nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 20.09.2000; Aktenzeichen S 7 RJ 822/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.09.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1949 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und ab 1963 mit Unterbrechungen bis 1995 als Plastikarbeiterin, Spulerin, Schuhfabrikarbeiterin (Spritzerin) und zuletzt als Raumpflegerin versicherungspflichtig gearbeitet.

Wegen der Folgen einer Oberschenkelfraktur links (Verkehrsunfall am 26.06.1976) bezog die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit vom 01.10.1977 bis 31.08.1978. Den zweiten Rentenantrag vom 02.09.1991 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.01.1992 und Widerspruchsbescheid vom 25.06.1992 ab. Die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin im Hinblick auf das vom Sozialgericht Bayreuth (SG) eingeholte Sachverständigengutachten des Orthopäden Prof.Dr.B. zurück. Den dritten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.10.1995 und Widerspruchsbescheid vom 06.02.1996 ab. Im Anschluss an die vom SG eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.K. und Prof.Dr.S. wies das SG mit Urteil vom 12.06.1996 die dagegen erhobene Klage ab. Im darauf folgenden Berufungsverfahren gelangten die Orthopäden Dr.S. und Prof.Dr.B. zu der Beurteilung, die Klägerin könne ihren bisherigen Beruf weiter ausüben bzw sie sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig einsatzfähig; im Termin vom 15.10.1997 nahm die Klägerin ihre Berufung zurück (L 19 AR 323/96).

Bereits am 09.12.1997 beantragte die Klägerin in erster Linie wegen Gesundheitsstörungen am gesamten Bewegungsapparat wiederum Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Orthopäden Prof.Dr.S. untersuchen, der im Gutachten vom 04.06.1998 leichte gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen vollschichtig für zumutbar hielt. Dieser Leistungsbeurteilung hat sich die Sozialmedizinerin Dr.G. im Gutachten vom 23.02./03.07.1998 angeschlossen. Im Hinblick auf diese beiden Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.1998 und Widerspruchsbescheid vom 10.09.1998 den Rentenantrag ab.

Dagegen richtete sich die am 14.09.1998 zum SG Bayreuth erhobene Klage. Das SG hat zunächst die Leistungsakte des Arbeitsamtes Hof und Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.G. und des Orthopäden Dr. H. zum Verfahren beigenommen. Im Termin vom 10.11.1999 hat das SG als ärztlichen Sachverständigen Dr.B. gehört, der im Gutachten vom gleichen Tage leichte Tätigkeiten überwiegend in geschlossenen Räumen im Wechselrhythmus für möglich gehalten hat. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Prof.Dr.L. ist im Gutachten vom 14.01.2000 zu den selben Befunden gelangt wie Dr.B. , hat aber auf Grund der vorliegenden Gesundheitsstörungen eine unterhalbschichtige Einsatzfähigkeit der Klägerin angenommen. Das SG hat als weiteren ärztlichen Sachverständigen Dr.R. gehört, der im neuropsychiatrischen Gutachten vom 12.07.2000 leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen vollschichtig für möglich gehalten hat.

Mit Urteil vom 20.09.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei dieser Entscheidung ist es den Leistungsbeurteilungen von Dr.B. und Dr.R. gefolgt. Danach sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin zwar eingeschränkt, ein untervollschichtiges Leistungsvermögen sei aber noch nicht gegeben. Der Beurteilung von Prof.Dr.L. habe sich das SG nicht anschließen können. Denn dessen Ausführungen seien nicht geeignet, eine lediglich unterhalbschichtige Einsatzfähigkeit der Klägerin nachzuweisen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 16.01.2001 Berufung eingelegt und auf die Beurteilung im Gutachten des Prof.Dr.L. hingewiesen, in dem ein unterhalbschichtiges Leistungsvermögen attestiert werde. Diesem Gutachten sei zu folgen. Sie leide nämlich an einem therapieresistenten generalisierten Schmerzsyndrom, welches nach der Formulierung des behandelnden Arztes Dr.G. wohl weder bisherigen Therapieverfahren zugänglich gewesen sei noch in Zukunft sein werde.

Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.G. und des Orthopäden Dr.H. beigezogen. Der Orthopäde Prof.Dr.B. hat das Gutachten vom 26.08.2001 erstattet, in dem er zu der Beurteilung gelangt, die Klägerin sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus acht Stunden zu verrichten, auch in ihrem bisherigen Beruf. Zu dieser Beurteilung, nämlich der Klägerin seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollchichtig zuzumuten, kommt auch der auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Prof.Dr.V. im Gutachten vom 10.01.2003.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.09.2000 sowie ihres Bescheides vom 14.07.1998 i...

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