Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. September 2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 20.096,50 DM in Euro.
Der 1929 geborene Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, war von 1987 bis Ende 1988 bei der Beklagten als Architekt versicherungspflichtig tätig. Er traf mit ihr am 24.01.1989 mit Wirkung zum 01.01.1989 eine Vereinbarung, wonach er nach außen hin als freier Architekt seine Tätigkeit ausüben solle. Nach Beendigung seiner Tätigkeit Ende 1994 führte er vor dem Landgericht P. und dem Oberlandesgericht (OLG) M. einen Rechtsstreit mit dem Ziel, Leistungen nach der HOAI vergütet zu bekommen; er gab an, es sei eine selbständige Tätigkeit als Architekt beabsichtigt gewesen. Nachdem das OLG M. (Urteil vom 10.10.1996) die Anwendung der HOAI ausgeschlossen hatte, weil zwischen den Beteiligten ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis bestanden habe, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 11.11.1996 an die Krankenkasse (Beigeladene) und bat, seine Verträge und das Urteil zu prüfen, um bei Aussicht auf Erfolg die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend einklagen zu können.
Die Beigeladene, bei der der Kläger durchgehend freiwillig versichert war, entschied daraufhin mit Bescheid vom 25.02.1997, dass er vom 01.01.1989 bis 31.12.1994 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten gestanden habe. Es wurde ein Beitragsrückstand zur Rentenversicherung in Höhe von 84.736,80 DM und zur Arbeitslosenversicherung von 26.581,80 DM festgestellt (s. rechtskräftiges Senatsurteil vom 24.02.2000, L 4 KR 84/99).
Das Landgericht P. hatte mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 22.04.1996 und 26.11.1996 zu erstattende Kosten in Höhe von 4.735 DM und 4.366,80 DM festgesetzt, die der Kläger der Beklagten zu erstatten hatte.
Die Beigeladene erstellte am 14.05.1997 für den Kläger eine Bescheinigung über die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge, die der Kläger vom 01.01.1989 bis 31.12. 1994 gezahlt hatte (Gesamtsumme 40.193,00 DM). Darin war vermerkt, dass der Arbeitgeber jeweils die Hälfte von diesen Beiträgen als Beitragszuschuss zu tragen habe.
Der Kläger hat am 16.05.1997 beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage (S 10 KR 60/97) gegen seinen früheren Arbeitgeber erhoben und die Zahlung des Arbeitgeberanteils der freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung vom 01.01.1989 bis 31.12.1994 in Höhe von 20.096,50 DM beantragt. Im Erörterungstermin am 24.10.1997 hat das SG darauf hingewiesen, dass über die Frage der versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten noch kein Widerspruchsbescheid ergangen sei und hat das Verfahren ausgesetzt.
Der Kläger hat am 19.02.1999 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt (nunmehriges Az. S 4 KR 19/99.FdV). Er hat am 05.07.1999 mitgeteilt, er habe einen Teil seiner Forderung auf Beitragszuschuss (7.430,00 DM) der Landesjustizkasse B. abgetreten und mit Schreiben vom 18.10.1999 die Höhe der Forderung unter Berücksichtigung der Zinsen mit 30.633,53 DM angegeben.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.07.2002 die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche vor dem April 1993 erhoben. Es gelte hier die vierjährige Verjährungsfrist. Sollte das Gericht der Meinung sein, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei, bestünden lediglich Ansprüche aus dem Jahr 1993 für neun Monate (2.673,00 DM) und aus dem Jahr 1994 für 12 Monate (4.140,00 DM). Hilfsweise rechne sie gegen einen eventuellen Verurteilungsbetrag mit den Gegenansprüchen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts P. in Höhe von 4.735,00 DM und 4.366,60 DM bis zur Höhe einer Verurteilung auf. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, weil der Kläger den Klagebetrag an die Volksbank P. und an die Landesjustizkasse abgetreten habe.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 20.09.2002 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.1989 bis 31.12.1994 einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des von ihm an die Beigeladene gezahlten Beitrages zur freiwilligen Krankenversicherung von 40.193,00 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 16.05.1997 zu zahlen.
Das SG hat mit Urteil vom 20.09.2002 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Er sei bei der Beklagten in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Es seien alle Beiträge verjährt, die bis 31.12.1992 fällig waren. Dies gelte auch für den Beitragszuschussanspruch des Klägers. Für die Zeit ab dem 01.01.1993 sei dem Kläger ein nicht verjährter Beitragszuschuss in Höhe von 7.704,00 DM (7.128,00 DM + 8.082,00 DM x 1/2) zugestanden. In der mündlichen Verhandlung habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ein weiteres Mal die Aufrechnung mit vom Kläger nicht bestrittenen Forderunge...