Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Erstattung von Beitragszahlungen bei Wegzug aus dem Bundesgebiet. Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs auf die Beitragserstattung. Zulässigkeit der Vornahme eines Einbehalt vom Erstattungsbetrags zum Versorgungsausgleich trotz Tod des Ausgleichsberechtigten
Orientierungssatz
Hat ein in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Ausländer eine Beitragserstattung wegen Wegzugs aus dem Bundesgebiet beantragt, so ist eine aufgrund eines Versorgungsausgleichs vorzunehmender Einbehalt vom Erstattungsbetrag auch dann abzuziehen, wenn der aus dem Versorgungsausgleich begünstigte Ehegatte inzwischen verstorben ist.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob 6.234,57 Euro, um die der Erstattungsbetrag einer Beitragserstattung wegen eines zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleiches gemäß § 210 Abs. 4 SGB VI gemindert wurde, wegen des Todes seiner früheren Ehefrau an den Kläger auszuzahlen sind.
Der 1952 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat vom 22.03.1993 bis 31.05.2011 rentenrechtlich relevante Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 21.05.2013 hin sind ihm mit Bescheid vom 04.09.2013 die von ihm in der Zeit vom 22.03.1993 bis 31.05.2011 getragenen Beiträge erstattet worden, wobei der Erstattungsbetrag in Höhe von 39.398,42 Euro wegen eines zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleiches gemäß § 210 Abs. 4 SGB VI um 6.234,57 Euro auf 33.163,85 Euro gemindert wurde.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.11.2013 Widerspruch und begehrte eine weitere Erstattung in Höhe von 6.234,57 Euro. Zur Begründung führte er aus, dass seine frühere Ehefrau E. bereits 2004 verstorben sei.
Den Rechtsbehelf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass für den Fall, dass, wie hier, zu Lasten des Klägers ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, gemäß § 210 Abs. 4 SGB VI der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages zu mindern sei, der bei Ende der Ehezeit als Beitrag für den noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre, dass dieser Betrag gemäß § 187 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zutreffend berechnet worden sei und dass der Tod der früheren Ehefrau rechtlich zu keinem anderen Ergebnis führe, da die Härtefallregelung des § 4 VAHRG bzw. die Anpassungsregelung des § 37 VersAusglG hier keine Anwendungen finden würden, da die Beitragserstattung keine Versorgung im Sinne dieser Vorschriften darstelle.
Mit seiner am 05.04.2016 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangenen Klage vom 04.04.2016 verfolgt der Kläger sein Begehr weiter. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 30.06.2016 aus, dass seine frühere Ehefrau keine Leistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich bezogen habe und dass er sich deshalb auf § 4 VAHRG berufe, zumal die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI eine Versorgung im Sinne des genannten Paragraphen darstelle.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2016 zu verurteilen, dem Kläger weitere 6.234,57 Euro an Beiträgen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte und der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23.03.2017, die Beklagte aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom 04.04.2017 mit Schreiben vom 06.04.2017 sein bzw. ihr Einverständnis zu einer Entscheidung gemäß § 105 SGG mittels Gerichtsbescheid durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 51, 78, 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
In der Sache ist sie unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Beiträge in Höhe von 6.234,57 Euro hat.
Gemäß § 210 Abs. 4 SGB VI ist für den Fall, dass zu Gunsten oder zu Lasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages zu erhöhen oder zu mindern, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.
Gemäß § 187 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist für je einen Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird.
Gemäß § 49 VersAusglG ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag be...