Leitsatz (amtlich)
Absolut fahruntüchtig - mit den sich für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung daraus ergebenden nachteiligen Folgen (vgl BSG 1960-06-30 2 RU 86/56 = BSGE 12, 242) - ist auch ein Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille führt (Weiterführung von BSG 1972-08-31 2 RU 152/70 = BSGE 34, 261; Anschluß an BGH 1973-12-11 4 StR 130/73 = NJW 1974, 246).
Fundstellen
Dokument-Index HI1652681 |
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