Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. Berufsunfähigkeit. Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Fibromyalgie. Somatoforme Schmerzstörung. Anlerntätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Versicherte trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten, scheidet die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI aus.

 

Normenkette

SGB VI §§ 43, 240

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung streitig.

Die 1952 geborene Klägerin hatte nach ihrem Volksschulbesuch vom September 1967 bis September 1968 eine Hauswirtschaftschule besucht und war anschließend als Haushaltsgehilfin, Kindergartenhelferin und vom 1976 bis 1996 als Radladerfahrerin und Wiegemeisterin im elterlichen Kieswerk, das dann von ihrem Bruder fortgeführt wurde, erwerbstätig. Vom September 1998 bis Mai 1999 war die Klägerin im Rahmen einer Eingliederungshilfe in einem Bistro als Küchenhilfe beschäftigt. Anschließend bezog sie zunächst Krankengeld, dann Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Derzeit bezieht sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Ein erster Rentenantrag der Klägerin vom 07.11.1995 wurde mit Bescheid vom 15.02.1996 abgelehnt, der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.1996 zurückgewiesen, die dagegen eingelegte Klage hat die Klägerin zurückgenommen.

Ein zweiter Rentenantrag der Klägerin vom 18.06.1999 wurde mit Bescheid vom 17.09.1999 abgelehnt, der dagegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2000 zurückgewiesen.

Den dritten Rentenantrag der Klägerin vom 15.02.2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2002 ab, den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2002 zurück. Auch die dagegen erhobene Klage hat die Klägerin zurückgenommen.

Der vierte, dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde liegende Rentenantrag wurde von der Klägerin am 15.09.2004 gestellt. Zur Begründung ihres Rentenantrages wies die Klägerin auf ein Fibromyalgiesyndrom, chronische Rückenschmerzen und eine Fingergelenksarthrose hin. Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Ärztin Dipl. Med. F. ein und beauftragte den Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin Dr. K. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr. K. diagnostizierte bei der Klägerin am 18.11.2004: Funktionsstörung des Hüftbewegungsapparates mit knöchernen Verschleißerscheinungen und Schwäche der zugeordneten Muskulatur, Funktionsstörung des unteren Rückens bei Verschleißerscheinungen im untersten Lumbalsegment wie auch Haltungsmuskelschwäche, Funktionsstörung der basalen Halswirbelsäule bei mutmaßlichen Verschleißerscheinungen, somatopsychische Schmerzfehlverarbeitung, fortbestehende Lymphödemneigung im Bereich der Leisten und proximalen Oberschenkel bei Zustand nach Wertheimoperation (1994) wegen Gebärmutterhalskrebserkrankung und ergänzender Chemotherapie. Bei noch erhaltener Wegefähigkeit bestehe für leichte körperliche Tätigkeiten in Tagesschicht, in wechselnder Körperhaltung und vorzugsweise im Sitzen ein über sechsstündiges Leistungsvermögen. Gegen den daraufhin ergangenen ablehnenden Rentenbescheid vom 02.12.2004 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, ihre Fibromyalgie sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es wurde ein Gutachten des Orthopäden Dr. B. aus dem parallel stattfindenden Klageverfahren wegen der Feststellung einer Schwerbehinderung beim Sozialgericht vorgelegt. In diesem Gutachten wurde ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Die dagegen erhobene Klage ging am 23.02.2005 beim SG C-Stadt ein. Zur Begründung der Klage wurde erneut vorgetragen, das Fibromyalgiesyndrom sei derart stark ausgeprägt, dass bereits die Bewältigung des täglichen Lebens eine Herausforderung darstelle. Das SG zog Befundberichte der behandelnden Ärzte Dipl. Med. F. und des Orthopäden P. bei. Über ein Fibromyalgiesyndrom berichtete keiner der befragten behandelnden Ärzte. Das SG beauftragte den Orthopäden Dr.S. mit Erstellung eines Gutachtens. Dieser stellte nach Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten vom 30.06.2005 folgende Diagnosen: Funktionelle Hals-Nacken-Beschwerden ohne Nervenwurzelreiz, Rundrückenbildung Brustwirbelsäule, funktionelle Beschwerden Lendenwirbelsäule, Facettensyndrom ohne Nervenwurzelreiz, beginnende Hüftarthrose beidseits, unklare Weichteilschmerzen am gesamten Körper ohne objektivierbaren Befund, Zustand nach Gebärmutterentfernung und Lymphknotenausräumung im Becken, Verdacht auf dadurch bedingtes Lymphödem, fragliches Fibromyalgiesyndrom. Die Klägerin könne seit Rentenantrags...

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