nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 29.04.1999; Aktenzeichen S 10 KR 141/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Beigeladenen zu 1) wird verworfen.
III. Die Berufungskläger und die Beigeladene zu 2) tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren gesamtschuldnerisch.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Beklagten erhobene Beitragsforderung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung verjährt ist.
Der am 1929 geborene Beigeladene zu 1) ist Rentner. Von 1987 bis Ende 1988 war er bei der Klägerin als Architekt tätig. Am 24.01.1989 wurde mit Wirkung zum 01.01.1989 eine Vereinbarung getroffen, wonach der Beigeladene zu 1) als freier Architekt (eigenes Büroschild, eigenes Büro, eigenes Personal, andere Auftraggeber möglich) seine Arbeit ausüben sollte.
Nachdem der Beigeladene zu 1) Ende 1994 seine Tätigkeit bei der Klägerin beendet hatte, führte er vor dem Landgericht Passau und dem OLG München einen Rechtsstreit mit dem Ziel, Leistungen nach der HOAI vergütet zu bekommen. Dabei gab er in der Sitzung am 14.03.1996 an, "man sei sich von vorneherein darüber einig gewesen, dass der Kläger selbständiger Architekt bleiben sollte". Die Gesellschafter der Klägerin, W. M. und E. W. , wurden ebenfalls gehört und sagten aus, der Wille der Klägerin sei gewesen, den Beigeladenen als Angestellten zu beschäftigen. Nach außen sollte die Fassade so aussehen, dass ein freies Architekturbüro betrieben werde.
Nachdem das OLG München (Urteil vom 10.10.1996) die Anwendung der HOAI ausgeschlossen hatte, weil zwischen den Beteiligten ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis bestanden habe, wandte sich der Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 11.11.1996 an die Beklagte und bat, seine Verträge und das Urteil zu prüfen, um bei Aussicht auf Erfolg die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend einklagen zu können. Die Beklagte entschied daraufhin mit Bescheid vom 25.02.1997, dass der Beigeladene zu 1) vom 01.01.1989 bis 31.12.1994 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin gestanden habe. Es wurde ein Beitragsrückstand zur Rentenversicherung in Höhe von 84.736,80 DM und zur Arbeitslosenversicherung von 26.581,80 DM festgestellt. (Krankenversicherungsbeiträge wurden wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nicht gefordert, der Beigeladene führt wegen des Arbeitgeberzuschusses einen weiteren Rechtsstreit gegen die Klägerin).
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997 zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht Landshut. Die Kammer hörte in der mündlichen Verhandlung am 29.04.1999 W. M. und E. W. als Zeugen. Ihnen wurde ihre Zeugenaussage vor dem Landgericht Passau vorgelesen. Beide Zeugen erklärten, die Aussage stimme so. Der Zeuge M. gab zusätzlich an, über die Frage, ob sich der Beigeladene selbst kranken- und rentenversichern sollte, sei gesprochen worden. Es sei ausdrücklicher Wunsch von Herrn P. gewesen, dass er sich selbst versichere. Der Zeuge W. bestätigte, dass zwischen den Vertragsparteien klar gewesen sei, dass sich Herr P. um seine Krankenversicherung bzw. sonstige Versicherungen selbst kümmern sollte, dies habe auch dem Wunsch des Herrn P. entsprochen. Der außerdem gehörte Zeuge H. sagte aus, er sei bei Herrn P. nominell angestellt gewesen. Herr P. habe ihm Anweisungen erteilen dürfen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29.04.1999 die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben, als Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vor dem 01.01.1992 nachgefordert werden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis war. Die Klägerin sei grundsätzlich verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Für die Zeit vor dem 01.01.1992 seien die Beitragansprüch jedoch bereits verjährt. Die Organe der Klägerin hätten möglicherweise grob fahrlässig die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns verkannt, nicht jedoch bedingt vorsätzlich gehandelt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Beigeladenen zu 1) und der Beklagten. Beide wenden sich gegen die Annahme der vierjährigen Verjährungsfrist, der Beigeladene und Berufungskläger unter Hinweis darauf, die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge sei für die Klägerin geradezu notwendig gewesen, weil die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen die Täuschung des Architekten über seinen rechtlichen Status sofort beendet hätte und in der Folge das Arbeitsverhältnis. Die Beklagte führt zur Berufungsbegründung aus, der Klägerin sei hinreichend bekannt, dass versicherungspflichtige Angestellte die Beiträge zur Sozialversicherung nicht selbst entrichten, sondern dies stets Aufgabe des Arbeitgebers sei. Die Ni...