Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Meniskus. Stützrente. MdE
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf eine Rente nach § 56 SGB VII setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem gesundheitlichen Schaden voraus.
Normenkette
SGB VII § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 56 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 13. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Meniskusschaden Folge eines Unfallereignisses und dem Kläger deshalb Verletztenrente zu gewähren ist.
Der 1928 geborene Kläger stürzte im Rahmen seiner Tätigkeit als Pferdezüchter am 16. April 2002 über einen Kanaldeckel und fiel auf sein linkes Knie. Der Durchgangsarzt Dr. B. diagnostizierte am 17. April 2002 eine Prellung des linken Kniegelenks mit geringer Schürfwunde. Er beschrieb eine kleine Schürfwunde vor der Patella, ein ausgedehntes Hämatom lateral am linken Schienbeinkopf sowie einen mäßigen Kniegelenkserguss. Er veranlasste zur Differenzierung von Unfallfolgen und vorbestehendem Schaden ein Magnetresonanztomogramm (MRT) des linken Knies. Die Auswertung des Radiologen vom 13. Mai 2002 ergab einen partialen Korbhenkelriss des Außenmeniskushinterhornes, einen Reizzustand im vorderen Kreuzband, einen Kniegelenkserguss sowie ein Knochenmarködem. Am 19. Juni 2002 wurde im Klinikum St. M. A. eine Arthroskopie durchgeführt. Dabei zeigte sich eine deutliche Chondropathie und Chondromalazie in allen Gelenkkompartimenten mit Zeichen der initialen Gonarthrose. Der Außenmeniskus war degenerativ aufgefasert, der Innenmeniskus wies degenerativ aufgefaserte Veränderungen auf. Der im MRT gesehene Korbhenkelriss konnte dabei nicht nachvollzogen werden. Insgesamt könne eine direkte posttraumatische Veränderung im Kniegelenk ausgeschlossen werden. Es handele sich um degenerativ altersentsprechende Veränderungen. Das Unfallereignis sei allenfalls als Gelegenheitsursache anzusehen. Ein MRT vom 4. November 2002 ergab einen dorsal dislozierten Korbhenkelpartialriss des Außenmeniskus, einen Horizontalriss am Innenmeniskushinterhorn sowie eine mediale femorotibiale Degeneration Grad II mit winziger subchondraler Knochennekrose am medialen Femurknochen ohne begleitenden Knorpelschaden.
Die Beklagte holte ein unfallchirurgisches Gutachten der Dr. E. vom 21. November 2002 ein. Danach lagen keine wesentlichen Unfallfolgen mehr vor. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit seien bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung am 25. Juni 2002 anzuerkennen. Erst durch die Arthroskopie habe nachgewiesen werden können, dass am Innen- und Außenmeniskus degenerative Veränderungen bestanden.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall sowie als Folgen an: "Prellung des linken Kniegelenkes mit kleiner Schürfwunde vor der Kniescheibe". Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe bis 15. Mai 2002 bestanden. Die Schäden am Außen- und Innenmeniskus erkannte sie nicht als Unfallfolgen an und lehnte einen Anspruch auf eine Rente ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2003 zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg. Er habe vor dem Unfallereignis zu keinem Zeitpunkt unter Kniebeschwerden, Kniefunktionsbeeinträchtigungen oder Knieschmerzen gelitten. Dies spreche gegen einen degenerativen Schaden. Das Unfallereignis sei ein geeignetes Trauma gewesen, um einen Lappenriss des Hinterhorns am linken Außenmeniskus bzw. einen partiellen Korbhenkelabriss des Außenmeniskushinterhorns zu bewirken. Unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfallereignis seien auch Symptome wie ein ausgedehntes Hämatom sowie eine Schwellung aufgetreten.
Das Sozialgericht zog u.a. die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. bei und beauftragte auf klägerischen Antrag gemäß § 109 Sozialgesetzbuch (SGG) den Orthopäden Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 30. Juli 2004 zu dem Ergebnis, aus der Gesamtschau der Unterlagen spreche mehr dafür als dagegen, dass der kleine Lappenriss am Außenmeniskushinterhornlappen des linken Knies nicht degenerativ, sondern traumatisch bedingt sei. Während des gesamten Unfallvorgangs sei das Knie nicht immer gestreckt gewesen, sondern habe mit Sicherheit eine Beugung erfahren. Währenddessen sei es auch zu einer Hinterhornkompression gekommen. Die Hinterhornlappenrissverletzung sei deshalb auf den Sturz zurückzuführen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage maximal 10 v.H., da es zu keiner deutlichen Bewegungseinschränkung (0-0-130) sowie zu keiner deutlichen Instabilität gekommen sei. Ergänzend führte Dr. S. in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2004 aus, ein vollständiger Beweis für das Vorliegen eines Korbhenkelrisses im Außenmeniskushinterhornbereich könne nicht geführt werden. Es sei durch den Unfall im ...