Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Zunahme von Kopfschmerzendie schon vor dem Unfall bestanden hatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Kopfschmerzen ohne Nachweis zusätzlicher hirnorganischer Ausfallerscheinungen bewirken i.d.R. keine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit.
2. Das Sichtbarmachen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im bildgebenden Verfahren ist nicht geeignet, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu begründen.
Normenkette
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1; SGG § 109 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls.
Der 1928 geborene Kläger stieß am 27. August 2003 im Rahmen seiner Tätigkeit als Pferdezüchter beim Reinigen eines Grabens mit dem Kopf gegen eine Flügeltüre des Stalls. Der Durchgangsarzt Dr. S. diagnostizierte am nächsten Tag eine Schädelprellung sowie eine postcommotionelle Symptomatik. Bewusstlosigkeit habe nicht vorgelegen. Er veranlasste am 3. September 2003 eine neurologische Mitbehandlung. Der Neurologe Dr. G. bestätigte die Diagnose einer Schädelprellung. Zwar beschreibe der Kläger ein Schädelhirntrauma, dies sei jedoch lediglich als Schädelprellung zu werten. Der Augenarzt Dr. H. schloss am 9. September 2003 eine Unfallbeteiligung der Augen aus. Am 13. November 2003 berichtete Dr. S. , der Kläger habe eine starke Schädelprellung erlitten. Die postcommotionelle Symptomatik sei nur sehr langsam rückläufig gewesen. Er beklage noch Schwindel, Kopfschmerzen und schmerzhafte Verspannungen in der Halswirbelsäule (HWS). Ab 10. November 2003 bestehe wieder Arbeitsfähigkeit. Die Beklagte gewährte daraufhin bis 9. November 2003 Verletztengeld.
Dr. G. vertrat am 18. Dezember 2003 die Ansicht, eine Vielzahl der noch vorhandenen Beschwerden seien unabhängig von dem Unfallgeschehen. Es bestehe allenfalls noch eine leichte kognitive Beeinträchtigung, die er in seinem Bericht vom 26. Juli 2004 auch testpsychologisch bestätigte. Er wertete diese als ein posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom.
Die Beklagte zog die Schwerbehindertenakten sowie die Unfallakten, insbesondere zu einem Arbeitsunfall vom 13. Februar 1994, bei, bei dem der Kläger u.a. eine Schädelfraktur rechts sowie mehrere Prellungen erlitten hatte. Ferner beauftragte sie den Chirurgen Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens. Unter Einbezug eines neurologischen Zusatzgutachtens des Dr. S. ging dieser in seinem Gutachten vom 29. September 2004 davon aus, dass die Schädelprellung folgenlos ausgeheilt sei. Die derzeitigen Beschwerden seien psychovegetativer Natur. Der Unfall habe keine Schäden hinterlassen und habe auch nicht zu einer Verschlechterung der Folgen des Unfalls vom 13. Februar 1994 geführt. Die Kopfschmerzen könnten nicht mehr durch das Trauma erklärt werden. Es handele sich um einen Spannungskopfschmerz, der im Rahmen von psychovegetativen Störungen, begünstigt durch die ungewisse Situation für den Betrieb, zu sehen sei. Anhaltspunkte für ein hirnorganisches Psychosyndrom bestünden nicht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 0 v.H.
Mit Bescheid vom 22. November 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Sie erkannte als Folge des Arbeitsunfalls lediglich eine Schädelprellung an, die folgenlos ausgeheilt sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2005 zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg und beantragte, weitere Folgen des Arbeitsunfalls, vorrangig ein posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom sowie leichte kognitive Störungen bei fokalen Anomalien, anzuerkennen und eine Rente zu gewähren. Zur Begründung verwies er insbesondere auf den Arztbericht des Dr. G. vom 26. Juli 2004. Das Sozialgericht holte auf klägerischen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Nervenarztes Dr. P. vom 14. Dezember 2005 ein. Dieser bewertete ein Kopfschmerzsyndrom bei Zustand nach Schädelprellung als Unfallfolge. Der Stoß sei an derselben Stelle wie bei dem Unfall von 1994 erfolgt. Es zeige sich an dieser Stelle auch ein Kalottenklopfschmerz. Insofern sei davon auszugehen, dass ein Kopfschmerzsyndrom durch erneutes Trauma an derselben Stelle ausgelöst bzw. verstärkt worden sei. Die Schädelprellung habe zur Schmerzauslösung an der vorgeschädigten Stelle geführt. Es spreche deshalb mehr dafür als dagegen, dass die jetzige Kopfschmerzsymptomatik durch das erneute Trauma ausgelöst wurde. Die MdE betrage 20 v.H.
Die Beklagte legte hierzu eine Stellungnahme des Dr. S. vom 25. April 2006 vor, wonach der Kläger lediglich eine Schädelprellung ohne knöcherne Verletzung und ohne posttraumatische Komplikationen erlitten habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es folgte dabei w...