Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen voller Erwerbsminderung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der vollen Erwerbsminderung einer Versicherten (hier: chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom).

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.05.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1961 geborene Klägerin beantragte am 13.07.2005 eine Rente wegen verminderte Erwerbsfähigkeit. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt, zuletzt war sie als Servicekraft bei der Firma C. versicherungspflichtig beschäftigt. Bis September 2005 erhielt die Klägerin Krankengeld, danach war sie arbeitslos.

Die Beklagte beauftragte den Allgemein- und Sozialmediziner Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser kam am 18.10.2005 unter Einbezug eines neurologischen Teilgutachtens von Dr. M. vom 07.10.2005, eines psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. F. vom 07.10.2005, eines orthopädisch-chirurgischen Teilgutachtens von Dr. R. vom 10.10.2005 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Schichtbetrieb und ohne Zeitdruck mindestens 6 Stunden täglich verrichten, sofern diese Tätigkeiten nicht mit vermehrter Unfallgefahr sowie besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen verbunden seien. Mit Bescheid vom 24.10.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2005 zurück.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth am 15.12.2005 erhoben. Im Wesentlichen hat sie vorgetragen, ihre Leistungsfähigkeit sei gemindert. Im Rahmen seiner Ermittlungen hat das SG Befundberichte eingeholt und ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. M. erstellen lassen. Dieser hat am 06.04.2007 folgende Diagnosen mit wesentlicher Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit gestellt: Chronisches generalisiertes Wirbelsäulensyndrom bei diffusen leichten bis mäßigen degenerativen Wirbelsäulenschäden, blande abgelaufenem Morbus-Scheuermann (untere BWS und obere LWS), Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule, weniger der Lendenwirbelsäulen mit Knick im Lumbosa-cralübergang, leichter s-förmiger thorakalbetonter Skoliose sowie myostatischer Insuffizienz der Wirbelsäule bei Trainingsmangel. Zustand nach cervikaler Bandscheiben-OP, zuletzt 8/2004 mit stabil ausgeheilter Fusion des Segments C5/6, geringe neurologisch nicht relevante Bandscheibenprotrusionen an der HWS, im Dorsolumbalübergang und an der LWS. Teils deutlichere Costotransversalgelenksarthrosen. Ausgeprägte chronische somatoforme Schmerzstörung bei zugrundeliegender rezidivierender Störung wechselnden Ausmaßes (unter Medikation). Die Klägerin könne noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne monotone Armbelastungen sowie längere Überkopfarbeiten, ohne gehäuftes Heben aus der Rumpfbeuge heraus, ohne Witterungseinflüsse in möglichst temperierter Umgebung und ohne Lärmbelastung und ohne Zeitdruck verrichten. Das SG hat weiter den Neurologen und Psychiater Dr. R. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat am 16.07.2007 einen Zustand nach zweimaliger cervikaler Bandscheiben- bzw. Fusions-OP HWK 5/6 mit leichten Restsymptomen (sensible Störungen der vorderen Finger rechts, evtl. ein Teil der Schulter-Nacken-Beschwerden), Meralgia paraesthetica rechts, Irritation des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts, akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit histrionischen Zügen und iatrogen geförderter Somatisierungsneigung diagnostiziert. Die Klägerin könne noch wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. S. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten, bei Gericht eingegangen am 27.03.2008 folgende Diagnosen gestellt: Zweimalige Operation eines Bandscheibenvorfalles bei HWK 5/6 mit Postmyotomiesyndrom, chronisches Schmerzsyndrom, rezidivierende depressive Störung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung vom Typ des Fibromyalgiesyndroms, Bandscheibenvorfälle bei BWK 12 und LWK 1, Meralgia paraesthetica, Verdacht auf histrione Persönlichkeit. Die Klägerin könne nur noch unter 3-stündig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Überkopfarbeit, ohne Zwangshaltungen und ohne Tätigkeiten, bei denen regelmäßig eine stärkere Kopfwendung erforderlich sei, verrichten. Das Gutachten von Dr. S. begründe nicht schlüssig und nachvollziehbar die quantitative...

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