanzamt erlassen wurden. Der von den Eheleuten nicht vorgelegte Einkommenssteuerbescheid sei aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgefertigt worden. Die Eheleute trügen die objektive Beweislast für den Zugang des Einkommenssteuerbescheides bei der landwirtschaftlichen Alterskasse, wobei eine Aufgabe zur Post die Vorlagefrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 ALG nicht wahre. Auf ihre Vorlagepflicht seien die Eheleute auch mehrfach, nämlich in den jeweiligen Antragsformularen und in den Zusätzen der Bewilligungsbescheide, hingewiesen worden.

Mit den Klagen vom 15.07.1998 machen die Eheleute geltend, die Rückforderung des Beitragszuschusses sei unverhältnismäßig und unberechtigt, denn die Tochter der Eheleute habe den Steuerbescheid innerhalb der Frist von zwei Monaten zur Post gegeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.09.1999 wurden die Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Sozialgericht hob mit Urteil vom 21.09.1999 die Bescheide insoweit auf, als darin das Ruhen und die Rückforderung der Beitragszuschüsse für die Zeit vor dem 1. Februar 1998 angeordnet wurde. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, den Zugang des Steuerbescheides hätten die Kläger nachzuweisen, so hafteten sie auch für den Verlust auf dem Postwege. Dieser Mitwirkungspflicht seien sie schuldhaft nicht nachgekommen, im Übrigen genüge nicht die Aufgabe zur Post, sondern die Eheleute trügen die Verpflichtung, den Zugang des Steuerbescheides bei der Beklagten nachzuweisen. Das Sozialgericht setzte sich dann mit dem Regelungsinhalt der Vorschrift des § 32 Abs.4 ALG auseinander und hielt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Abstufung und Differenzierung bei der Verhängung der Ruhensfolge für erforderlich, so dass es nach seiner Auffassung zum Ergebnis kam, vor dem 01.02.1998 habe der Beitragszuschuss nicht zurückgefordert werden dürfen. Weil die Kläger im Übrigen...

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