Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.03.2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers am 26.08.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der 1963 geborene Kläger, Bauleiter der R. Ziegelhaus GmbH in R., fuhr am Sonntag, den 26.08.2001, mit seinem Motorrad BMW R 1100 RT, gegen 10.30 Uhr auf der Kreisstraße KEH 25 in Richtung K. . Bei km 8,7 bog er von der Kreisstraße nach links mit einer Kurvengeschwindigkeit von ca. 23 km/h und einem Einbiegeradius von 8 m von der Mittellinie der Kreisstraße aus in den 230 m langen Zufahrtsweg zur Gaststätte "F." ein. Er kam 7,3 m nach der Einmündung zur Kreisstraße auf Schotter bei aufgebrochenem Asphalt ins Rutschen, driftete 7,40 m über den Schotter, stürzte dann ca. 14 m nach der Einmündungskante und fiel in die 60 cm tiefer gelegene Wiese. Dabei erlitt er eine Luxationsfraktur des 5. Brustwirbelkörpers mit komplettem sensomotorischen Querschnitt.

Rechts des Zufahrtweges befindet sich 8,5 m von dessen Rand und 2,9 m vom Fahrbahnrand der Kreisstraße entfernt eine 21 m lange Holzhütte. Vor der Hütte ist eine Brachwiese, der Übergang von der Zufahrtsstraße zur Wiese ist geschottert. 40 m von der Kreisstraße entfernt liegt die Einmündung des aus Richtung Kelheim von der Kreisstraße zum "F." führenden Zufahrtsweges, der in einem Winkel von ca. 30° von der Kreisstraße abzweigt und in einer leichten Rechtskurve in den vom Kläger befahrenen Weg mündet (152 LSG-Akte).

In der Unfallmeldung gab der Arbeitgeber, die R. Ziegelhaus GmbH, an, der Kläger habe bei einer Baustellenbesichtigung einen Verkehrsunfall erlitten. Er habe im Auftrag des Geschäftsführers R. Bauvorhaben der Familie W. in V. sowie der Familie J. in K. besichtigen sollen. Dabei habe er sich auf dem Weg von V. zu der neu einzurichtenden Baustelle in K. verfahren und dies an der Abzweigung zur Gastsstätte "F." bemerkt. Als er umkehren wollte, habe sich der Unfall ereignet.

Zur Aufklärung des Sachverhaltes befragte die Beklagte die Ehefrau des Klägers, den Zeugen J. S. sowie dessen Tochter J. (11,5 Jahre), die Bauherren W. und J. sowie den Geschäftsführer der Fa. R.-Ziegelhaus R.

Die Ermittlungen ergaben, dass sich der Kläger um die Mittagszeit in der Gaststätte "F." mit dem befreundeten Ehepaar S. treffen wollte. Der Zeuge S. sagte am 25.9.2001 gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten S. aus, er habe den Kläger am Unfalltag gegen 8.00 Uhr angerufen, um ihn zu fragen, ob er eine Motorradtour mitfahren wolle. Der Kläger habe angegeben, noch etwas erledigen zu müssen. Daraufhin habe er ihn informiert, dass sie zum Mittagessen von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr in der Gaststätte "F." wären. Der Kläger habe gesagt, er würde kommen, falls er es schaffen sollte. Er selbst sei mit seiner Frau und vier bis fünf weiteren Motorradfahrern bereits um 10.15 Uhr in der Gaststätte "F." angekommen. Die Gruppe wollte bis zum Mittagessen bleiben. Kurz darauf seien sie auf Hinweis einer Frau zur Unfallstelle gegangen und hätten den Kläger erkannt. Ihm sei nicht bekannt, warum der Kläger bereits gegen 10.15 Uhr oder 10.20 Uhr auf dem Weg zum Gasthaus war.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Bescheid vom 17.10.2001 ab. Der Unfall habe sich 5,6 km von der ehemaligen Baustelle entfernt ereignet, der Weg vom ersten zum zweiten Bauvorhaben in K. betrage nur 1 bis maximal 1,5 km. Bei einem Ortskundigen und seit 20 Jahren als Bauleiter Tätigen sei nicht plausibel, dass er den von V. kommend sehr gut ausgeschilderten Ortsteil K. verfehle und dies erst nach dem vierfachen der eigentlichen Entfernung bemerke. Außerdem sei die Motorradgruppe bereits ab kurz nach 10.00 Uhr in der Gaststätte gewesen. Tatsachen, die einen inneren Zusammenhang der Zurücklegung des Weges zur versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt bedingen würden, seien nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2002 zurückgewiesen. Eine versicherte Tätigkeit könne nicht mit Gewissheit bewiesen werden. Die Aussagen, dass sich der Kläger mit Freunden in der Gaststätte "F." treffen wollte und die Unfallstelle nur 250 m vor der Gaststätte liege, sprächen gegen eine betriebliche Fahrt. Außerdem seien die Freunde kurz vor dem Kläger in der Gaststätte eingetroffen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Kläger ausgerechnet an diesem Ort und zu diesem Zeitpunkt wenden wollte, weil er sich verfahren habe. Die Rekonstruktion des Unfalles spreche gegen die Behauptung des Klägers, dass er mit seinem Motorrad wenden wollte.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) eingelegt und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2002 zu verurteilen, das Ereignis vom 26.8...

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