Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der ausgleichspflichtigen Person nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs und Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person
Leitsatz (amtlich)
Als Anrecht iS des § 37 Abs 1 S 1 VersAusglG ist nicht der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI anzusehen.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Beitragserstattung nach Durchführung eines Versorgungsausgleiches zu Lasten des Klägers.
Der 1952 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat vom 22.03.1993 bis 31.05.2011 rentenrechtlich relevante Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt und ist am 31.05.2011 in die Türkei zurückgekehrt.
Mit Urteil vom 13.06.2002 hat das A-Gericht B-Stadt - Familiengericht - die am 17.01.1997 geschlossene Ehe des Klägers geschieden und von dem Konto des Klägers bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) B.W. eine Rentenanwartschaft von monatlich 57,95 Euro auf das Konto der Ehefrau des Klägers bei der LVA R.P. übertragen, bezogen auf den 31.01.2002. Diese Anwartschaft war in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die frühere Ehefrau des Klägers verstarb am 10.05.2006. Aus einem der Beklagten von der Deutschen Rentenversicherung R.P. (früher: LVA R.P.) übersandten Gesamtkontospiegel vom 15.07.2015 zur Versicherung der früheren Ehefrau war zu entnehmen, dass Leistungen aus den ihr im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkten nicht erbracht worden waren.
Auf den Antrag des Klägers vom 21.05.2013 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2013 und Widerspruchsbescheid vom 22.02.2016 die vom Kläger in der Zeit vom 22.03.1993 bis 31.05.2011 getragenen Beiträge zur Rentenversicherung. Den Erstattungsbetrag aus Beiträgen in Höhe von 39.398,42 Euro minderte die Beklagte wegen des zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleiches aus der Ehezeit vom 01.01.1997 bis 31.01.2002 um 6.234,57 Euro, so dass sich ein Erstattungsbetrag von 33.163,85 Euro ergab.
Gem. § 210 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nach Durchführung eines Versorgungsausgleiches der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages zu mindern, der bei Ende der Ehezeit als Beitrag für den noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Die Berechnung des Betrages, der zur Begründung der Rentenanwartschaften zu zahlen wäre, bestimme sich nach § 187 Abs. 3 SGB VI. Hiernach sei für jeden Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen, der sich ergebe, wenn der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit geltende Beitragssatz auf das in diesem Zeitpunkt geltende vorläufige Durchschnittsentgelt angewandt werde. Der Erstattungsbetrag sei um die Hälfte des fiktiven Betrages zu mindern.
Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die geschiedene Ehefrau bereits am 10.05.2006 verstorben sei, ohne Leistungen unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleiches in Anspruch genommen zu haben. Die Härtefallregelung des § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) sei auf Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI nicht anzuwenden, da es sich bei der Beitragserstattung um keine Versorgung im Sinne des § 4 VAHRG handeln würde. Das gelte auch für die Anpassungsregelung des § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG).
Dagegen hat der Kläger am 05.04.2016 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Seine frühere Ehefrau sei verstorben, ohne Leistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich bezogen zu haben. Er berufe sich auf die Härtefallregelungen § 4 VAHRG und § 37 VersAusglG. Die Beitragserstattung stelle sehr wohl eine Versorgung im Sinne dieser Vorschriften dar. § 37 VersAusglG beziehe sich nicht nur auf einen Rentenbezug. Vorliegend gehe es um die Rückzahlung von Beiträgen, wobei es nicht erforderlich sei, dass die ausgleichsberechtigte Person bereits eine Rente bezogen habe. Aus § 37 Abs. 2 VersAusglG ergebe sich im Umkehrschluss, dass eine Anpassung auch dann erfolge, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits 36 Monate Rente bezogen und somit aus dem Ausgleich bereits profitiert habe. Erst recht habe dann eine Rückerstattung der Beiträge zu erfolgen, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem Anrecht keine Rentenzahlungen bezogen habe. Unterstellt, er hätte den Antrag auf Beitragserstattung erst nach der Anpassung gem. § 37 VersAusglG gestellt, dann wären ihm die Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen gemäß § 37 VersAusglG zurückgezahlt worden. Der Antrag auf Beitragserstattung habe daher keinerlei Auswirkungen auf die Anpassung nach § 37 VersAusglG. Es könne nicht vom Zufall abhängen, ob jemand den Antrag auf Beitragserstattung vor der Anpassung nach § 37 VersAusglG stelle oder danach.
Mit Gerichtsbesc...