rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 08.02.2002; Aktenzeichen S 5 U 441/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.02.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 09.03.1998 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.

Der bei der Firma G. L. , Getränke Großhandel in V. als Vertreter beschäftigte, 1945 geborene Kläger war am 09.03.1998 mit einem Firmen-PKW unterwegs, um Kunden zu besuchen. Vor dem Unfall hatte er die Firma L. Bräu in K. besucht und war von dort nach F. weitergefahren. Auf dem Weg dorthin beschloss er zu Hause, d.h. in F./ Ortsteil K. vorbei zu schauen, um etwas zu essen. Gegen 11.45 Uhr traf er in seiner Wohnung ein. Seine Ehefrau hatte nicht damit gerechnet, dass er zum Essen vorbei kommen würde und hatte nichts vorbereitet. Er sagte daher zu ihr, er wolle gleich weiterfahren, um andere Kunden zu besuchen; er werde unterwegs etwas essen. Bei dieser Gelegenheit trug ihm seine Frau auf, er solle unterwegs Semmelbrösel kaufen. Er fuhr dann von zu Hause aus zum Lebensmittelgeschäft der Frau O. in Ö ... Zu diesem Zweck nahm er eine Fahrstraße von seinem Grundstück bis zur Kreisstraße CHA 4, bog in diese nach links in Richtung E. , also entgegengesetzt zur Fahrtrichtung F. , ein und stellte seinen PKW in einer Parkbucht rechts neben der Fahrbahn vor dem Laden weiter in Richtung E. ab. Er betrat das Geschäft, kaufte Semmelbrösel und unterhielt sich kurz mit der Geschäftsinhaberin, der er auch eine Preisliste der von seiner Firma vertriebenen Produkte übergab. Nach dem Einkauf stieg er wieder in sein Fahrzeug ein und wendete dieses, um auf die andere Fahrbahnseite in Richtung F. zu gelangen. Dabei übersah er ein aus Richtung F. kommendes Fahrzeug und stieß mit diesem zusammen. Dies bestätigten die polizeilichen Ermittlungen der Grenzpolizeistation F. Bei dem Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen im Bauchraum mit einer ausgedehnten Lungenkontusion und einer Prellung des Herzraums. Er wurde zunächst in das Krankenhaus F. eingeliefert und später wegen eines Schocks per Hubschrauber in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in R. verlegt.

Die Beklagte, der der Unfall im Durchgangsarztbericht des Prof.Dr.N. , Krankenhaus der Barmherzigen Brüder R. , als Wegeunfall angezeigt wurde, zog die Ermittlungsakten der Polizei bei. Bei seiner polizeilichen Einvernahme am 29.05.1998 schilderte der Kläger im Wesentlichen das obige Unfallgeschehen. Er fügte noch hinzu, er habe nach dem Kauf der Semmelbrösel mit der Inhaberin kurz Geschäftliches besprochen, sei wieder in sein Auto gestiegen, habe unmittelbar vom Parkstreifen aus nach links wenden und wieder nach Hause zurückfahren wollen. Der Arbeitgeber bestätigte am 22.05.1998, dass der Kläger zu Kundenbesuchen unterwegs gewesen sei.

Mit Bescheid vom 24.11.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Unfalls vom 09.03.1998 als Arbeitsunfall ab. Es habe kein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang zwischen der versicherten und der Unfall bringenden Tätigkeit bestanden. Die Fahrt zum Geschäft O. habe eigenwirtschaftlichen Interessen gedient. Selbst wenn man eine gemischte Tätigkeit, weil Geschäftliches mit Frau O. besprochen worden sei, unterstellen wolle, so habe die betriebliche Tätigkeit nur einen unwesentlichen Nebenzweck erfüllt. Im Widerspruch brachte der Kläger vor, er habe hauptsächlich aus geschäftlichen Gründen das Lebensmittelgeschäft O. aufsuchen wollen. Dies habe er seiner Frau erzählt, die ihm dann aufgetragen habe, bei dieser Gelegenheit Semmelbrösel zu besorgen. Den Widerspruch wies die Beklagte am 16.12.1998 zurück; den Angaben des Klägers gegenüber der Polizei am 29.05.1998 messe sie einen größeren Beweiswert zu, weil diese offensichtlich noch von versicherungsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusst gewesen seien.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben und vorgetragen, es habe sich zumindest um eine gemischte Tätigkeit gehandelt. Der dem Unternehmen dienende Zweck sei dabei nicht allein Nebenzweck gewesen. Das Sozialgericht hat die Ehefrau des Klägers, J. S. sowie die Inhaberin des Lebensmittelgeschäftes, G. O. am 21.06.2001 als Zeugen einvernommen und den Kläger zum Ablauf der Ereignisse am 09.03.1998 befragt. Auf die Sitzungsniederschrift wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Unterlagen der Allianzversicherungs AG, der der Unfall als Kraft-Kasko-Schaden gemeldet worden war, sowie die Krankengeschichte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in R. beigezogen. Mit Urteil vom 08.02.2002 hat es die Klage - im Einverständnis der Beteiligten - im schriftlichen Verfahren gem. § 124 Abs. 2 SGG abgewiesen, weil die zum Unfall führende Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Beweiserhebung auf eine private Handlung, nämlich auf den Einkauf v...

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